Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

§ 14. Vollzug. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt Angenommen. 1) Abgabe von Untermieten. Der Vorsitzende teilt mit, daß die erste und zweite Sektion beschlossen hat, vorläufig davon Abstand zu nehmen. Zur Kenntnis genommen m) Zuschlag zu den staatlichen Nachlaßgebühren. Referent Herr GR. Saiber: Die erste Sektion beantragt, der Gemeinderat beschließe die Einhebung im Sinne folgender Vorlage: Gesetz betreffend die Festsetzung eines im Gebiete der Stadt Steyr einzuhebenden Zuschlages zur staat¬ lichen Nachlaßgebühr § 1. Die Stadtgemeinde Steyr hebt von jedem Nachlasse, dessen Abhandlung nach den allgemeinen Anordnungen über die Zu ständigkeit der Gerichte im jeweiligen Gebiete der Gemeinde stattzufinden hat, einen dem Gemeindefonds zufließenden Zu¬ schlag von 100 Prozent zur staatlichen Nachlaßgebühr ein. § 2. Die Bemessung des städtischen Zuschlages erfolgt durch die zur Bemessung der staatlichen Nachlaßgebühr berufene Behörde und hat dieselbe von jeder erfolgten Bemessung den Magistrat Steyr in Kenntnis zu setzen. § 3. Gegen die Bemessung des Zuschlages stehen dieselben Rechts¬ mittel bezw Rekursfristen offen, welche gegen die Bemessung der ihm zugrundeliegenden Staatsgebühr zulässig sind und ent scheiden hierüber die Finanzbehörden. § 4. Diejenigen Personen, denen die Zahlungs= oder Haftungs¬ pflicht hinsichtlich der Staatsgebühr obliegt, haben auch den städtischen Zuschlag zu derselben zu entrichten. Der Zuschlag haftet ebenso wie die Staatsgebühr auf dem Gegenstande der Vermögensübertragung und geht allen aus Privatrechtstiteln entspringenden Forderungen vor. § 5. In Bezug auf die Geltendmachung und das Erlöschen dieser sachlichen Haftung bezw. des gesetzlichen Vorzugspfand¬ rechtes finden die auf die Staatsgebühr bezuglichen diesfälligen Vorschriften sinngemäß Anwendung Die Einzahlung der (rechtskräftig vorgeschriebenen) Zu¬ schlagsgebühr hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages beim städtischen Stadtkassaamte zu erfolgen. In Bezug auf die Verzugezinsen bei Ueberschreitung dieser Zahlungsfrist finden die Bestimmungen betreffend die staatliche Gebühr sinngemäße Anwendung. Rückstände werden im Wege der politischen Exekution ein¬ gehoben. § 7. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Angenommen. n) Zuschlag zu den staatlichen Immobiliargebühren. Referent GR. Saiber: Die erste Sektion beantragt, der Gemeinderat beschließe die Einhebung im Sinne folgender Vorlage: Gesetz betreffend die Festsetzung eines zuu Gebiete der Stadt Steyr einzuhebenden städtischen Zuschlages eu den staatlichen Gebühren, welche von Eigentumsübertragungen au unbeweglichem Gute auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden eingehoben werden. Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz vom 27. August 1909 (L.G. und Bdg.Bl Nr. 46) wird aufgehoben und es treten an seine Stelle folgende Bestimmungen: Die Stadtgemeinde Steyr hebt von sämtlichen Eigentums übertragungen an dem innerhalb ihres jeweiligen Gebietes ge¬ legenen unbeweglichen Gute, welche sich auf Grund von Rechts¬ geschaften unter Lebenden vollziehen und welche Gegenstand staatlicher Gebührenvorschreibung werden, einen dem Gemeinde¬ fonds zufließenden Zuschlag ein, welcher beträgt: a) 30 Prozent der staatlichen Immobiliargebühr samt Zu¬ schlägen, wenn den Gegenstand des Rechtsgeschäftes unver¬ bauter Grund bildet, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 3; 30 Prozent der staatlichen Immobiliargebühr samt Zuschlägen, wenn den Gegenstand des Rechtsgeschäftes verbauter Grund bildet. Als unverbaut ist im Sinne dieser Bestimmungen jener Grund anzusehen, welcher zur Zeit des Abschlusses des Rechts¬ geschäftes entweder überhaupt keinen Baubestand aufweist oder nur mit untergeordneten, vorübergehenden Zwecken dienenden Objekten, wie Gartenhäusern, Schuppen, Baracken u. dgl., be¬ baut ist. Wird durch ein und dasselbe Rechtsgeschäft verbauter und unverbauter Grund gemeinsam veräußert, so wird, insofern es sich um einen räumlich zusammenhängenden Grundkomplex handelt und eine abgesonderte Wertbestimmung des verbauten und des unverbauten Grundes im Vertrage nicht stattgefunden hat, der ganze Grund als verbaut angesehen und sonach der 30prozentige Zuschlag berechnet. Bei Besitzerwerb im Wege der exekutiven Versteigerung wird ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen verbauten oder unverbauten Grund handelt, der 30prozentige Zuschlag einge¬ hoben. Die Bemessung des städtischen Zuschlages erfolgt durch die zur Bemessung der staatlichen Immobiliargebühr berufende Be¬ hörde und hat dieselbe von jeder erfolgten Bemessung den Magistrat Steyr in Kenntnis zu setzen. Gegen die Bemessung des Zuschlages stehen dieselben Rechts¬ mittel bezw Rekursfristen offen, welche gegen die Vorschreibung der ihm zu Grunde liegenden Staatsgebühr zulässig sind und entscheiden hierüber die staatlichen Finanzbehörden. Diejenigen Personen, denen die Zahlungs= oder Haftungs¬ „pflicht hinsichtlich der Staatsgebühr obliegt, haben auch den städtischen Zuschlag zu derselben zu entrichten. Der Zuschlag haftet ebenso wie die Staatsgebühr auf dem Gegenstande der Vermögensübertragung und geht allen aus Privatrechtsmitteln entspringenden Forderungen vor. In Bezug auf die Geltendmachung und das Erlöschen dieser sachlichen Haftung bezw. des gesetzlichen Vorzugspfand¬ rechtes finden die auf die Staatsgebühr vezüglichen diesfälligen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die Einzahlung der (rechtskräftig vorgeschriebenen) Zu¬ schlagsgebühr hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages bei dem städtischen Kassaamte zu erfolgen. In Bezug auf die Verzugszinsen bei Ueberschreitung dieser Zahlungsfrist finden die Bestimmungen betreffend die staatliche Gebühr sinngemäße Anwendung. Rückstände werden im Wege der politischen Exekution ein¬ gehoben. § 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft Angenommen. o) Zuschlag zu dem staatlichen Gebührenäquivalent. Referent Herr GR. Saiber: Die erste Sektion beantragt die Einhebung im Sinne folgender Vorlage: Gesetz über die Einführung von Zu¬ vom schlägen zum Gebührenäquivalente zu Gunsten der Stadt¬ gemeinde Steyr Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: 1. Zu Gunsten der Stadtgemeinde Steyr ist vom 1. Jänner 1921 an ein 30prozentiger Zuschlag zu dem auf Grund der Tarispost 106 B, lit. *, des Gesetzes vom 13 Dezember 1862 (R=G=Bl. Nr 89) zu entrichtenden Gebührenäquivalente ein¬ zuheben, welches von dem in dem jeweiligen Gebiete der Stadt¬ gemeinde Steyr gelegenen unbeweglichen Vermögen zur Vor¬ schreibung gelangt. 2. Der Berechnung dieses Zuschlages ist das Gebühren¬ äquivalent samt dem im § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1920 (St.=G=Bl. Nr 299) vorgesehenen Zuschlag zu Grunde zu legen. Befreiungen. Das im Eigentume des Landes Oberosterreich und der Stadtgemeinde Steyr stehende unbewegliche Vermogen ist von dem Zuschlage befreit.

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