Gemeinderatsprotokoll vom 28. Februar 1920

Sektionsantrag: Der Gemeinderat beschließe, dem Vorschlage des städtischen Armenrates zuzustimmen und den Interessentenüberschuß per 40 K aus der Amt¬ Bewerber dem mannschen Dienstbotenstiftung mangels Stiftungskapitale zuzuschlagen Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate an¬ genommen.: 2026 # Punkt XXIII. Vorschlag zur Genehmigung eines # Versorgungsvertrages. Justina Zauner bittet um Uebernahme in städtische Versorgung unter Erlag ihres Vermögens von 16.000 K inter den im vorliegenden Vertragsentwurfe aufgestellten Bedingungen Der Sektionsantrag lautet: Der Gemeinderat beschließe, dem Vorschlage des städtischen Armenrates zuzustimmen und die Justina Zauner gegen Erlag von 6.000 K und unter den im vorliegenden Vertrags¬ entwurfe enthaltenen Bedingungen in das hiesige Ver sorgungsheim aufzunehmen Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate an¬ genommen. 1#2# I. Sektion. Punkt IV. Rekurs gegen eine Armen ratsentscheidung. Herr Josef Tandler steferent Herr GR. Tribrünner in Mährisch=Schönberg hat gegen den Beschluß des Armenrates die Erziehungsbeiträge für die Agatha und Ida Großauer in österreichischer Kronenwährung aus¬ zuzahlen, den Rekurs ergriffen und verlangt die Aus zahlung in tschecho=slowakischer Währung Die I. Sektion ist zu folgendem Antrage gelangt Der Gemeinderat beschließe, dem Rekurse Folge zu geben und die Auszahlung der Erziehungsbeiträge für Agatha und Ida Großauer per je 6 K pro Monat in tschecho=slowakischer Währung. vom Gemeinderate an¬ Der Sektionsantrag wird genommen. Z. 415006 mn 17. Punkt V. Aenderung des Gemeindestatutes. 140 1 Referent Herr GR. Tribrunner. Wie bekannt, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25. Juli 1914 die Aenderung des Gemeindestatutes beschlossen und das neue Statut dem Landesausschusse vorgelegt. Der ober¬ österreichische Landesrat hat sich mit dem Statutenent¬ wvurfe beschäftigt und an den Magistrat folgende Zu¬ chrift gerichtet::: ## #einhaf sübrtas Hosthlea 17 1920. am 18. Jänner Linz, 753 3 betr. Entwurf des neuen 1 □ Statutes der Stadt Steyr. An den #n0 Magistrat der Stadt Steyr. Der in der Sitzung des Landtages vom 30. Ok¬ tober 1919 angenommene Entwurf eines neuen Statutes der Stadt Steyr wurde von der Landesregierung in einigen Paragraphen als einer Aenderung bzw. Ergänzung bedürftig befunden und anher rückgeleitet. der Diese Aenderungen sind in mitfolgenden Zuschrift der Landesregierung vom 7. Jänner 1920 Z. 19.231/2, des Näheren angegeben In der mitfolgenden Landtagsbeilage Nr. 153 sind diese Aenderungen zum Großteil durch Korrektur des Textes bereits ersichtlich gemacht, während bezüglich weiteren 10 allfälliger Aenderungen die Aufnahme in der Gesetzestert der Entschließung des Gemeinderates über¬ wurde. lassen Der Landesrat übermittelt demnach den Akt dem Magistrate zur Veranlassung der nochmaligen Beratung und Schlußfassung im Gemeinderate und neuerlicher nochmaliger Vorlage an den Vorlage anher behufs Landtag. sind noch 2 weitere Exemplare Zum dä. Gebrauche 183 dem Akte beizuschließen der Landtagsbeilage Nr. Vom oberösterr. Landesräke Sugolaß Landeshauptmann: Der Hauser m. p. and bar4# 9 Die von der Landesregierung in einigen Para¬ raphen vorgenommenen Aenderungen und Vorschläge betreffen zum Großteile unwesentliche stilistische Aende¬ rungen; wesentliche Aenderungen betreffen: 1. die nähere Festsetzung und Umschreibung der 5 Stadtbezirke, welche vom Magistrate aus veranlaßt wurde, 2. die Wahlen der Vizebürgermeister und 3, die Gelöbnisformeln. Der Sektionsantrag lautet: Der Gemeinderat beschließe, den von der Sektion zur Annahme empfoh¬ enen Aenderungen: 1. Neueinteilung der Stadt Steyr in 5 Bezirke Diese Textierung hat zu lauten. Umfang der Gemeinde. 8 . Die Gemeinde Steyr umfaßt die Bezirke I innere Stadt II Steyrdorf, III Stein, IV Ort und V Ennsdor Der I. Bezirk umfaßt die bisherigen Ortsbestand¬ eile Stadt, Reichenschwall, und Voglsang. Der II. Bezirk mfaßt die bisherigen Ortschaftsbestandteile „Bei der Steyr“, Steyrdorf bis zur westlichen Gleinkergasse mit Ausnahme des Michaelerplatzes und des bisher zu Steyrdorf gehörigen Teiles der Fischergasse und Ortskai), Aichet bis zum Dachsbergweg und Wieserfeld is zum Verbindungsweg vom Schnallentor (Gleinker¬ gasse) bis zum Dachsberg und westlich bis zur Gleinker¬ gasse. Der III. Bezirk umfaßt den Teil der bisherigen Ortschaftsbestandteile Aichet und Wieserfeld, nördlich om Dachsberg und nördlich des Verbindungsweges vom Schnallentor (Gleinkergasse) zum Dachsbergweg, owie das aus der Gemeinde Gleink einverleibte Gebiet vestlich der Ennserstraße. Der IV. Bezirk umfaßt den isherigen Ortschaftsbestandteil Ort, weiters von den Ortschaftsbestandteilen Steyrdorf und Wieserfeld die estlichen Teile östlich der Kirchengasse und Gleinker¬ asse sowie Michaelerplatz und die bisher zu Steyrdor gehörigen Teile der Fischergasse und Ortskai und das ganze Gebiet östlich der Ennserstraße. Der V. Bezirk umfaßt die bisherigen Ortschaftsbestandteile Ennsdorf ind Schönau der ##0 2. Betreffend die Wahlen der Vizebürgermeister wird in den § 22 ein Absatz 12 eingeschaltet: Die Mandate der Bürgermeister=Stellvertreter sind auf die olitischen Parteien des Gemeinderates im Verhältnis hrer Vertreteranzahl aufzuteilen, zuzustimmen. Herr GR Prof. Brand erklärt, daß seine Partei Wert darauf legt, daß von den von der Landes¬ egierung empfohlenen Einschaltungen der Wortlaut erselben zum § 22 wie folgt angenommen wird: „(Absatz 12)“, Auf die Bestellung der Bürgermeister¬ Stellvertreter haben die 3 stärksten der im Gemeinde¬ rate vertretenen Parteien, soferne sie über mindestens ein Sechstel der Mandate verfügen, in der Reihenfolge der Zahl der von ihnen besetzten Gemeinderatssitze in der Weise Anspruch, daß der stärksten Partei die Stelle es 1 Bürgermeister=Stellvertreters, der nächststärksten die Stelle des 2. Bürgermeister=Stellvertreters zukommt usw. Bei Besetzung der nach Berücksichtigung der anspruchsberechtigten Parteien freien Stellen beginnt ie Weiterreihung wieder mit der stärksten Partei; Ne * 13. Parteien, die mit weniger als einem Sechstel vertreten sind, bleiben auch als zweit= oder drittstärkste artei außer Betracht. Bei gleicher Zahl der Mandate at die Partei mit der größten Zahl der auf ihre Parteiliste entfallenen Stimmen den Vorzug, bei gleicher Zahl dieser Stimmen entscheidet das Los. IHHAFEI 14. Die Besetzung der einzelnen Stellen hat je n einem abgesonderten Wahlgange durch die der be¬ reffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinde¬ rates aus ihrer Mitte zu erfolgen, wobei die Be¬ stimmungen der Absätze 5 bis 10 dieses Paragraphen Anwendung zu finden haben. Sind zur Vornahme der Wahl nicht mindestens 2/8 der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Partei anwesend, so geht das Recht jur Besetzung der in Frage kommenden Stellen auf den gesamten Gemeinderat über, der dann aber nicht nehr an die Angehörigen der bezüglichen Partei ge¬ bunden ist, sondern die Wahl aus allen seinen Mit¬ zliedern vornehmen kann“ ür

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