a) Um die Rückstellung der städt. Jägerkaserne zum Zwecke der Verwendung als Schule; b) um die Rückstellung der Artilleriewerkstätte in der städt. Artilleriekaserne: e) um Uebergabe von Baugründen im Komplex der Artilleriekaserne. Zu diesem Ansuchen wird vom Staatsamt für Heerwesen folgendes eröffnet: ad a). Die auf Grund des E. G. beigestellte städtische Jägerkaserne in Steyr wurde mit Verordnung Abt. 14/U, Zl. 3843 von 1919, auf Grund des Kommissions=Protokolles ddo. Linz, am 20. und 21. Mai 1919, für die Unterbringung eines halben Inf. Baons der zukünftigen d.=öst. Wehrmacht in Aussicht genommen. Das Staatsamt für Heerwesen kann daher einer Auflassung dieser Kaserne für Einquartierungszwecke nur unter der im § 6 des E. G. festgelegten Be¬ dingung zustimmen. Die von der Stadtgemeinde in ihrer Eingabe Zl. 22.803 vom 18. Juli abgegebene Erklärung, daß sie nur für den Fall, als mit der Artilleriekaserne in Steyr für die zukünftige Wehrmacht absolut kein Auslangen gefunden werden kann, im äußersten Notfalle bereit ist, auf den Gründen der Artillerie¬ kaserne ein Mannschaftsgebäude zu erbauen, entspricht nicht diesen gesetzlichen Bedingungen. Das Staatsamt für Heerwesen kann dermalen mit Rücksicht auf die Belagsverhältnisse in Ober¬ österreich überhaupt auf die Beistellung eines Ersatz¬ objektes mit dem gleichen Belagsraume wie für die aufzulassende städt. Jägerkaserne aber nicht verzichten. Mit der Stadtgemeinde wäre daher in diesem Belange noch zu verhandeln und sie aufzufordern, eine rechts¬ verbindliche Erklärung abzugeben, daß sie bereit ist, im Falle der gänzlichen Auflassung der städt. Jägerkaserne im Sinne der Bestimmungen des § 6 des E. G. ein anderes Gebäude mit dem gleichen Belagsraume auf Grund des E. G. beizustellen. Bei dieser Verhandlung kann der Stadtgemeinde mitgeteilt werden, daß das Staatsamt für Heerwesen auf diese Verpflichtung der Gemeinde nur zurückgreifen wird, wenn es die tat¬ sächlichen Belagsverhältnisse in Oberösterreich nach Aufstellung der d.=öst. Wehrmacht unbedingt erforderlich machen. Nach Abgabe dieser Erklärung würde das Staatsamt für Heerwesen der gänzlichen Auflassung der Jägerkaserne in Steyr im Sinne des E. G. zu¬ stimmen. In Anbetracht des wichtigen sozialen Zweckes, für den die Stadtgemeinde die städt. Jägerkaserne dringend benötigt, erklärt sich das Staatsamt für Heerwesen aber einverstanden, daß diese Kaserne, insoweit sie jetzt für militärische Zwecke entbehrlich ist — der Stadt¬ gemeinde zur vorübergehenden Benützung gegen Ein¬ stellung der Vergütung überlassen wird und auch gleich übergeben wird. Die Wirtschaftsabteilung des Landesbefehlhabers hat im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu § 35 des E. G. die Uebergabe der städtischen Jägerkaserne in Steyr unter Beachtung der vorstehenden Bedingungen ungesäumt, eventuell noch im Einvernehmen mit dem liquid. Militärkommando in Innsbruck zu ver¬ anlassen. ad b). Das Staatsamt für Heerwesen ist mit der Auflassung des Werkstättengebäudes in der städtischen Artilleriekaserne einverstanden. Dieses Gebäude ist gelegentlich der gemischten Kommission ad a) der Stadtgemeinde Steyr nach den Durchführungsbestimmungen zu § 35 des E. G. rück¬ zustellen. Bei dieser Rückstellung ist die Vergütungs¬ nachweisung für die städt. Artilleriekaserne neu zu ver¬ fassen und zur Genehmigung vorzulegen. ad c). Ueber dieses Ansuchen der Stadtgemeinde hat der Landesbefehlshaber ehestens antragstellend zu berichten. An die Stadtgemeinde in Steyr. Wien, 4. August 1919. Auf die dortige Eingabe, Zl. 22.803 vom 18. Juli 1919, zur Kenntnisnahme und weiteren Verhandlung mit der Wirtschaftsabteilung des Landesbefehlshabers in Linz. Der Staatssekretär: Dr. Julius Deutsch m. p. Dieser Zuschrift liegt folgender Amtsbericht zu Grunde: Amtsbericht. Bekanntlich werden schon seit längerer Zeit mit dem Staatsamte für Heerwesen Verhandlungen wegen Freigabe der Jägerkaserne gepflogen, um dortselbst die Fachschule unterbringen zu können. Nun hat das genannte Staatsamt mit Zuschrift vom 4. August 1919,Zl. 4893, bekannt gegeben, wenn die Stadtgemeinde Steyr eine rechtsverbindliche Er¬ klärung dahin abgibt, daß sie bereit ist, im Falle der gänzlichen Auflassung der Jägerkaserne im Sinne der Bestimmungen des § 6 des Einquartierungsgesetzes ein anderes Gebäude mit gleichem Belagsraum auf Grund des Einquartierungsgesetzes beizustellen. Doch versichert das Staatsamt, daß es auf diese Verpflichtung der Gemeinde nur dann zurückgreifen wird, wenn es die tatsächlichen Belagsverhältnisse in Oberösterreich nach Aufstellung der d.=öst. Wehrmacht unbedingt erforderlich machen. Da nun nach dem Friedensvertrag der deutsch¬ österr. Staat bekanntlich nur eine sehr kleine Wehr¬ macht halten darf, so ist es wohl mehr als wahr¬ cheinlich, daß auf absehbare Zeit hinaus ein Ersatz für die Jägerkaserne nicht mehr benötigt werden wird und kann daher die Gemeinde die verlangte Erklärung wohl ohne weiters ausstellen. Da die Sache jedoch schon sehr drängt, um die Jägerkaserne für die Unterbringung der Fachschule reizubekommen, wird folgender Dringlichkeits¬ antrag gestellt: Der Gemeinderat beschließt, daß sich die Stadt¬ gemeinde für den Fall der Auflassung der Jägerkaserne zwecks anderweitiger Benützung verpflichtet, im Falle des Bedarfes der d.=öst. Heeresverwaltung ein anderes Gebäude als Kaserne mit dem gleichen Belagraum zur Verfügung zu stellen. Steyr, am 12. August 1919. — 2#777 Bürgermeister Wokral stellt infolge der Dring¬ lichkeit der Frage den im Amtsberichte angeführten Antrag und beschließt der Gemeinderat einstimmig, die verlangte Erklärung dem Staatsamte für Heerwesen abzugeben. Schluß der Sitzung 10 Uhr 45 Min.
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