Scheidet eines derselben aus, oder gehört es der Gruppe, von welcher es entsendet wurde, nicht mehr an, so tritt an seine Stelle der derselben Gruppe angehörende Ersatzmann. Für diesen at die betreffende Körperschaft für die restliche Funktionsdauer eine Nachwahl vorzunehmen. 4. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind sowohl Mitglieder als Ersatzmänner seitens des Obmannes oder seines Stellver treters einzuberufen. Die Ersatzmänner haben beratende Stimme. Im Falle der Abwesenheit eines Mitgliedes tritt der aus der betreffenden Gruppe entsendete Ersatzmann mit beschließender Stimme an seine Stelle Dem Bürgermeister, bezw. seinem Stellvertreter, steht es frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen 5 Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn er ord¬ nungsmäßig einberufen wurde und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder aus dem Unternehmer= und Arbeiterstande anwesend sind. Sind bei der Abstimmung Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer in ungleicher Anzahl anwesend, so haben, soweit dies zur Her stellung der gleichen Zahl erforderlich ist, die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder nur beratende Stimme Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge¬ faßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der sonst nicht mitstimmende Vorsitzende, bezw. dessen Stellvertreter, welcher sonst nur beratende Stimme besitzt. Die Mitglieder und Ersatzmänner beziehen — den Ob¬ mann ausgenommen — für jede Sitzung, welcher sie tatsächlich angewohnt haben, ein Sitzungsgeld von fünf Kronen. Etwa notwendig gewordene Barauslagen sind vom Ob¬ manne nach Richtigbefund zu liquidieren und von der Stadt¬ kasse zu vergüten 7. Der Verwaltungsausschuß überwacht den Geschäftsbetrieb und erläßt die hiezu notwendigen Anordnungen; er entscheidet über Beschwerden der Parteien und hat in den dem Gemeinde rate vorbehaltenen Fällen das Recht der Antragstellung Der Obmann im Vereine mit dem Leiter des Arbeits¬ amtes vertritt dasselbe nach außen. 8. Die unmittelbare Führung der Geschäfte des Arbeitsamtes obliegt dem vom Gemeinderate zu ernennenden Beamten Die Dienstvorschrift für diesen und für die ihm etwa bei¬ zugebenden Hilfskräfte wird von dem Verwaltungsausschuß er lassen und ist dem Gemeinderate zur Genehmigung vorzulegen 9. Der Betrieb des Arbeitsamtes wird durch die Geschäfts¬ und Hausordnung geregelt, welche vom Verwaltungsausschuß zu verfassen, dem Gemeinderate vorzulegen und nach Genehmi¬ gung durch öffentlichen Anschlag im Arbeitsamte und im Rat¬ hause bekannt zu machen ist. 10. Das Arbeitsamt hat dem Gemeinderate alljährlich im Laufe des ersten Vierteljahres einen Tätigkeitsbericht über das ver¬ flossene Jahr vorzulegen, in welchem Arbeits= und Dienstanbot und Nachfrage, die versuchten und erfolgten Vermittlungen, die Scheidung der einzelnen Vermittlungstätigkeiten nach Berufs¬ arten und Geschlecht, sowie andere im Rahmen der Tätigkeit des Arbeitsamtes statistisch erfaßbare Verhältnisse genau und anschaulich darzustellen, sowie überhaupt alle jene Daten zu liefern sind, auf Grund deren die Tätigkeit des Arbeitsamtes auf ihre Nützlichkeit und Ersprießlichkeit geprüft werden kann. 11 Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren einzuheben: a) Für Stellungssuchende 20 Heller (gültig für vier Wochen); b) ür Arbeitsgeber 60 Heller (gültig für vier Wochen); r Arbeitsgeber 5 Kronen, gültig für die ersten zwanzig Anmeldungen und 3 Kronen für je weitere zwanzig An¬ meldungen Genossenschaften, Arbeitervereine und sonstige Körperschaften d önnen für ihre einzelnen Mitglieder, Fabriksbetriebe für sich selbst die Benützung der Arbeitsvermittlung gegen Zahlung einer jährlichen Pauschalsumme, welche in jedem einzelnen Fall mit dem Verwaltungsausschuß zu verein¬ baren ist, erlangen Die eingerückten Arbeitnehmer sind während der Zeit der Demobilisierung von der Zahlung der Gebühren befreit. Geschäftsordnung für das Städtische Arbeitsamt in Steyr. 1. Die Dienststunden des Amtsleiters, bezw. des weiteren Personales dauern an Werktagen von 8 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittags; für den Parteienverkehr ist das Arbeitsamt an Werktagen von 8 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags geöffnet 2. Die Anmeldungen von Arbeitsstellen, wie die um Zu¬ weisung von Arbeitsgelegenheiten können mündlich, schriftlich und auch auf telephonischem Wege erfolgen. Sowohl der münd¬ liche wie auch schriftliche Verkehr geschieht nur in deutscher Sprache. 3. Alle eingehenden Gesuche um Zuweisung von Arbeitern oder Arbeit werden in die hiefür bestimmten Arbeitsgeber= bezw. rbeiterkarten (Lehrlinge) eingetragen, nach Berufsarten und eschlechtern in Gruppen eingeteilt und in die hiezu bestimmten Fächer, welche für Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer in gleicher Zahl vorhanden sind, eingelegt. 4. Die Zuweisung von Arbeitern oder offenen Stellen ge¬ chieht durch Einsendung oder Einhändigung einer Zuweisungs¬ karte, auf welcher vom Arbeitsgeber die Aufnahme, bezw. Nicht¬ aufnahme zu bescheinigen, mit Datum und Unterschrift zu ver¬ ehen und dem Arbeitsamte ehestens einzusenden ist. Die Zu weisungskarte hat eine Gültigkeit von zwei Tagen. 5 Die Arbeitssuchenden sollen nach der Reihenfolge der An¬ meldung berücksichtigt werden, jedoch sind Personen, welche in Steyr, Oberösterreich oder Deutschösterreich einheimisch sind und unter diesen wieder solche mit Familien, den anderen vorzu iehen. Die Eignung zu besonderen Arbeiten ist zu berücksichtigen. 6. Ohne Vorweis des Vierwochenscheines, bezw. der Jahres¬ karte ist die Inanspruchnahme des Arbeitsamtes unzulässig. Die Lehrlingsvermittlung ist kostenlos, ebenso kann in Fällen beson derer Dürftigkeit einem Arbeitssuchenden die Vormerkgebühr vom Obmanne gegen Bescheinigung erlassen werden. In Ermanglung einer Arbeitsgelegenheit wird über Verlangen eine diesbezügliche Bestätigung erteilt. 7 Alle Wahrnehmungen, welche der raschen Abwicklung der Amtsgeschäfte wie der weiteren Entwicklung des Arbeitsamtes inderlich wären, sind vom Ausschusse sogleich zu prüfen und soferne deren Abänderung nicht der Genehmigung des Gemeinde¬ rates unterliegt, ehestens einer Aenderung zu unterziehen. 8 Die Geschäftsführung des Amtsleiters und der ihm unter tehenden Hilfskräfte und Diener ist vom Obmanne des Aus¬ chusses oder dem von ihm hiezu beauftragten Ausschußmitgliede zu überwachen und über die gemachten Wahrnehmungen dem Ausschuß Bericht zu erstatten. 9. Allfällige Wünsche und Beschwerden der Parteien können in das beim Amte aufliegende Buch eingetragen oder auch mündlich beim Obmanne des Ausschusses vorgebracht werden dem Ausschuß sind die Beschwerden zur Erledigung vorzulegen, venn durch den Obmann des Ausschusses die gewünschte Abhilfe licht möglich war. Gegen die Entscheidung des Ausschusses steht den Beschwerdeführern das Recht der Berufung an den Ge¬ meinderat offen. Hausordnung für das Städtische Arbeitsamt in Steyr. Der Aufenthalt in den Warteräumen des Arbeitsamtes ist nur arbeit- und stellensuchenden Personen gestattet und darf nur zum Zwecke der Nachfrage nach Arbeit geschehen. 2 Jede arbeit= oder stellensuchende Person hat die im Warte raum aufliegende Anmeldekarte genau auszufüllen und diese beim Schalter unter gleichzeitigem Erlag der Vormerkgebühr von 20 Heller abzugeben, wofür ihr der Vierwochenschein aus gefolgt wird. Schreibunkundigen wird die Anmeldekarte von den Angestellten ausgefüllt. 3. Nach erfolgter Vormerkung hat jede arbeitsuchende Person den Vierwochenschein bei sich zu tragen und auf Verlangen den Angestellten des Arbeitsamtes vorzuweisen. Die Parteien haben im Verkehr untereinander, wie auch den Angestellten gegenüber ein anstündiges Benehmen zu beob¬ achten. Für Ruhe, Ordnung und größte Reinlichkeit ist Sorge zu tragen. Jede Beschädigung der Einrichtungsgegenstände, wie Beschmutzung der Warteräume, Aborte 2c. ist strenge verboter und der Beschädiger hiefür zahlungspflichtig. Rauchen, Spieler owie jeder Verkauf von Waren, Kleidungsstücken und dergleichen st unstatthaft. 5. Wird einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsgelegenheit ver¬ mittelt, so hat derselbe mit der erhaltenen Zuweisungskarte sich ingesäumt zu dem betreffenden Arbeitsgeber zu begeben und auf der Karte bestätigen zu lassen, ob er aufgenommen wurde oder 7
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