Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

pflichtigen Zweiges der Unternehmung zum Ertrage des ganzen Unternehmens begründet erscheint, die Abgabe in Bruchteilen der vorstehenden Sätze bemessen werden. 4. Werden mehrere abgabepflichtige Unternehmungen von derselben Person betrieben, so ist die Abgabe, auch wenn für alle diese Unternehmungen die Erwerbsteuer einheitlich bemessen ist, für jede Unternehmung in vollem Ausmaße zu entrichten Sind diese Unternehmungen in einer einheitlichen Betriebs¬ stätte vereinigt, so kann, wenn die Erwerbsteuer einheitlich be¬ messen ist, eine Ermäßigung der Abgabe bis zum Betrage der einfachen Jahresabgabe a bis e) Platz greifen Zu 2: Die Neuverleihungsgebühr ist unabhängig von der Jahresabgabe und beträgt das einfache Ausmaß der Jahres abgabe. Zu 3: Die Uebertragungsabgabe ist unabhängig von der Jahresabgabe im Falle der Uebertragung eines abgabepflichtigen Unternehmens zu entrichten und beträgt die dreifache Jahres¬ abgabe. 5 Bei Verpachtungen, mit Ausschluß der Zwangsverpach tungen, ist die halbe Uebertragungsabgabe zu entrichten. C. Der Uebergang eines Unternehmens gemäß § 56, Absatz 4, 5 und 6 der Gewerbeordnung begründet keine Verpflichtung zur Entrichtung der Uebertragungsabgabe, desgleichen Uebertragungen zwischen Ehegatten und zwischen Verwandten ersten Grades. Abgabepflichtige. 1. Die Jahresabgabe ist von dem Inhaber der Konzession, der Lizenz oder des Realgewerbes zu entrichten. Im Falle der Verpachtung haftet der jeweilige Pächter mit dem Gewerbe¬ inhaber zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der vollen Jahresabgabe ohne Unterschied, ob der Pachtbetrieb zu Beginn oder während eines Abgabejahres angetreten worden ist. 2. Die Uebertragungsabgabe (§ 2, Punkt 2) ist von dem¬ jenigen zu entrichten, der das Unternehmen überträgt; jedoch haftet derjenige, der das Unternehmen übernimmt, mit ihm zur ungeteilten Hand. 3. Die Abgabe für Verpachtungen (§ 2, Punkt 5 hat der Pächter zu entrichten. Ausnahmen Ausgenommen von der Abgabe sind die Unternehmungen des Bundes, des Landes Oberösterreich und der Gemeinde Steyr; letztere, insoweit es sich nicht um erwerbsteuerpflichtige Unter¬ nehmungen handelt. Entrichtung der Abgabe. 1. Die Jahresabgabe ist für jedes Abgabe= Kalender Jahr im Laufe des Monates Jänner, erstmalig für das Jahr 1921 im halben Ausmaße innerhalb enes Monates nach Wirksam¬ keitsbeginn dieses Gesetzes, beim Magistrate (Stadtkassaamt) zur Einzahlung zu bringen. 2. Wird ein abgabepflichtiges Unternehmen übertragen, wofür die Jahresabgabe für das laufende oder für die vorherigen Abgabejahre noch nicht entrichtet worden ist, so ist die laufende Jahresabgabe bezw. der Abgaberückstand gelegentlich der Ueber tragung des Unternehmens zu entrichten und deren Entrichtung auszuweisen 3. Im Falle des Ueberganges eines Unternehmens kann der neue Unternehmer unbeschadet seines Rechtes zum Rückgriffe auf seine Besitzvorgänger zur Entrichtung der von dem(n) letzterem(n) noch nicht abgestatteten Abgabe herangezogen werden. 4. Wird eine abgabepflichtige Unternehmung im Laufe eines Jahres auf Grund einer neuen Berechtigung in Betrieb gesetzt, so ist, wenn dies während des ersten Kalenderhalbjahres erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten und deren Entrichtung vor Erhalt der Berechtigungsurkunde auszuweisen. Die Uebertragungsabgabe sowie die Abgabe anläßlich von Verpachtungen ist mit der Erteilung der Berechtigung fällig; ihre Zahlung ist vor Erhalt der Berechtigungsurkunde auszu¬ weisen. Anmeldepflicht. 1. Zum Zwecke der erstmaligen Bemessung der Abgabe hat jeder Abgabepflichtige innerhalb eines Monates nach Wirksam¬ keitsbeginn dieses Gesetzes seine abgabepflichtigen Unternehmungen dem Magistrate (Stadtkassaamt) anzuzeigen. Zu dieser Anzeige ist, wenn ein Pachtbetrieb vorliegt, auch der Pächter verpflichtet. 2. Bringt ein Abgabepflichtiger die ihm obliegenden An¬ zeigen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ein, so wird, abgesehen von den Straffolgen, die Bemessung der Abgabe von amtswegen auf Grund der der Bemessungsbehörde vorliegenden Behelfe vorgenommen. Einer solchen Bemessung hat jedoch die an den Abgabe¬ pflichtigen unter ausdrücklichem Hinweise auf diese Rechtsfolge gerichtete Aufforderung voranzugehen, binnen einer mindestens vierzehntägigen Frist die Anzeige einzubringen und die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Behelfe vorzulegen. § 7. Aenderungen in dem Ausmaße der Abgabe 1. Veränderungen in der Bemessungsgrundlage bewirken auch eine entsprechende Aenderung des Ausmaßes der Abgabe; treten solche Aenderungen während eines Abgabejahres ein, so wird eine Erhöhung oder Verminderung der Abgabe erst vor dem Beginne des Kalenderviertels wirksam, welches auf den die Erhöhung oder Verminderung begründeten Umstand folgt. 2. Eine Verminderung der Abgabe tritt aber nur über Ansuchen des Abgabepflichtigen ein, der hiebei die die Vermin¬ derung der Abgabe begründeten Umstände nachzuweisen hat. 3. Die Herabsetzung der Jahresabgabe wegen Nichtbetriebes tritt nur ein, wenn dieser gleichzeitig mit der Einstellung des Betriebes dem Stadtkassaamte angezeigt worden ist. Die Wieder¬ aufnahme des Betriebes ist ungesäumt der Bemessungsbehörd anzuzeigen 4. Alle Veränderungen im Ausmaße der Abgabe werden mittels Zahlungsauftrages vorgeschrieben. Bis zur Wirksamkeit des neuen Zahlungsauftrages ist die Jahresangabe auf Grund der bisherigen Bemessung fortzubezahlen. § 8. Erlöschen der Abgabepflicht. 1. Die Abgabepflicht erlischt hinsichtlich der Jahresabgabe mit der gänzlichen Einstellung der Unternehmung bei gleich¬ zeitiger unbedingter Zurücklegung der Berechtigung. 2. Der Abgabepflichtige hat hievon binnen vier Wochen die Anzeige an das Stadtkassaamt zu erstatten Durch ein solches Erlöschen bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung rück¬ ständiger Abgaben unberührt. Erfolgt die Einstellung und Zurücklegung aber während des ersten Kalenderhalbjahres, so ist die Hälfte der letzten Jahresabgabe abzuschreiben bezw. rückzu¬ vergüten. 3. Die Löschung der Jahresabgabe ist von amtswegen zu verfügen, wenn die abgabepflichtige Unternehmung eingestellt und der Abgabepflichtige verstorben ist. Verzinsung und Eintreibung. 1. Rückständige Abgabebeträge sind vom Tage der Fällig¬ keit bezw. dem Beginne der Zahlungsfrist in der jeweils für die Gemeindeumlage zur staatlichen Erwerbsteuer geltenden Höhe zu verzinsen. 2. Für ungebührlich entrichtete Abgabebeträge leistet die Gemeinde Vergütungszin en im Ausmaße der obigen Verzugs¬ zinsen nach den Grundsätzen der kaiserlichen Verordnung vom 16. Juli 1904 (R.=G.=Bl. Nr. 79). 3. Wenn die Abgabe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird, kann sie gemäß der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R=G=Bl. Nr. 96) oder auf Grund eines vom Magistrate Steyr bestätigten Rückstandsausweises im gericht¬ lichen Wege bei dem Säumigen eingetrieben werden § 10. Rechtsmittel. 1 Gegen die Bemessung der Abgabe und gegen sonstige Verfügungen der Bemessungsbehörde mit Ausnahme von Straf¬ erkenntnissn ist innerhalb der Frist von 30 Tagen die Be¬ schwerde an den Gemeinderat zulässig; die Entscheidung des Gemeinderates ist endgültig 2. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 11. Strafen. 1. Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe absichtlich verkürzt oder der Verkürzung absichtlich ausgesetzt wird, werden als Uebertretungen mit 50 Kronen bis zum Fünffachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. 2 Die sonstigen Uebertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Geldstrafen bis zu 20.000 Kronen geahndet. 3. Die Strafamtshandlung hat in allen Fällen in erster Instanz der Magistrat Steyr vorzunehmen und zwar nach Ma߬ gabe der für das Verfahren der politischen Behörden in Ueber¬ tretungsfällen bestehenden Vorschriften 4. Die Strafbarkeit der Uebertretung erlischt nach einem Jahre. 5 Die Geldstrafen fließen in den Armenfonds § 12. Verjährung Auf die Verjährung des Bemessungs und Einforderungs¬ rechtes sind die nach dem Gesetze vom 18 März 1878 (R.=G, Bl. Nr. 31) für die direkten Steuern geltenden Vorschriften an¬ zuwenden. § 13. Wirksamkeitsbeginn. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte für Oberösterreich in Wirk¬ samkeit.

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