Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

VIII. Sitzung. Rats=Protokoll über die ordentliche Sitzung des Gemeinderates der auton. Stadt Steyr am 27. Juli 1921 um 2 Uhr nachmittags. Tages=Ordnung: Mitteilungen: Erste Sektion (Sektionssitzung am Donnerstag, den 21. Juli, um 5 Uhr nachmittags. 1. (Vertraulich) Personalangelegenheiten. 2. Vertraulich) Aufnahme in den Heimatverband. 3. Beschlußfassung betreffend Einhebung a) einer Kraft= und Kutschwagensteuer 1) von Gebühren für baupolizeiliche Amtshandlungen c) einer Fahrradsteuer; d) einer Plakatsteuer; e) einer dreiprozentigen Fürsorgeabgabe; 1) von Kanzleigebühren g) einer Abgabe auf Eil= und Frachtgüter; h) einer Pferdesteuer; 1) einer Abgabe von gemeinem Bodenwerte; k) einer Konzessionsabgabe; 1) einer Abgabe von Untermieten m) eines Zuschlages zu den staatlichen Nachlaßgebühren n) eines Zuschlages zu den staatlichen Immobilar¬ gebühren 6) eines Zuschlages zu den staatlichen Gebührenäqui¬ valent einer fünfprozentigen Abgabe von der entgeltlichen Ueberlassung von Licht= und Kraftstrom. 4. Verlegung der Sperrstunde in Gast= und Kaffeehäusern, 5. Festsetzung der Totenbeschaugebühren, 6. Ansuchen um Verkauf von städtischen Grund 7. Beschlußfassung betreffend Wiederverpachtung des Stadt¬ theaters 8. Festsetzung einer Vieh= und Fleischbeschauordnung. Zweite Sektion (Sektionssitzung am Donnerstag, den 21. Juli, um 5 Uhr nachm.) 9. Unterstützungsansuchen. 10 Bericht über die Kassaskontrierung. 11. Neubewertung der städtischen Objekte und Grundstücke. 12. Bewilligung zur Anschaffung von Wäsche und sonstigen Bedarfsartikeln für das städtische Krankenhaus. 13. Stadtkassatagebuchabschluß pro Juni 1921. 14. Eingaben der Steyrer „Wohnungsfürsorgegenossen¬ schaft, betreffend Zeichnung von Genossenschaftsanteilen sowie um finanzielle Unterstützung. Dritte Sektion (Sektionssitzung am Montag, den 25. Juli, um 5 Uhr nachmittags). 15. Abrechnung über die Bauten auf der Ennsleite und Bewilligung der Ueberschreitung 16. Bewilligung der Geldmittel für die Erlangung eines Stadtregulierungplanes 17. Ansuchen eines Bauwerbers um Benützung des öffent¬ lichen Gutes. 18 Instandsetzung des Stadttheater=Inventars. 19. Verkauf des städtischen Waldes „Ochsenholz“. 20. Instandsetzung der Dampfstraßenwalze. 21. Errichtung einer Remise für die städtischen Fuhrwerke. 22 Bauliche Herstellungen für die Viehmärkte. 23. Erhöhung der Strompreise. Vierte Sektion (Sektionssitzung am Montag, den 25. Juli, um 5 Uhr nachmittags). 24. Bewilligung der Kosten für die erforderlichen Armen¬ lernmitteln pro 1921/22. 25 Vorschlag wegen Verleihung einer erledigten Barbara Krenklmüller=Stiftungspfründe 26. Vorschlag wegen Verleihung von drei erledigten Zach¬ huberpfründen 27. Vorschlag wegen Verleihung von vier erledigten Leopold Pacherpfründen. 28 Vorschlag wegen Verleihung von Prämien aus der Franz und Katharina Amtmannschen Stiftung. 29. Vorschlag wegen Verleihung von Interessenanteilen aus der Josef und Ludwig Werndlstiftung Anwesende: Vorsitzender Herr Bürgermeister Wokral Josef. Die Herren Vizebürgermeister Nothhaft Franz und Dedi¬ Karl. Die Frauen und Herren Gemeinderäte: Aigner Franz Krottenau Fritz Neuhold Michael Bachmayr Heinrich Baumgartner Johann Peyrer=Angermann, Dr, Reisinger Ludwig Chalupka Anton Ruckerbauer Markus Eisterlehner Josef Saiber Alois Fischer Karl Schickl Friedrich Frühwald Anton Schörkhuber Michael Furrer Ullrich, Dr Schwandtner Anton Grömmer Anna Steinbrecher Leopold Hitzlhammer Rudolf Tribrunner Franz Klement Karl Vogl Adalber Kletzmayr Hermann Witzany Hans Kratochwill Franz Kisely Berta Zeilinger Gangolf Vom Magistrate: Magistratsoberkommissär Alfred Edelmayer. Als Schriftführer: Herr Franz Blüml. Herr Bürgermeister Wokral eröffnet um 2 Uhr 15 Min die Sitzung und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Ihr Fernbleiben von der heutigen Sitzung haben entschul¬ digt die Herren Gemeinderäte Vizebürgermeister Mayrhofer, Brand, Rudda und Lebeda, Frau GR Zachhuber ist an einer Schule in Linz als Lehrkraft ernannt worden und legt ihr Mandat zurück Ich werde die Einberufung der Ersatzmänner veranlassen Ich bitte dies zur Kenntnis zu nehmen. Zu Protokollprüfern werden die Herren GR. Saiber und Schickl gewählt Der Vorsitzende bringt zur Kenntnis, daß zwei Anfragen eingebracht wurden und zwar: Anfrage des GR Kletzmayr und Genossen an den Herrn Bürger¬ meister bezüglich Presseberichte über die Brachliegung von zwei Joch 310 Quadratklafter Grund auf den Posthofgründen.

In Nr 70 der „Steyrer Zeitung“ vom 26. Juni 1921 er¬ schien folgende Notiz: Zwei Joch 360 Quadratklafter Ackergrund brach. Während des Krieges kaufte die Stadtgemeinde Steyr vom Besitzer des Posthofes, Herrn Hans Berger, zirka sieben Joch Aecker, welche in der nächsten Nähe der Artilleriekaserne und des Tabor gelegen sind. Der Zweck des Kaufes war die Errichtung von Schrebergärten oder die Feschaffung von Bauplätzen. Bis die Aecker dem zugedachten Zwecke zugeführt wurden, wurde der ganze Grundkomplex dem vorerwähnten Besitzer wiederum in Pacht gegeben. Im Herbste 1920 verlangte die Stadtgemeinde Steyr einen Teil dieses Grundes, welcher neben dem Tabor ge¬ legen ist, im gesamten zwei Joch, 300 Quadratklafter vom Pächter zurück, damit angeblich im Frühjahr 1921 daraus Schrebergärten errichtet werden könnten. Seit dieser Zeit nun liegt dieser Acker, der ein Grund erster Güte ist, vollkommen brach und gänzlich verwahrlost da. Niemand nimmt sich des selben an, es wächst darauf nur Unkraut Nun entsteht die große Frage, wieso die Stadtgemeinde Steyr dies in der heutigen Zeit tun kann, wo uns doch die Ernährungslage zwingen soll, jedes Fleckchen Grund auszunützen und wo doch so viele Arbeiterfamilien Schrebergärten anstreben. Hier wäre es sicher¬ lich am Platze, Ordnung zu sraffen. Unterfertigte stellen auf Grund dieser Mitteilung an den Herrn Bürgermeister die An¬ frage, ob dieser Bericht den Tatsachen entspricht und wenn ja, ob die Veranlasser dieser Brachlegung der Verantwortung unter¬ zogen werden, da es doch nicht angeht, Gründstücke erster Güte ohne Ausnützung zu belassen, in dieser Zeit, wo jede Grund¬ fläche einer intensiven Bewirtschaftung zugeführt werden muß. Weiters ob Herr Bürgermeister bereit sind, Schritte zu unternehmen, daß diese Grundfläche bis zur Ausnützung als Baugrund der Bewohnerschaft Steyrs zur Errichtung von Schrebergärten zur Verfügung gestellt werde. Steyr, am 27 Juli 1921 Hermann Kletzmayr in 1., Michael Schörkhuber m. p., Josef Eisterlehner m. v., Franz Kratochwill m. p., Franz Aigner m. 1., Franz Nothhaft m. 1. Ich kann nur darauf verweisen, daß ich bereits einmal den Sachverhalt aufgeklärt habe Es bestand die Absicht, auf diesen Gründen, die im vorjährigen Herbste dem Pächter gekündigt wurden, Schulgärten zu errichten. Die Verhandlungen mit den Schulleitungen haben sich aber derart in die Länge gezogen, daß schließlich diese erklärten, in diesem Jahre mit der Bebau¬ ung nicht mehr beginnen zu können. Ich habe hierauf dem Bauamte den Auftrag gegeben, diesen Grund als Schrebergärten zu vergeben und hat auch teilweise eine Ausnützung noch statt¬ gefunden. Interpellation des Herrn Vizebürgermeisters Nothhaft und Kollegen: Interpellation des Vizebürgermeisters Frarz Nothhaft und Kollegen in Ange¬ legenheit der Aufstellung des Fronleichnamsaltars am Rathause zu Steyr. Steyr, am 27. Juli 1921. Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Dem hiesigen Stadtpfarramte ist am 19. Juni d. J. seitens des Magistratspräsidiums folgende Zuschrift zugegangen: Magistrat Steyr B.-A Nr. 1960 Steyr, am 12. Juni 1921 An das Stadtpfarraml Steyr. Ihrem Ansucken um kostenlose Aufstellung eines Atares am Rathause fur das Fronleichnamsfest wurde in der Präsidial¬ sitzung am 10. Juni nitt stattgegeben. Der Altar steht Ihnen auch fernerhin zur Verfügung, jedoch würde die Aufstellung und Schmückung desselben in Zukunft von Leuten, welche das Pfarr¬ amt hiezu erwirbt, zu erfolgen haben, und haftet das Amt auch für alle Beschädigungen des Altares und der beim Transport desselben entstehenden Beschädigungen des Gebäudes. Der Bürgermeister: IWokral m. p. Kurz darauf, am 7 Juli, ist dann auch tatsächlich die Kostenrechnung für die Anfstellung des Altares in der ansehn¬ lichen Höhe von 2597 Kronen mit Zahlungsauftrag binnen 11 Tagen nachgefolgt Gegen diesen Vorgang erlaubt sich nun Interpellant, zu¬ gleick im Namen der christlichsozialen Fraktien des Gemeinde¬ rates, aus nachstehenden Gründen, denen er bereits in der Präsidialsitzung vom 10. Juni, leider aber vergeblich Geltung zu verschuffen versuchte, Einsprache zu erheven Vor allem ist schon die Berechtigung des Magistrats¬ präsidiums in Zweiiel zu ziehen, gegen eine durch Jahrhunderte hindurch ausgeübte, fulturelle Tradition selbständig vorgeyen zu können und haite die Ensscheidung hieruber jebenfalls dem (demeinderate vorbehalten bleinen sollen. 2. Dürften ja im Archive der Stadtgemeinde wohl noch jene Originalakten vorhanden sein, welche sowohl über die An¬ schaffung und Widmung des Altares seitens unserer Vorfahren, als auch über die damit verbundenen Verpflichtungen hinsicht¬ lich der alljährlichen Aufstellung desselben nähere Aufschlüsse geben. 3. Aber auch den gegenteiligen Fall angenommen, wurde diese Aufstellung, schon immer Kraft des Gewohnheitsrechtes, von allen Gemeindevertretungen nachgefolgter Generationen, unter Ausschaltung aller wechselnden politischen Strömungen bis heute stets widerspruchslos durchgeführt 4. Ist zudem doch schon bei der Präliminarberatung pro 1921 die Vorsorgepost VIII/2 „Schulgottesdienst, kirchliche Feier¬ lichkeiten usw“ vom Gemeinderate genehmigt worden, so daß eine Streichung der darunter ja auch mitinbegriffenen Kosten für das Fronleichnamsfest im heurigen Jahre an sich schon nicht gerechtfertigt erscheint. 5 Würde bei Aufrechterhaltung des Magistratsbeschlusses die überwiegend katholische Bevölkerung unserer Stadt mit ihren religiösen Gefühlen eine überaus bittere Kränkung er¬ fahren, welche bei der heutigen Zeitlage schon im Interesse eines ungestörten Zusammenwirkens aller Gemeindefaktoren unbedingt vermieden werden soll Hiebei wäre auch das Moment nicht außer Acht zu lassen, daß ja schließlich auch wieder eine Zeit kommen kann, in der es sich dann nachfolgende Stadtvertretungen abermals zur Ehre anrechnen werden, zur alten kirchlich-kultu¬ rellen Tradition zurückzukehren. Aus allen diesen vorgenannten Gründen stelle ich daher unter Zustimmung der mitgefertigten Klubkollegen das Ersuchen: a) diese vorliegende Interpellation in der heutigen Plenar¬ sitzung des Gemeinderates vollinhaltlich zur Mitteilung zu bringen, den bereits an das Stadtpfarramt ergangenen Zahlungs¬ auftrag pro 1921 zunächst wieder zurückzuziehen, und die Beschlußfassung in dieser weittragenden Angelegenheit entweder für die nächste Gemeinderatssitzung oder spätestens für die Präliminarberatung pro 1922 auf die Tagesordnung zu setzen. Achtungsvoll Franz Nothhaft. Hermann Kletzmayr m. p., Franz Kratochwill m. p., Josef Eisterlehner m. p Fritz Schickl m. p., Dr Ulrich Furrer m. v., Michael Schörlhuber m. p. Meine sehr geehrten Herren! Diese Reihe von Fragen würde wohl eine genaue und klare Antwort fordern, die ich aus dem Stegreife nicht erteilen möchte. Ich möchte Ihnen ver¬ sprechen, daß ich Veranlassung nehmen werde, daß bis zur nächsten Sitzung Gelegenheit geboten wird, über diese Ange¬ legenheit ausgiebig sprechen zu können Die Lesung ist erfolgt, hinsichtlich der Rechnung kann ich nicht zugestehen, daß sie zurückgezogen werde, jedoch wird mit der Eintreibung bis zur nächsten Sitzung gewartet werden. Ich möchte bitten, von dem Rechte Gebrauch machen zu können, Ihnen in der nächsten Sitzung eine ausführliche Antwort zu erteilen Wir kommen nun zur eigentlichen Tagesordnung. Mitteilungen: Es liegt ein umfangreicher Bericht des Stadtphysikates über den ärztlichen Inspektionsdienst für das Jahr 1920 und ein solcher des städtischen Wirtschaftsamtes über die Lebensmittel¬ versorgung der Stadtgemeinde Steyr im Jahre 1920 vor. Ich halte es für praktischer, diese Berichte nicht hier vorzulesen, sondern in der Presse bezw. im Protokolle zum Abdrucke zu bringen. Zur Kenntnis genommen. Aerztlicher Inspektionsbericht für das Jahr 1920 (siehe Beilage. Bericht über die Lebensmittelversorgung der Stadtgemeinde Steyr im Jahre 1920 (siehe Beilage). Weiters berichtet der Vorsitzende: Die Telegraphendirektion Linz hat folgendes Schreiben an uns gerichtet: Linz, am 19. Juli 1921 Z. S045IV. An den Stadtmagistrat in Steyr. Zu Ihrem Schreiben vom 13. Juni, 3 17.298: Las Bundesministerium für Verkehrswesen, Sektion VII, hat mit der Diensanweisung vom 11 Juli 1. J, Z. 8778 1, unserem Antrage entsprechend de dauernde Weitervelassung der bisherigen Diensteserweiterungen im Lelegraphen- und zern sprechbetriebe des Telegraphenamtes Steur Telegraphendienst von 7-22 Uhr, Fernsprechdienst uunnterbrochen Tag und Nacht bemillint,. Der Prasident: Jng. C. Vogl. ;ur Kenitui- genommen.

Weiters ist über Intervention des Präsidiums von der Bundesbahndirektion Linz folgende Verständigung eingelangt: Bundesbahndirektion Linz. Am 21. Juli 1921 Zahl37 9 Betreff Zugsverbesserung von Steyr über Klein=Reifling in das innere Ennstal An den Magistrat der Stadt Steyr. Ihrem Wunsche nach Verbesserung von Zugsverbindungen entsprechend, werden wir, die Zustimmung unseres Bundes¬ ministeriums für Verkehrswesen vorausgesetzt, Zug 1123, an Samstagen bis Klein=Reifling als Sonderzug durchführen und zwar ab Garsten 12 44, an Klein=Reifling 14•05, Wir müssen noch bemerken, daß wir gegenwärtig nicht in der Lage sind, eine weitere Zusage zu machen, da das Einlegen von Sonderzügen in einen bestehenden Fahrplan, ganz besonders bei sich steigerndem Güterverkehre, unüberwindlichen Schwierig¬ keiten begegnet. Der Bundesbahndir ktor: Dr. Jenisch Carl. Zur Kenntnis genommen. Mitte August bis September findet in Steyr eine Kunst¬ ausstellung statt. Das Präsidium hat sich damit beschäftigt und ist ihm seitens des Hauptausschusses für diese Kunstschau der Dank ausgesprochen worden Zur Kenntnis genommen. In der Sitzung des Gemeinderates vom 17. Juni 1921 wurde die Einhebung einer Fremdenabgabe beschlossen. Die Landesregierung hat mit Erlaß vom 13. Juli 1921 die Ge¬ n hmigung hiezu erteilt Dieser Erlaß lautet: Die oberösterreichische Landesregierung findet den Beschluß der Gemeindevertretung in Stadt Steyr vom 17. Juni 1921, wonach von den im Jahre 1921 in der Gemeinde Aufenthalt nehmenden Fremden eine Gebühr von 10 Kronen für in den österreichischen Bundesstaaten Wohnhaften und 50 Kronen für in anderen Staaten Wohnhafte und Dienstboten usw die Hälfte pro Kopf und Tag eingehoben werden soll, im Grunde des § 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1921, L.=G= und Vdg=Bl. Nr. 55, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verpflichtung zur gleich¬ zeitigen Einhebung eines 50prozentigen Zuschlages für den oberösterreichischen Landesfonds, zu genehmigen. Mit Rücksicht darauf, daß die Zahl der nunmehr Abgabe¬ pflichtigen in Steyr eine sehr geringe ist, somit die Durch¬ führungskosten sich „wahrscheinlich höher stellen werden als die Einnahmen, möge der Gemeinderat zustimmen, davon Abstand zu nehmen und der Landesregierung in diesem Sinne zu be¬ richten. Angenommen Nachdem einige Nachträge zur Tagesordnung erschienen sind, möchte ich Ihnen folgende Tagesordnung vorschlagen (wie eingangs). Punkt 1 und 2 sind vertraulich. 3. Beschlußfassung betreffend Einhebung von Steuern und Abgaben. a) Kraft= und Kutschwagensteuer. Referent Herr GR. Saiber. Die tristen Verhältnisse Sehr geehrter Gemeinderat! unserer Finanzwirtschaft sind Ihnen bekannt. Es ist daher dringend notwendig, Einnahmsquellen zu erschließen, welche eine Besserung unserer Finanzlage bringen soll. Von einer Sanjerung derselben kann heute keine Rede sein, denn die Teuerungswelle schreitet fort und schneidet immer tiefer in den Finanzsäckel. Die Folge davon ist fortwährendes Schuldenmachen. Wenn uns Darlehen bewilligt werden, heißt es immer, sie können erst aus¬ bezahlt werden, wenn Geld vorhanden ist Wir müssen uns an Banken wenden und sind ihnen ausgeliefert. Wir müssen zehn Prozent zurücklassen! Was dies bedeutet, ist Ihnen klar. Es ist notwendig, so rasch als möglich zur Selbsthilfe durch Begehung von Kommunaldarlehen zu schreiten, um uns von den Banken zu befreien Dies bedingt jedoch Einnahméquellen, um der Ver¬ ziusung dieser Darlehen Grundlagen zu schaffen. Dabei müssen oher alle Parteien mithelfen, sonst könnte das Ganze unter der schweren Last der Verhältnisse zusammenbrechen Ich bitte Sie daber, die folgenden Anträge anzunehmen, um uns wenigstens einen Teil von Einnahmsquellen zu erschließen Ich möchte Ihnen nun die wichtigsten Bestimmungen zur Kenntnis bringen. Gesetz 1921, betreffend die Einhebung einer Steuer vom. für den Besitz von Kraft= und Kutschwagen. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Steuergegenstand: 1. Der Besitz von Kraft= und Kutschwogen im Gemeinde¬ gebiete Steyr unterliegt einer Gemeindeiteuer. 2. Der Steuer unterliegt auch der Besitz jener Kraft= und Kutschwagen, die außerhalb des Gemeindegebietes eingestellt, je¬ doch zur vorwiegenden Verwendung im Gemeindegebiete Steyr bestimmt sind. Steuerbefreiung. 1. Kraft des Gesetzes: Bund, Land und Gemeinde — letztere insoweit es sich nicht um erwerbsteuerpflichtige Unternehmungen handelt — sind hin¬ sichtlich ihres Kraft= und Kutschwagenbesitzes von der Steuer befreit; ebenso Erzeuger und Händler, hinsichtlich jener Kraft¬ und Kutschwagen, die zum Verkaufe bestimmt sind. 2. Kraft besonderer Zuerkennung: Für gemeinnützige Anstalten und Wohltätigkeitsinstitute, die der Erwerbsteuer nicht unterliegen, kann der Gemeinderat eine Steuerermäßigung im Höchstausmaße von 50 Prozent des normalen Satzes eintreten lassen; in besonders berücksichtigungs¬ würdigen Fällen kann auch Steuerbefreiung erkannt werden. Steuerträger. § 3. 1. Steuerträger ist der Eigentümer des Kraft= oder Kutsch¬ wagens 2. Im Falle des Miteigentumes haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. 3. Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so haften beide für die Steuer als Gesamt¬ schuldner. Höhe der Steuer. 1. Die Steuer beträgt für das Jahr: 1. Für Kraftwagen: a) Für Motorräder ohne Unterschied mit und Veiwagen 300 K 600 „ Kraftwagen bis 6 Pferdekräfte. 1200 „ 2000 „ über 12 bis 20 Pferdekräfte 10.000 „ von mehr als 20 30.000 „ II. Kutschwagen: a) Zweiräderige Kutschwagen (Gig) sowie alle Arten offener, ungedeckter und gedeckter zwei= bis dreisitziger Jucker=, Salzburger= und Gerichtelwagen in der landesüblichen Form, letztere auch dann, wenn, wie vielfach der Brauch, rück¬ wäris ein abnehmbarer Sitz vorhanden ist, 500 Kronen Für reine Luxuskutschierwagen mit und ohne Dienersitz, Landschützer, Jagdwagen, Break und dergl., Phaethons mit oder ohne Kutschbock und Dach, Omnibusse für Hotelbetriebe 700 Kronen c) Kupees, Glas= und Lederlandauer vis à vis 1200 Kronen. 2. Für Kraft= und Kutschwagen, die nachweislich ausschlie߬ lich in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes verwendet werden, vermindern sich die Sätze auf ein Viertel. 3. Liegen die Voraussetzungen des vorhergehenden Ansatzes nur teilweise vor, so wird die Steuer nach Absatz 1, Punkt 1 und 2, zur Hälfte eingehoben Aenderungen in der Steuerhöhe 1. Der Besitzer ist verpflichtet, binnen acht Tagen dem Magistrate die Anzeige zu machen, wenn a) er in die Steuerpflicht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Kraft- oder Kutschwagenbestande erfolgt b) ein Kraft= oder Kutschwagen infolge anderer Verwendung in eine höhere Steuerkategorie einkritt 2. Der Besitzer ist berechtigt, binnen acht Tagen dem Magistrate die Anzeige zu machen, wenn a ein Abfall im Kraft- oder Kutschwagenbestande erfolgt, b) ein Kraft= oder Kutschwagen infolge anderer Verwendung in eine niedrigere Steuerkategorie eintritt. 3. Die Steuerpflicht bezw. =E höhung gemäß § 5, Absatz 1, tritt mit dem der Veränderung vorangehenden Zahlungstermin, die Steueraufhebung bezw =Herabsetzung gemäß § 5, Absatz 2, mit dem der Veränderung folgenden Zahlungstermine ein §9:. 4 Wird nachgewiesen, daß Kraft- oder Kutschwagen nach §4, Absatz 2, während eines vollen abgelaufenen Kalender¬ vierteljahres nicht benutzt wurden, so wird die fur dieses Kalender¬ vierteljahr geschuldete Steuer nicht erhoben Im Falle der schuldbaren Versäumung der in diesen Paragraphen genannten Fristen treten die im § 13 geregelten Formen ein Steuerbehörde. 1. Die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Steuer obliegt dem Magistrate (Stadtkassaamt. 2 Dem hiezu legitimierten Beamten ist zum Zwecke ver¬ sönlicher Nachschau der Zutritt zu den Einstellungsräumen zu gestatten.

Zahlungsauftrag. § 7. Von der Bemessung der Steuer ist der Steuerpflichtige mittels Zahlungsauftrages zu verständigen. Zustellung Alle mit der Steuer zusammenhängenden Zustellungen Zahlungsaufträge usw) haben in der in den §§ 267 und 268 des Gesetzes betreffend die direkten Personalsteuern (Gesetz vom 25. Oktober 1896, R=G.=Bl. Nr. 220) geregelten Weise zu erfolgen Einzahlung. 1. Die Steuer ist im Vorhinein in vier gleichen, am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August und am 1 November eines jeden Steuerjahres fälligen Teilbeträgen beim Magistrate (Stadtkassaamt) einzuzahlen. 2. Sollte die Ausfertigung des Zaylungsauftrages bis zum Fälligkeitstermin nicht erfolgt sein, so ist die Steuer ohne Ab¬ wartung eines Zahlungsauftrages einzuzahlen. 3. Wird die Steuer nicht binnen 14 Tagen nach dem Fälligkeitstage eingezahlt, so ist sie nebst sechsprozentigen Ver¬ zugszinsen im Verwaltungsverfahren einzutreiben. Rückvergütung § 10 Falls dem Einspruch gegen die Bemessung der Steuer statt¬ gegeben wird, findet die Rückvergütung des ungebührlich ent¬ richteten Steuerbetrages samt sechs Prozent Vergütungszinsen statt; sie werden vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Tage, an dem der Steuerpflichtige von der Erledigung des Einspruches verständigt wurde, berechnet. Einspruchsverfahren § 11 1. Gegen die Heranziehung zur Steuer und gegen d'e Be¬ messung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Geltendmachung des Anspruches bzw nach der Zustellung des Zahlungsauftrages das Recht des Einspruches an den Gemeinderat offen Die Entscheidung des Gemeinderates ist endgültig. 2 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung Strafverfahren. § 12. 1. Das Strafverfahren ist vom Magistrate als politische Behörde durchzuführen 2 Die Geldstrafen fließen in den Armenfond der Stadt Steyr. Strafen. § 13. 1. Wenn der Steuerpflichtige die für die Veranlagung ma߬ gebenden Auskünfte verweigert oder die im § 5, Absatz 1 und 2, vorgeschriebene Anzeige absichtlich unterläßt oder unrichtige An¬ zeigen oder Auskünfte erstattet, so kannn über ihn eine Geld¬ strafe bis zu 100 000 Kronen verhängt werden 2. Im Falle der Unterlassung der im § 5, Absatz 2, Punkt 1 und 2, geregelten Anzeige verwirkt der Steuerpflichtige das Recht der Steueraufhebung oder Steuerherabsetzung für das nächste Kalendervierteljihr. Verjährung. § 14. Hinsichtlich der Verjährung der Steuer haben die direkten Steuern bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878 (R=G.=Bl Nr. 131) Anwendung zu finden. Wirksamkeitsbeginn. § 15 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit. Vollzug. § 16 Mit dem Vollzuge dieses Ges tzes wird die Landesregierung beauftragt. Die erste Sektion stellt Ihnen folgenden Antrag: „Der Gemeinderat beschließe die Einhebung einer Abgabe für Kraft¬ und Kutschwagen im Gebiete der Stadt Steyr. Herr GR Kletzmayr: Verehrte Tamen und Herren! Zu diesen Steuervorlagen möchte ich mir im Namen meiner Fraktion einige Bemerkungen erlauben. Der Herr Referent führte an, daß die Teuerungswelle fortschreitet und neue Schritte zur Deckung der entstehenden Mehrauslagen unternommen werden müssen, und apellierte an unsere Mitarbeit. Wir haben bereits in der Sektionssitzung unsere Stellung eingenommen und sehen auch heute ein, daß unsere Finanzlage auf besseren Fuß gestellt werden müsse. Ich bin der Meinung, daß, wenn die Teuerung an uns große Opfer stellen wird, wir mit dem Sparsystem vorgehen mussen Die Bauten müssen wir vollenden, sonst würde unser Vorgehen von der Bevölkerung nicht verstanden werden. Aber ich möchte fragen, ob es z. B. nicht gut wäre, wenn wir die Polizei verstaatlichen lassen würden. Wir könnten dadurch eine bedeutende Entlastung unserer Finanzwirtschaft vornehmen Eine zweite Frage wäre auch der Abbau der eigenen Regie. Es wär: leicht, Arbeiten, die bis nun in eigener Regie geführt werden, an Gewerbetreibende abzugeben, und es könnte auch hier eine Entlastung der Gemeinde vorgenommen werden Ich möchte dies zur Debatte stellen. Der Antrag der Sektion wird hierauf zur Abstimmung gebracht und angenommen b) Gebühren für baupolizeiliche Amtshandlungen. Herr GR Witzany: Mit Rücksicht auf die große Tages¬ ordnung kann ich auf Einzelheiten nicht eingehen Die Sektion stellt den Antrag, der Gemeinderat beschließe die Einhebung der Gebühren im Sinne des Entwurfes. Gesetz womit die Einhebung von Ge¬ bühren für baupolizeiliche Amtshandlungen im Gemeindegebiet der Stadt Steyr bewilligt wird. Der Stadtgemeinde Steyr wird die Ermächtigung erteilt, für die Vornahme baupolizeilicher Amtshandlungen zu Gunsten des Armenfonds Gebühren einzuheben; hievon sind nur die Bauten des Aerars befreit. § 2. Die Gebührensätze betragen: Bei der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze (§ 3 der Bauordnung für die Stadt Steyr) von jedem Geviertme er der neugebildeten Bauparzellen 20 (zwanzig) Heller b) bei der Führung von Bauten, zu denen eine Baubewilli¬ gung erforderlich ist (§ 12 der Bauordnung für die Stadt Steyr) von jedem Geviertmeter der verbauten Grundfläche 3 (drei) Kronen: bei der amtlichen Bekanntgabe der Baulinie und des Niveaus in der Natur (§ 8 der Bauordnung für die Stadt Steyr), ferner bei der Ueberprüfung der Bau= und Niveau¬ linien für jeden Längenmeter der Baustelle längs der Straße 20 (zwanzig) Kronen; d) bei der Erteilung der Bewohnungs= oder Benützungs¬ bewilligung für jeden Geviertmeter der vrbauten Grund¬ fläche eines jeden Geschosses (Kellergeschosses, Dachboden ausgenommen) 2 (zwei) Kronen; Zuschlaggebühren werden erhoben bei Verbundkonstruktionen (eisenarmierter Decken), eisernen oder eisenarmierten oder hölzernen Fachwerkkonstruktionen, dann künstlichen Grün¬ dungen, für jeden Geviertmeter Grundfläche eines mit solchen Konstruktionen überdeckten Raumes 3 (drei) Kronen. Alle unter e) erwähnten Zuschlaggebühren sind nur einmal während der Bauführung zu entrichten. Für Lokalaugenscheine, die aus sonstigen, nicht im Punkt 2 genannten Bau= und sanitätspolizeilichen Anlässen sowohl vom Amtswegen als über Ansuchen von Parteien vorgenommen werden, sind bis zu 20 (zwanzig) Kronen für jede an denselben teilnehmende Amtsperson und bis zu drei Mitgliedern d.s Ge¬ meinderates von dem Schuldigen oder dem Einberufer zu be¬ zahlen. Durch derlei Amtshandlungen erwachsende Gebühren werden jedoch die durch den § 84 der Bauordnung für die Stadt Steyr zu verhängenden Strafen nicht berührt Bei Bauführungen, auf die die Gesetze vom 8. Juli 1902 (R=G.=Bl Nr. 144) über die Begünstigungen von Gebäuden mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen vom 22. Dezem¬ ber 1910 (R.=G=Bl Nr. 242) und über die Errichtung eines Bundeswohn= und Siedlungsfonds vom 15. April 1921 (R=G=Bl Nr. 110) Anwendung finden, gelangen die im § 2 festgesetzten Gebühren nicht zur Einhebung, wenn binnen einem Jahre nach Vornahme der betreffenden Amtshandlungen die Anwendung dieser Gesetze auf den betreffenden Fall durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird Wird dieser Nach¬ weis erst später erbracht, so ist die inzwischen eingezahlte Gebühr rückzuerstatten. Eine Zinsenvergütung findet nicht statt Die nach dieser Abgabeordnung entfallenden Gebühren werden vom Bürgermeister (Stadtmagistrat vorgeschrieben. Sie sind binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Vor¬ schreibung bei der städtischen Kassa einzuzahlen, widrigenfalls sechs Prozent Verzugszinsen berechnet werden. Rückständige Gebühren samt den gesetzlichen Zinsen werden auf dieselbe Art und durch dieselben Mittel eingebracht wie andere Gemeindeabgaben 8 7. Ueber Beschwerden gegen Gebuhrenvorschreibungen und Verfügungen, die nach dieser Abgabeordnung ergehen, entscheidet, wenn die Anwendung des Punktes (3 nicht in Frage steht, der Gemeinderat, an letzter Stelle der oberösterreichische Landesrat.

Die Beschwerde ist in jedem Falle binnen 14 Tagen von dem auf die Zustellung der Versügung folgenden Tage an beim Stadtmagistrate einzubringen. § 8. Durch diese Abgabeordnung wird die Einhebung der Armen¬ fondsgebühren nach § 55 des Gesetzes vom 27 Mai 1920 (L=G. und Vdg =Bl. 12) aufgehoben. Diese Abgabeordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Angenommen. c) Fahrradsteuer Herr GR. Witzany: Die Sektion hat sich dahin geeinigt, daß von der Einhebung einer solchen Steuer abzusehen wäre und schlägt dem Gemeinderate vor, diesen Punkt von der Tagesordnung abzusetzen. Angenommen. d) Ankündigungsabgabe Herr GR Witzany: Die erste und zweite Sektion stellt den Antrag, der Gemeinderat beschließe die Einhebung dieser Abgabe nach folgendem Entwurf: 8 Gesetz betreffend die Einhebung einer Ge¬ meindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeinde¬ gebiete Steyr. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Abgabepflicht. 1 Oeffentliche Ankündigungen innerhalb des Gemeinde gebietes Steyr unterliegen einer Abgabe 2. Als Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel ver¬ vielfältigten Ankündigungen in Schrift oder Bild, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen oder in öffentlichen Räumen (Theatern, Kinos, Gast= und Kaffeehäusern, Bahnhöfen u. dgl.) angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, insbesondere auch jene, die durch die Lichtwirkungen hervorgebracht werden. Befreiung. § 2. Von der Abgabe sind befreit: 1. Anzeigen, die vom Bunde, dem Lande Oberösterreich oder der Gemeinde Steyr oder deren Organen, dann von den gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaften oder deren Organen erlassen werden, und alle Vereine, Genossenschaften und Ge¬ nossenschaftsverbände, die in Steyr bestehen. 2. Ankündigungen, die Wahlen in öffentliche Körperschaften betreffen, sowie Ankündigungen von politischen und Vereins¬ versammlungen. 3 Firmenschilder und andere Aufschriften an den eigenen Betriebsmitteln, an Gebäuden oder in Geschäftsräumen, die den eigenen Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen. Der Bürgermeister ist berechtigt, Ankündigungen, die aus¬ schließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen oder Bildungs¬ zwecken dienen, von der Abgabe auszunehmen Höhe der Abgabe. 1 Die Abgabe ist nach der Größe der Ankündigung zu entrichten und gilt für 30 Tage 2. Sie beträgt für Ankündigungen im Umfange hie 260 Zentimeter eine Krone, über 260 Zentimeter zwei Kronen pro Stück 3. Von Ankündigungen, die von Wanderausstellungen im Umherziehen zur Schau geboten werden, erhöht sich die Abgabe auf den dreißigfachen Betrag. 4. Für Ankündigungen, die durch Lichtwirkungen hervor¬ gebracht werden, beträgt die Abgabe eine Krone für jede Vor¬ führung 5 Für an Häusern und Zäunen angefertigte Reklam¬ arbeiten ist für die Dauer eines Jahres der fünfzigfache Betrag der vorgeschriebenen Abgabe zu leisten. 6 Diese Sätze können über Gemeinderatsbeschluß bis auf den vierfachen Betrag erhöht werden. Abgabepflichtige Bur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, der die Ankündigung ve anlaßt Entrichtung der Abgabe. 1. Die Gebühr muß vor der Anbringung der Ankündigung entrichtet sein 2. Die Ankündigungen (mit Ausnahme der unter § 3, Absatz 3 und 4 genannten) sind vor der Veroffentlichung beim Magistrate (Stadtrechnungsamt zur Abstempelung vorzulegen. 3. Wanderplakate und Ankündigungen, die durch Licht¬ wirkungen hervorgebracht werden, sowie jene, die an Häusern angebracht werden, sind spätestens am Tage vor der Veröffent¬ lichung beim Magistrate (Stadtrechnungsamt anzumelden. 4. Die Plakatierungsinstitute sind verpflichtet, für alle ein¬ langenden abgabepflichtigen Plakate die Gebühren einzuheben und jeden Monat dem Magistrate zu verrechnen. In den Ge¬ schäftsbüchern ist die Anzahl der Plakate genau bekannt zu geben. Auskunftspflicht. § 6. 1. Auf jeder der Abgabepflicht unterliegende Ankündigung muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. 2. Der Hersteller ist verpflichtet, dem Magistrate über Ver¬ langen den Besteller, die Zahl und Größe der hergestellten An¬ kündigungen anzugeben. Strafverfahren 1. Das Strafverfahren ist vom Magistrate als politische Behörde durchzuführen 2. Die Geldstrafen fließen in den Armenfonds der Stadt Steyr. Strafen. § 8. 1. Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe absichtlich verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Uebertretungen mit einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Kronen bis zum zehnfachen Betrage bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. 2. Sonstige Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen von 50 bis 1000 Kronen geahndet 3. Die Strafbarkeit verjährt nach einem Jahre. Zwangsweise Eintreibung Wenn die Abgabe nicht entrichtet wird, kann sie gemäß der Verordnung vom 20. April 1854 (R.=G=Bl. Nr. 96) oder auf Grund eines vom Magistrate bestätigten Rückstandsausweises im gerichtlichen Wege eingetrieben werden. Rechtsmittel § 10. 1. Gegen die Bemessung der Abgabe, gegen sonstige Ver¬ fügungen des Magistrates mit Ausnahme von Straferkennt¬ nissen ist innerhalb der Frist von 14 Tagen die Berufung an den Gemeinderat zulässig; die Entscheidung des Gemeinderates ist endgültig 2. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Verjährung § 11. Die Verjährung der Abgabe tritt nach einem Jahre von dem Zeitpunkte der Pflicht zu ihrer Entrichtung ein. Wirksamkeitsdauer. § 12. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte für Oberösterreich in Wirk¬ samkeit und endet am 31. Dezember 1930. Vollzug. § 13. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt Herr GR Aigner: Von der Abgabe sind unter anderem alle Vereine befreit; ich stelle den Zusatzantrag, daß auch alle Genossenschaften und Genossenschaftsverbände in Steyr von der Entrichtung dieser Abgabe befreit werden. Herr GR Schickl stellt noch den Antrag, daß auch An¬ kündigungen von Gewerbetreivenden bei Ausstellungen von der Abgabe befreit werden Herr NR. Witzany schließt sich dem Antrage des Herrn Gm Aigner unter der Bedingung an, daß nur das Genossen¬ schaftsleben betreffende und nicht zu Reklamezwecken dienende Ankündigungen von der Abgabe befreit werden und ergänzt seinen Antrag in diesem Sinne. Angenommen e) Drei Prozent Fürsorgeabgabe. Herr NR. Witzany: Mit Rücksicht auf die Wunsche der Waffenfabrik möge derzeit von der Einhebung einer deewrozen¬ tigen Abgabe Abstand genommen werden und dieser Punkt im Herbste auf die Tagesordnung gesetzt werden Uebrigens bedarf es nur einer Durchführungsverordnung, um die derzeit ein Prozent betragende Abgabe auf drei Prozent zu erhöhen. Angenommen.

1) Kanzleigebühren. Herr NR. Witzany: Die Einhebung einer solchen Ge¬ bühr erweist sich als notwendig, weil sich die Kosten der Druck¬ sorten sehr erhöht haben. Eine weitere Begründung hiefür dürfte kaum notwendig sein. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch aufklebbare Marken, welche im Kassenamte zu beheben und streng verrechenbar sind. Die Entwertung erfolgt durch Aufdruck der entsprechenden Amtsabteilung. Die Sektion stellt daher den Antrag: Der Gemeinderat beschließe die Einhebung der Gebühren nach folgendem Entwurf: Gesetz vom betreffend die Einhebung einer Gebühr für Amtshandlungen des Stadtmagistrates Steyr. § 1. Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, als teilweisen Ersatz der Verwaltungskosten für Amtshandlungen ihrer Aemter und für die Beistellung von Drucksorten eine Gebühr nach folgenden Bestimmungen einzuheben Eebührenpflicht. Abgabepflichtig ist jede Inanspruchnahme von Amtshand¬ lungen und Erledigungen des Stadtmagistrates und der Aemter desselben, welche über mündliches oder schriftliches Ansuchen einer Partei erfolgt. Verhältnis zu sonstigen Gebühren. Durch diese Gebühren wird die durch das Gebührengesetz geregelte Verpflichtung zur Zahlung der staatlichen Stempel und Gebühren, ebenso wie die durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelte Verpflichtung zur Tragung anderer Gebühren oder Verhandlungskosten zu Gunsten des Bundes, des Landes Ober¬ österreich und der Stadtgemeinde Steyr nicht berührt, Ebenso bleiben die eine solche Verpflichtung beinhaltenden Gemeinderats= und Stadtratsbeschlüsse in Kraft. Gebührenbefreiung. A) Gesetzlich sind von der Gebühr befreit: 1. Der dienstliche Verkehr von Behörden, Aemtern und öffentlich-rechtlichen Korporationen. 2. Strafsachen (ausgenommen Ehrenkränkungsangelegen¬ heiten) 3 Militärangelegenheiten. 4. Wahlsachen. 5. Ueber ämtliche Aufforderung einlangende Parteiangaben und deren Erledigung. 6. Verhandlungen mit städtischen Offerten und Lieferanten 7. Angelegenheiten der städtischen Angestellten und der Gewerkschaft derselben, sofern sie das Dienstverhältnis betreffen. 8. Angelegenheit der öffentlichen Armenpflege. 9. Amtsgeschäfte der Rechtshilfestelle. 10. Gesuche um Bewilligung des Armenrechtes für Zivil¬ prozesse. B) Durch Stadtratsbeschluß kann die Befreiung auch für andere Geschäftszweige des Stadtmagistrates ausgesprochen werden. Art der Entrichtung. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt grundsätzlich mittels Stempelmarken Bei Eingaben, welche einer Vergebührung nach dem besonderen Teile des Tarifes unterliegen, ist der erste Bogen nach dem Satze des besonderen Teiles, alle weiteren nach dem des allgemeinen Teiles zu stempeln Falls diese Art der Entrichtung nicht möglich oder offenbar ohne Verschulden der Partei unterblieben wäre, wird die Ge¬ bühr mit Zahlungsauftrag eingehoben. Die Beiträge für Druckforten sind bei Ausfolgung der¬ selben einzuheben Die Zustellabgaben werden anläßlich der Zustellung einge¬ bracht. Rückständige Abgaben unterliegen der politischen Exekution Folgen der Unterlassung, Verweigerung oder Hinterziehung. Unterlassung, Weigerung der Zahlung oder Hinterziehung hat in der Regel zur Folge, daß die Eingabe, ohne einer Be¬ handlung zugeführt zu werden, abgelegt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatze greifen nur Platz, wenn dadurch eine Venachteiligung öffentlicher Interessen eintreten wurde. Höhe der Gebühren Die Höhe der Abgabe ist im angeschlossenen Tarife fest gesetzt und haben die allgemeinen Sätze zu gelten, sofern nicht im besonderen Teile eigene Satze festgesetzt sind Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, durch Gemeinde¬ ratsbeschluß eine Erhöhung der Gebühren bis zur zehnfachen Höhe des Tarifes nach freiem Ermessen vorzunehmen Wirksamkeitsbeginn. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Vollzug. Mit dem Vollzuge ist die Landesregierung beauftragt. und beauftrage das Präsidium die Vorlage dem oberösterreichi¬ schen Landesrate vorzulegen. Angenommen. g) Abgabe auf Fracht= und Eilgüter. NR. Witzany: Die erste und zweite Sektion stellt den Antrag: Der Gemeinderat beschließe die Einhebung einer Abgabe auf Eil= und Frachtgüter für Straßenerhaltungszwecke nach folgendem Entwurf: Gesetz vom womit der Stadtgemeinde Steyr das Recht zur Einhebung einer Abgabe auf Eil= und Fracht¬ güter für Straßenerhaltungszwecke eingeräumt wird. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Der Stadtgemeinde Steyr wird das Recht eingeräumt, eine Abgabe auf die im Gemeindegebiete Steyr zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgegebenen oder von der Eisenbahn bezogenen Eil= und Frachtgüter einzuheben. Die Abgabe wird nach dem Gewicht der Güter berechnet und beträgt für je 10 Kilogramm Bruttogewicht 50 Heller Gewichtsbeträge unter 10 Kilogramm werden auf 10 Kilogramm aufgerundet; die Mindestabgabe beträgt 5 Kronen 1. Befreit von der Abgabe sind: Die Güter des Bundes, des Landes Oberösterreich, der Stadtgemeinde Steyr, die Eisen¬ bahndienstgüter und außerdem Kohle, Koks, Holzkohle, Brenn¬ holz, Mehl, Brot, Nutz= und Schlachtvieh, Fleisch, Milch und Kartoffeln, Zucker und Salz Ueber begründetes Ansuchen kann das Magistratspräsidium gemeinnützigen Anstalten und Wohltätigkeitsinstituten eine Ab¬ gabenbefreiung bezw. Ermäßigung mit der Wirkung zuerkennen, daß die gezahlte Abgabe zur Gänze oder teilweise durch den Magistrat rückvergütet wird 3. Desgleichen kann das Magistratspräsidium über begründe¬ tes Ansuchen jenen Personen, welche aus beruflichen Gründen nach Steyr übersiedeln oder von Steyr abreisen, die Abgabe ganz oder teilweise rückvergüten. 1 Die Abgabe ist bei Aufgabegütern vom Absender, bei Abgabegütern vom Empfänger bar zu bezahlen. 2. Die Einhebung erfolgt bei Aufgabegütern anläßlich des Abschlusses des Frachtvertrages, bei Abgabegütern anläßlich der Auslösung des Frachtbriefes. 3. Die Abfuhr an die Stadtgemeinde Steyr erfolgt von der Bundesbahnleitung Steyr monatlich auf Grund besonderer Rechnungen bis zum zehnten des auf den Rechnungsmonat folgenden Monates 4. Für die richtige und vollständige Erfassung aller abgabe¬ pflichtigen Sendungen übernimmt die Bundesbahnleitung keine Haftung Erfolgt die Einhebung der *bgabe aus einem anderen als dem im § 3, Absatz 1, genannten Grunde durch die Bundes¬ bahnleitung Steyr nicht, so hat der Magistrat Steyr (Kassen¬ amt) innerhalb der im § 8 festgesetzten Verjährungsfrist die Abgabe bei Aufgabegütern vom Absender, bei Abgabegütern vom Empfänger mittels Zahlungsauftrages einzuheben. 1. Beschwerden gegen die Vorschreibung oder Höhe der Abgabe sind binnen 14 Tagen vom Tage der Einhebung der Abgabe beim Magistrat Steyr Kassenamt) einzubringen. 2. Gegen die Entscheidung des Magistrates ist die Berufung binnen vier Wochen an den Gemeinderat zulässig. 3. Die Entscheidung des Gemeinderates ist endgiltig Falls der Beschwerde oder der Berufung gegen die Vor¬ schreibung der Höhe der Abgabe stattgegeben wird, hat der Magistrat Steyr die ungebührlich entrichtete Abgabe samt sechs¬ prozentigen Vergütungszinsen rückzuvergüten; die Vergütungs¬ zinsen werden vom Zeitpankte der Einzahlung bis zum Tage, an dem der Abgabepflichtige von der Erledigung der Beschwerde oder der Berufung verständigt wurde, berechnet. Hinsichtlich der Verjährung der Abgabe haben auf die direkten Steuern bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R.=G.=Bl Nr. 131, Anwendung zu finden.

1. Die Stadtgemeinde Steyr ist verpflichtet, die der Bundes¬ bahnleitung für die Einhebung, Verrechnung und Abfuhr der Abgabe erwachsenden Kosten zu ersetzen 2 Dem Magistrate Steyr wird das Recht eingeräumt, in die für die Abgabe wesentlichen bahnamtlichen Aufschreibungen Einsicht zu nehmen § 10. Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit § 11. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt. h) Pferdesteuer. NR Witzany: Die erste und zweite Sektion stellt den Antrag: Der Gemeinderat beschließe die Einhebung einer Pferdesteuer im folgenden Sinne: Gesetz betreffend die Einhebung einer vom Steuer für den Besitz von Pferden. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Steuergegenstand. Der Besitz von Pferden im Stadtgebiete Steyr unterliegt einer Gemeindesteuer. Der Steuer unterliegt auch der Besitz je er Pferde, die außerhalb des Stadtgebietes eingestellt, jedoch zur vorwiegenden Verwendung im Stadtgebiete Steyr bestimmt sind. Steuerbefreiung 1. Kraft des Gesetzes: Bund, Land und Gemeinde sind hinsichtlich ihres Pferde¬ besitzes von der Steuer befreit. 2. Kraft besonderer Zuerkennung; Für gemeinnützige Anstalten und Wohltätigkeitsinstitute, welche nicht der Erwerbssteuer unterliegen, kann der Gemeinde¬ rat eine Steuerermäßigung im Höchstausmasse von 50 Prozent des normalen Satzes eintreten lassen; in besonders berück¬ sichtigungswürdigen Fällen kann auch eine Steuerbefreiung erkannt werden Steuerträger. Steuerträger ist der Eigentümer des Pferdes. Im Falle der Miteigentümerschaft haften die Miteigen¬ tümer zur ungeteilten Hand Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so haften beide für die Steuer als Gesamtschuldner Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt für das Jahr: 1. Für Luxuspferde (Reit=, Renn= und Wagenpferde) für das erste 10 000 Kronen, für jedes weitere um 3000 Kronen mehr, demnach für das zweite 13.000 Kronen, das dritte 16.000 Kronen usw. 2 Für Pferde (Nutzpferde), mit Ausnahme der im 82 ge. nannnten, die nachweislich ausschließlich in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes oder zu notwendigen Fahrten von und zu der Arbeitsstätte verwendet werden, 500 Kronen, Für belegte Stuten und lizentierte Hengsten 500 Kronen Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1, Punkt 2, nur teilweise vor, so wird die Steuer nach Punkt 1 zur Hälfte ein¬ gehoben. Gewerbsmäßige Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter die Ermäßigungsbestimmungen des Absatzes 2 Aenderung in der Steuerhöhe. 1. Der Besitzer ist verpflichtet, binnen acht Tagen dem Magistrate die Anzeige zu machen, wenn a) er in die Steuerpflicht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Pferdebestand erfolgt, s ein Pferd infolge anderer Verwendung in eine höhere Steuerkategorie entritt 9 Der Besitzer ist berechtigt, binnen acht Tagen dem Magistraie die Anzeige zu machen, wenn n) ein Abfall im Pferdebestand erfolgt, ein Pferd infolge anderer Verwendung in eine niedrigere Steuerkategorie eintritt. 3 Die Steuerpflicht bezw. Erhöhung gemäß § 5, Absatz 1. tritt mit dem der Veränderung vorangehenden Zihlungstermine. die Steueraufyebung bezw. Herabsetzung gemaß §5, Absatz 2, mit dem der Veränderung folgenden Zahlungstermine ein (§w. 4. Wird nachgewiesen, daß Nutzpferde (§ 4, Absatz 1 Punkt 2 während eines vollen angelaufenen Kulenderviertel fahres nicht benützt wurden, so wird die fur dieses Kalender¬ vierteljahr geschuldete Steuer nicht erhoben 5. Im Falle der schuldbaren Versäumung der in diesen Paragraphen genannten Fristen treten die im § 13 geregelten Folgen ein. Steuerbehörde. § 6. 1. Die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Steuer obliegt dem Magistrate Stadtbuchhaltung 2 Den hiezu legitimierten Beamten ist zum Zwecke persön¬ licher Nachschau der Zutritt zu den Einstellungsräumen (Ställen zu gestatten. Zahlungsauftrag. Von der Bemessung der Steuer ist der Steuerpflichtige mittels Zahlungsauftrages zu verständigen. Zustellung. Alle mit der Steuer zusammenhängenden Zustellungen (Zahlungsaufträge usw.) haben in der in den §§ 267 und 268 des Gesetzes betreffend die direkten Personalsteuern (Gesetz vom 25. Oktober 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220) geregelten Weise zu erfolgen. Einzahlung 1. Die Steuer ist im vorhinein in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und am 1. November eines jeden Steuerjahres fälligen Teilbeträgen beim Magistrate (Stadt¬ kassa) einzuzahlen. Sollte die Ausfertigung des Zahlungsauftrages bis zum Fälligkeitstermin nicht erfolgt sein, so ist die Steuer ohne Ab¬ wartung eines Zahlungsauftrages einzuzahlen. 3. Wird die Steuer nicht binnen 14 Tagen nach dem Fälligkeitstage eingezahlt, so ist sie nebst sechs Prozent Verzugs¬ zinsen im Verwaltungsverfahren einzutreiben. Rückvergütung. § 10. Falls dem Einspruch gegen die Bemessung der Steuer statt¬ gegeben wird, findet die Rückvergütung des ungebührlich ent¬ richteten Steuerbetrages samt sechsprozentigen Vergütungszinsen statt; sie werden vom Zeitpunkte der Einzahlung bis zum Tage, an dem der Steuerpflichtige von der Erledigung des Einspruches verständigt wurde, berechnet. Einspruchsverfahren. § 11 1 Gegen die Heranziehung zur Steuer und gegen die Be¬ messung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Geltendmachung des Anspruches bezw. nach der Zustellung des Zahlungsauftrages das Recht des Einspruches an den Gemeinderat offen. Die Entscheidung des Gemeinderates ist endgiltig 2. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Strafverfahren. § 12. 1. Das Strafverfahren ist vom Magistrate als politische Behörde durchzuführen. 2. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond der Stadt Steyr Strafen. § 13. 1. Wenn der Steuerpflichtige die für die Veranlagung maß gebenden Auskünste verweigert oder die im § 5, Absatz Punkt 1 und 2, vorgeschriebene Anzeige unterläßt oder unrichtige Anzeigen oder Auskünfte erstattet, so kann über ibn eine Geld¬ strafe bis zu 100.000 Kronen verhängt werden. 2 Im Falle der Unterlassung der im § 5, Absatz 2, Punkt 1 und 2, geregelten Anzeige verwirkt der Steuerpflichtige das Recht der Steueraufhebung oder Steuerherabsetzung für das nächste Kalendervierteljahr. 3 Im Falle der Uebertretung dieses Gesetzes durch gewerbs¬ mäßige Pferdehändler kann außer den Geldstrafen die Entziehung der Gewerbeberechtigung für eine bestimmte Zeit oder auf immer verfügt werden. Verjährung § 14. Hinsichtlich der Verjährung der Steuer haben die auf die direkten Steuern bezüglichen Bestimmungen des Gesens vom 18. März 1878, R.=G.=Bl. Nr. 131) Anwendung zu finden. Wirksamkeitsbeginn. § 15. Dieses Gesetz kritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit Vollzug § 16. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt.

GR Schickl befürchtet, daß die hiesigen Fuhrwerksbesitzer jenen gegenüber, die vom Lande im Stadtgebiete Speditions¬ dienste versehen, nicht mehr konkurrenzfähig sein werden, nach¬ dem doch diese keine Abgabe entrichten brauchen. Der Referent hegt diese Befürchtung nicht, außerdem teilt der Vorsitzende mit, daß auch Pferde, die vorwiegend im Stadtgebiete Verwendung finden, besteuert werden Der Antrag wird angenommen. i) Abgabe von gemeinem Bodenwerte. Referent GR. Saiber: Die Sektion stellt den Antrag: Der Gemeinderat beschließe die Einhebung einer Abgabe im Sinne folgender Vorlage: Gesetz betreffend die Einführung einer Ab¬ gabe von gemeinem Bodenwerte (Bodenwertabgabe) im Gebiete der Stadt Steyr § 1. 362 Abgabepflicht. Die Gemeinde Steyr wird ermächtigt, von allen im Steyrer Gemeindegebiete gelegenen verbauten und unverbauten Liegen¬ schaften eine Bodenwertabgabe zu erheben. § 2. a) Kraft des Gesetzes. Von der Bodenwertabgabe sind befreit: 1. Liegenschaften, welche im Eigentum d:s Bundes, des Landes Oberösterreich, der Gemeinde Steyr oder eines von ihnen verwalteten oder dotierten Fonds stehen. 2 Alle in das Eisenbahnbuch eingetragenen, im Besitz einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke, welche zum Be¬ triebe der Eisenbahn zu dienen haben (sogenannte Eisenbahn¬ grundstücke im Sinne des Gesetzes vom 19. Mai 1874, R.=G.¬ Bl. Nr. 70). l.) Kraft besonderer Zuerkennung. Von der Entrichtung der Bodenwertabgabe können über Ansuchen gegen Widerruf befreit werden: 1. Anstalten, Körperschaften und Unternehmungen, ins¬ besondere die gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, sämtlich, sofern sie von der Gemeinde Steyr als gemeinnützig anerkannt werden, für jene Liegenschaften, welche den gemeinnützigen Zwecken dienen. 2 Die Besitzer von Garten= und Parkanlagen für eben diese Anlagen, wenn sie der allgemeinen Benützung dauernd geöffnet sind Bemessungsgrundlage. § 3. Der Abgabebemessung wird der gemeine Bodenwert der Liegenschaft (im Uebergangsjahr 1922 mit 10 Kronen per Quadratmeter) zugrunde gelegt Als solcher gilt jener Wert, den der Boden bei einem Ver kaufe für jedermann hat Der gemeine Bodenwert wird das erstemal für die Zeit bis Ende Dezember 1924, in Hinkunft für eine dreijährige Ver¬ anlagungsperiode nach dem im § 8 geregelten Verfahren fest¬ gestellt. Als Stichtag für die Bodenbewertung gilt für die erste Veranlagungsperiode der 1. Jänner 1922, für jede weitere Periode der ihrem Beginn vorangehende 1. Jänner Im Laufe der Veranlagungsperiode eintretende Verände¬ rungen im gemeinen Bod uwert einer abgabepflichtigen Liegen¬ schaft begründen keinen Anspruch auf Abänderung der Bemessung. § 5. Anzeigepflichtige Veränderungen während der Veranlagungs periode. Wenn erstens eine abgabefreie Liegenschaft abgabepflichtig wird oder zweitens eine abgabepflichtige Liegenschaft abgabefrei wird, so ist der Eigentümer der Liegenschaft verpflichtet, unter Vorlegung der betreffenden Urkunden binnen 50 Tagen nach Eintritt der Veränderung der Behörde die Anzeige zu machen. Die durch diese Veränderuugen bedingte Abgabepflicht bezw Abgabefreiheit tritt mit dem nächsten Zahlungstermin (§ 11) in Kraft Ist jedoch die Veränderung nicht bis zu diesem Tage in der vorgeschriebenen Weise angezeigt, so tritt eine dadurch bedingte bgabefreiheit erst mit dem auf die Anzeige folgenden Zahlungstermin in Kraft. Ausmaß der Abgabe. Die Abgabe beträgt jährlich fünf vom Tausend des gemeinen Bodenwertes. § 7. Veranlagungsverfahren. Behörden. Die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Boden¬ wertabgabe obliegt dem Steyrer Magistrate. Wertfeststellung. 1. Jeder Eigentümer einer abgabepflichtigen Liegenschaft oder sein gesetzlicher Vertreter oder der von ihm für die Liegenschaft bestellte Verwalter ist verpflichtet, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März vor Beginn jeder neuen Veranlagungsperiode unter Benützung der im Verordnungswege zu bestimmenden Formulare der Behörde eine Selbsteinschätzung des gemeinen Bodenwertes vorzulegen und hiebei über bestimmte für die Abgabebemessung oder die Abgabefreiheit wesentliche Tatsachen Auskunft zu erteilen. 2. Erstmalig sind diese Selbsteinschätzungen innerhalb sechs Wochen nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes vorzulegen. 3. Die Behörde kann die Abgabe so'ort auf Grund der Selbsteinschätzung bemessen; sie hat jedoch während anderthalb Jahren nach Zustellung des Zahlungsauftrages das Recht, Selbsteinschätzung zu beanständen. Diese Beanständung ist der Partei mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen einer Frist von 30 Tagen ihre Einwendungen dagegen vorzubringen Beanständung hat jene Bewertung zu enthalten, die nach dem Dafürhalten der Behörde für die Veranlagungsperiode die ent¬ sprechende ist. 4. Erhebt die Partei innerhalb der gestellten Frist gegen die Wertannahmen der Behörde Einwendungen, so hat die Wert¬ ermittlung, sofern nicht ein gütliches Uebereinkommen erfolgt, im Wege der gerichtlichen Schätzung, der nötigenfalls die Ein¬ vernahme von Auskunftspersonen vorauszugehen hat, statt¬ zufinden. 5. Die Kosten der gerichtlichen Schätzung fallen dem Ab¬ gabepflichtigen nur dann zur Last, wenn ihr Ergebnis den Selbsteinschätzungswert um mindestens 12½ Prozent übersteigt. 6. Wenn die Partei keine Selbsteinschätzung vorlegt, ob¬ wohl sie hiezu unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Unter¬ lassung aufgefordert wurde, oder gegen die amtlichen Wert¬ annahmen innerhalb der ihr gestellten Frist keine Einwendung erhebt, so kann mit der Bemessung auf Grund der amtlichen Wertannahmen vorgegangen werden und die Partei verliert das Beschwerderecht gegen die Wertfestsetzung 7. Die Wertfestsetzung im Beanständungsverfahren wirkt für die ganze Veranlagungsperiode 8. Unter Partei wird der jeweilige Eigentümer der Liegen¬ schaft verstanden. 9. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind verpflichtet, schon in der Selbsteinschätzung einen gemeinsamen Bevoll¬ mächtigten anzuführen, widrigenfalls die Bemessungsbehörde berechtigt ist, jeden der Miteigentümer als Bevollmächtigten der anderen anzusehen. 10 Für den Fall der Einführung einer staatlichen Ver¬ mögensbesteuerung haben die für diese Besteuerung angenomme¬ nen Bewertungen als Grundlage für die Bemessung der Boden¬ wertabgabe zu gelten. Die näheren Bestimmungen werden durch Vollzugsanweisung erlassen Zahlungsauftrag. Zustellung Von der Bemessung der Abgabe ist der Eigentümer der Liegenschaft mittels Zahlungsauftrages, aus welchem der der Bemessung zugrunde gelegte Wert, der Abgabesatz und der zu entrichtende Abgabebetrag zu entnehmen sein muß, zu ver¬ ständigen Hat das Beanständungsverfahren nach § 8 eine Aenderung des auf Grund der Selbsteinschätzung bereits vorgeschriebenen Abgabebetrages zum Ergebnis, so ist ein neuer, die Richtig¬ stellung aussprechender Zahlungsauftrag zu erlassen Die Zustellung der Zahlungsaufträge hat in der in den §§ 267 und 263 des Gesetzes, betreffend die direkten Personal¬ steuern, geregelten Weise zu erfolgen. § 10 Rechtsmittel. 1. Gegen die Bemessung der Bodenwertabgave, dann gegen spätere Verfügungen der Bemessungsbehörde ist innerhalb der Frist von 30 Tagen beim Steyrer Magistrate einzubringende Beschwerde an eine Kommission zulässig, die unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder eines von ihm bestellten Vertreters, aus sechs weiteren vom Steyrer Gemeinderate aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern und aus vier vom Bürgermeister zu bestimmenden rechtskundigen Beamten des Steyrer Magistrates besteht und deren Geschäftsordnung der Gemeinderat beschließt. Die Wahl hat nach den analogen Bestimmungen der Gemeinde¬ wahlordnung zu erfolgen und für fünf Jahre oder bis zum allfälligen früheren Ablauf der Mandatsdauer zu gelten Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2. Vor der Bemessung ergangene Verfügungen sind nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern erst durch die Beschwerde gegen die Bemessung anfechtbar. 3 Im übrigen haben die Bestimmungen des Gesetzes vom 19, März 1876, R=G.=Bl. Nr. 28, sinngemäße Anwendung zu finden

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2