Zahlungsauftrag. § 7. Von der Bemessung der Steuer ist der Steuerpflichtige mittels Zahlungsauftrages zu verständigen. Zustellung Alle mit der Steuer zusammenhängenden Zustellungen Zahlungsaufträge usw) haben in der in den §§ 267 und 268 des Gesetzes betreffend die direkten Personalsteuern (Gesetz vom 25. Oktober 1896, R=G.=Bl. Nr. 220) geregelten Weise zu erfolgen Einzahlung. 1. Die Steuer ist im Vorhinein in vier gleichen, am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August und am 1 November eines jeden Steuerjahres fälligen Teilbeträgen beim Magistrate (Stadtkassaamt) einzuzahlen. 2. Sollte die Ausfertigung des Zaylungsauftrages bis zum Fälligkeitstermin nicht erfolgt sein, so ist die Steuer ohne Ab¬ wartung eines Zahlungsauftrages einzuzahlen. 3. Wird die Steuer nicht binnen 14 Tagen nach dem Fälligkeitstage eingezahlt, so ist sie nebst sechsprozentigen Ver¬ zugszinsen im Verwaltungsverfahren einzutreiben. Rückvergütung § 10 Falls dem Einspruch gegen die Bemessung der Steuer statt¬ gegeben wird, findet die Rückvergütung des ungebührlich ent¬ richteten Steuerbetrages samt sechs Prozent Vergütungszinsen statt; sie werden vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Tage, an dem der Steuerpflichtige von der Erledigung des Einspruches verständigt wurde, berechnet. Einspruchsverfahren § 11 1. Gegen die Heranziehung zur Steuer und gegen d'e Be¬ messung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Geltendmachung des Anspruches bzw nach der Zustellung des Zahlungsauftrages das Recht des Einspruches an den Gemeinderat offen Die Entscheidung des Gemeinderates ist endgültig. 2 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung Strafverfahren. § 12. 1. Das Strafverfahren ist vom Magistrate als politische Behörde durchzuführen 2 Die Geldstrafen fließen in den Armenfond der Stadt Steyr. Strafen. § 13. 1. Wenn der Steuerpflichtige die für die Veranlagung ma߬ gebenden Auskünfte verweigert oder die im § 5, Absatz 1 und 2, vorgeschriebene Anzeige absichtlich unterläßt oder unrichtige An¬ zeigen oder Auskünfte erstattet, so kannn über ihn eine Geld¬ strafe bis zu 100 000 Kronen verhängt werden 2. Im Falle der Unterlassung der im § 5, Absatz 2, Punkt 1 und 2, geregelten Anzeige verwirkt der Steuerpflichtige das Recht der Steueraufhebung oder Steuerherabsetzung für das nächste Kalendervierteljihr. Verjährung. § 14. Hinsichtlich der Verjährung der Steuer haben die direkten Steuern bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878 (R=G.=Bl Nr. 131) Anwendung zu finden. Wirksamkeitsbeginn. § 15 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit. Vollzug. § 16 Mit dem Vollzuge dieses Ges tzes wird die Landesregierung beauftragt. Die erste Sektion stellt Ihnen folgenden Antrag: „Der Gemeinderat beschließe die Einhebung einer Abgabe für Kraft¬ und Kutschwagen im Gebiete der Stadt Steyr. Herr GR Kletzmayr: Verehrte Tamen und Herren! Zu diesen Steuervorlagen möchte ich mir im Namen meiner Fraktion einige Bemerkungen erlauben. Der Herr Referent führte an, daß die Teuerungswelle fortschreitet und neue Schritte zur Deckung der entstehenden Mehrauslagen unternommen werden müssen, und apellierte an unsere Mitarbeit. Wir haben bereits in der Sektionssitzung unsere Stellung eingenommen und sehen auch heute ein, daß unsere Finanzlage auf besseren Fuß gestellt werden müsse. Ich bin der Meinung, daß, wenn die Teuerung an uns große Opfer stellen wird, wir mit dem Sparsystem vorgehen mussen Die Bauten müssen wir vollenden, sonst würde unser Vorgehen von der Bevölkerung nicht verstanden werden. Aber ich möchte fragen, ob es z. B. nicht gut wäre, wenn wir die Polizei verstaatlichen lassen würden. Wir könnten dadurch eine bedeutende Entlastung unserer Finanzwirtschaft vornehmen Eine zweite Frage wäre auch der Abbau der eigenen Regie. Es wär: leicht, Arbeiten, die bis nun in eigener Regie geführt werden, an Gewerbetreibende abzugeben, und es könnte auch hier eine Entlastung der Gemeinde vorgenommen werden Ich möchte dies zur Debatte stellen. Der Antrag der Sektion wird hierauf zur Abstimmung gebracht und angenommen b) Gebühren für baupolizeiliche Amtshandlungen. Herr GR Witzany: Mit Rücksicht auf die große Tages¬ ordnung kann ich auf Einzelheiten nicht eingehen Die Sektion stellt den Antrag, der Gemeinderat beschließe die Einhebung der Gebühren im Sinne des Entwurfes. Gesetz womit die Einhebung von Ge¬ bühren für baupolizeiliche Amtshandlungen im Gemeindegebiet der Stadt Steyr bewilligt wird. Der Stadtgemeinde Steyr wird die Ermächtigung erteilt, für die Vornahme baupolizeilicher Amtshandlungen zu Gunsten des Armenfonds Gebühren einzuheben; hievon sind nur die Bauten des Aerars befreit. § 2. Die Gebührensätze betragen: Bei der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze (§ 3 der Bauordnung für die Stadt Steyr) von jedem Geviertme er der neugebildeten Bauparzellen 20 (zwanzig) Heller b) bei der Führung von Bauten, zu denen eine Baubewilli¬ gung erforderlich ist (§ 12 der Bauordnung für die Stadt Steyr) von jedem Geviertmeter der verbauten Grundfläche 3 (drei) Kronen: bei der amtlichen Bekanntgabe der Baulinie und des Niveaus in der Natur (§ 8 der Bauordnung für die Stadt Steyr), ferner bei der Ueberprüfung der Bau= und Niveau¬ linien für jeden Längenmeter der Baustelle längs der Straße 20 (zwanzig) Kronen; d) bei der Erteilung der Bewohnungs= oder Benützungs¬ bewilligung für jeden Geviertmeter der vrbauten Grund¬ fläche eines jeden Geschosses (Kellergeschosses, Dachboden ausgenommen) 2 (zwei) Kronen; Zuschlaggebühren werden erhoben bei Verbundkonstruktionen (eisenarmierter Decken), eisernen oder eisenarmierten oder hölzernen Fachwerkkonstruktionen, dann künstlichen Grün¬ dungen, für jeden Geviertmeter Grundfläche eines mit solchen Konstruktionen überdeckten Raumes 3 (drei) Kronen. Alle unter e) erwähnten Zuschlaggebühren sind nur einmal während der Bauführung zu entrichten. Für Lokalaugenscheine, die aus sonstigen, nicht im Punkt 2 genannten Bau= und sanitätspolizeilichen Anlässen sowohl vom Amtswegen als über Ansuchen von Parteien vorgenommen werden, sind bis zu 20 (zwanzig) Kronen für jede an denselben teilnehmende Amtsperson und bis zu drei Mitgliedern d.s Ge¬ meinderates von dem Schuldigen oder dem Einberufer zu be¬ zahlen. Durch derlei Amtshandlungen erwachsende Gebühren werden jedoch die durch den § 84 der Bauordnung für die Stadt Steyr zu verhängenden Strafen nicht berührt Bei Bauführungen, auf die die Gesetze vom 8. Juli 1902 (R=G.=Bl Nr. 144) über die Begünstigungen von Gebäuden mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen vom 22. Dezem¬ ber 1910 (R.=G=Bl Nr. 242) und über die Errichtung eines Bundeswohn= und Siedlungsfonds vom 15. April 1921 (R=G=Bl Nr. 110) Anwendung finden, gelangen die im § 2 festgesetzten Gebühren nicht zur Einhebung, wenn binnen einem Jahre nach Vornahme der betreffenden Amtshandlungen die Anwendung dieser Gesetze auf den betreffenden Fall durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird Wird dieser Nach¬ weis erst später erbracht, so ist die inzwischen eingezahlte Gebühr rückzuerstatten. Eine Zinsenvergütung findet nicht statt Die nach dieser Abgabeordnung entfallenden Gebühren werden vom Bürgermeister (Stadtmagistrat vorgeschrieben. Sie sind binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Vor¬ schreibung bei der städtischen Kassa einzuzahlen, widrigenfalls sechs Prozent Verzugszinsen berechnet werden. Rückständige Gebühren samt den gesetzlichen Zinsen werden auf dieselbe Art und durch dieselben Mittel eingebracht wie andere Gemeindeabgaben 8 7. Ueber Beschwerden gegen Gebuhrenvorschreibungen und Verfügungen, die nach dieser Abgabeordnung ergehen, entscheidet, wenn die Anwendung des Punktes (3 nicht in Frage steht, der Gemeinderat, an letzter Stelle der oberösterreichische Landesrat.
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