6 II. Das Legat bestehend aus dem Anwesen Garstenstraße Nr. 5 und 7 ist namens der Stadtgemeinde Steyr anzunehmen und soll für Nutzen und Lasten hievon der 1. Mai 1918 (acht¬ als Stichtag angenommen werden zehn) err Hanns Millner bleibt ab 1. Mai 1918 (achtzehn) gegen Bezahlung eines nicht erhöhbaren Jahreszinses von 1400 K, das ist eintausendvierhundert Kronen, zahlbar in einvierteljährigen Antizipativraten à 350 K, als Partei in der bisherigen Woh¬ nung samt Gartenbenützung und sichert ihm die Stadtgemeinde Steyr die Unkündbarkeit dieser Wohnung vor dem 1. Mai 1919 (neunzehn), nach dem 1. Mai 1919 (neunzehn) aber statt der gesetzlichen einvierteljährigen, eine vertragsmäßige einhalbjährige Aufkündigung zu, falls dann eine Wohnungskündigung gesetzlich iberhaupt schon zulässig sein wird. Dagegen verpflichtet sich Herr Hanns Millner, das An¬ wesen Garstenstraße Nr. 5 und 7 ohne weitere Entschädigung Steyr zu verwalten. im Interesse der Stadtgemeinde Adolf Ritter v. Weismayr m. p. Julius Gschaider m. p. k. k. Notar. Bürgermeister. Leopold Erb m p. Ferdinand Gründler m. p. Gemeinderat. Vizebürgermeister. Hanns Millner m. p. Sämtliche Legate sind gemäß Testament ohne Erbsteuer¬ auszubezahlen. bzug Es wäre nun über den I. Antrag, ob die Stadtgemeinde Steyr ihr Erbe übernimmt, abzustimmen. Herr Vorsitzender: Ich lasse nunmehr über den in der voraufgeführten Verhandlungsschrift gestellten Antrag, die im Punkte I, Absätze 1—7, bezeichneten Legate des Herrn Leo¬ pold Werndl namens der Stadtgemeinde anzunehmen, abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderate einstimmig ange¬ nommen. Herr Referent G.=R. Prof. Erb: Bevor zum Punkte II des Antrages in der vorbezogenen Verhandlungsschrift einge¬ jangen wird, muß ich vorausschicken, daß der Stadtgemeinde das Anwesen, jetzt Leopold Werndlgasse Nr. 5 und 7, schon vor 3 Jahren zugefallen wäre. Es würde sich aber in der Verrech¬ nung aller Einnahmen und Ausgaben, die während dieser drei Jahre vorgekommen sind, eine sehr bedeutende Verwicklung er geben, so daß es für die Stadtgemeinde vom Vorteile erscheint, nach dem mit dem Haupterben nach Herrn Leopold Werndl, dem Sohne des Herrn Dr. Harant, getroffenen Uebereinkommen emäß als Stichtag, an welchem das Anwesen in den faktischen Besitz der Stadtgemeinde Steyr übergeht, den 1. Mai 1918 fest¬ zusetzen. Es möge der Gemeinderat aus den vorangeführter Gründen den 1. Mai 1918 als Stichtag für die Uebernahme des Anwesens festsetzen. Herr Vorsitzender: Ich ersuche über den Antrag des Herrn Referenten, den 1. Mai 1918 als Uebernahmstag des Anwesens festzusetzen, abzustimmen Der Antrag erscheint einstimmig angenommen. herr Referent G.=R. Prof. Erb: Damit sind nun alle Parteien des Hauses Nr. 5 und 7 Mietparteien der Stadt¬ zemeinde Steyr, und zwar ab 1. Mai 1918; unter diesen auch Herr Hanns Millner. Mit Herrn Hanns Millner muß nun ein eigenes Uebereinkommen getroffen werden. Laut Testament hätte Herr Hanns Millner ein Jahr nach dem Todestage des Erblassers aus dem Hause Garstenstraße Nr. 5 und 7 ausziehen müssen. Nachdem nun der Beschluß gefaßt wurde, den 1. Mai 1918 als den für die Stadtgemeinde Steyr geltenden Tag der Uebernahme des Anwesens in den faktischen Besitz festzulegen, möge der Ge¬ neinderat Herrn Hanns Millner die Unkündbarkeit der Wohnung bis zum 1. Mai 1919 zusichern. herr Referent verliest aus der Verhandlungsschrift den bezüglichen Passus und bemerkt weiters, daß sich der Gemeinde at von dem Gedanken leiten lassen möge, daß es ein Gebot der Pietät sei, wenn dem Vormunde des Testamentserlassers und Erziehers desselben ein möglichstes Entgegenkommen be¬ wiesen werde, was gewiß auch im Sinne des Erblassers ge¬ egen ei. Ich bitte deshalb auch diesem Antrage zuzustimmen Herr Vorsitzender: Ich glaube, daß wir uns den Ausführungen des Herrn Referenten voll anschließen sollen und ersuche, über den Antrag, Herrn Hanns Millner die Unkündbar¬ keit der Wohnung vom 1. Mai 1918 bis 1. Mai 1919 zuzu¬ ichern, abzustimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderate einstimmig ange¬ nommen. 7. Festsetzung von Armenfondgebühren für das Jahr 1918. Herr Referent G.=R. Prof. Erb: Die Armenfondgebühren für das Jahr 1918 neu zu beschließen. sind Der Sektionsantrag lautet: Auf Festsetzung der Armenfondgebühren im Ausmaße der Kundmachung vom 10. De¬ zember 1916, Z. 38.657, soweit die daselbst angeführten Veran¬ taltungen nicht von der seither eingeführten Lustbarkeitssteuer betroffen werden, und zwar 1. Für die Erteilung der polizeilichen Baubewilligung zu Bauführungen, welche nicht infolge von Elementarereignissen notwendig werden, und zwar bei Neubauten 20 K und bei Zu¬ und Umbauten 4 K. 2. Für die Bewilligung zur Offenhaltung von Kaffee= und Schanklokalitäten über die gesetzliche Sperrstunde 3. Für ein Besteisschießen, Bestkegelscheiben, Bestschießen 4 K. 4. Für ein Preisfahren oder =Reiten 6 K 5. Für Veranstaltung eines Feuerwerkes, Fackelzuges oder für öffentliche Umzüge in Verkleidung 10 K. Für die Produktion von Gymnastikern, Schnelläufern 6. u. dgl. für jede Vorstellung 1 K Für die Produktion von Menagerien, Ringelspiel¬ 7 Prater=, Schießbuden=, Schaubuden= und Schiffsschaukelbesitzern Marionettentheaternbesitzern pro Tag 1 K; bei Beschäftigung von mehr als 10 Personen 2 K. Sektionsantrag wird einstimmig angenommen. Der Z. 12.815. 6. Statut und Geschäftsordnung für das hierstädt. Arbeitsvermittlungsamt Herr Referent G.=R. Prof. Erb: Diese Angelegenheit hat bereits den Gemeinderat mehrmals beschäftigt. Schließlich hat die k. k. Statthalterei ein Pflichtstatut herausgegeben, an welches ich die Stadtgemeinde halten muß. Das Statut wurde im Druck jedem der Herren Gemeinderäte zugemittelt. Statut für das zu errichtende Städtische Arbeitsamt in Steyr. 1. Das Städtische Arbeitsamt führt die Bezeichnung Allge¬ soferne neine Arbeitsnachweisstelle der Stadtgemeinde Steyr“: ihre Oeffentlichkeitserklärung gemäß § 2 der Ministerialverord¬ nung vom 24. Dezember 1917, R.=G.=Bl. Nr. 509, erfolgt ist, wird die Bezeichnung „Oeffentliche allgemeine Arbeitsnachweis¬ elle der Stadtgemeinde Steyr“ lauten. Der Sprengel der Ar¬ eitsnachweisstelle erstreckt sich vorläufig auf den Kreisgerichts¬ prengel Steyr und hat folgende Zwecke: Die Arbeitsvermittlung zu pflegen und zu erleichtern, so¬ a) ferne sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder wenigstens einer derselben im Sprengel befindet. Diese Arbeitsvermittlung bezieht sich auf Arbeiter in ge¬ verblichen, Fabriks=, Handels= und Landwirtschaftsbetrieben, so¬ wie Kanzleien, sonach insbesondere auf Fabriksarbeiter und land¬ wirtschaftliche Arbeiter, Gewerbs= und Handelsgehilfen, Lehr¬ linge, Tagarbeiter, Geschäftsdiener, Aufsichts= und Kanzleipersonale Unterschied des Geschlechtes sowie auf Hausdienstboten ohne Bei Arbeitseinstellungen (Streiks und Aussperrungen) ist darüber, ob die Tätigkeit des Arbeitsamtes fortgesetzt wird oder nicht, die Entscheidung des Verwaltungsausschusses einzuholen ind ist den Parteien mittelst Anschlag an ersichtlichen Stellen im Amte hievon Mitteilung zu machen. Die Nichtannahme einer vermittelten Arbeitsgelegenheit in einem Betriebe, in welchem ein Streik besteht, oder die Nicht aufnahme eines vom Unternehmer ausgesperrten Arbeiters darf für die betreffende Partei keinerlei Nachteile im Gefolge haben. Die Wohnungsvermittlung zu unterstützen hilfsbedürftigen Arbeitslosen nach Möglichkeit auch außer¬ C halb ihrer Berufstätigkeit vorübergehend Arbeit nachzu¬ weisen; an den besonderen Vorkehrungen für den zwischenörtlichen lusgleich des Arbeitsmarktes in Oesterreich teilzunehmen; bei Maßnahmen der Arbeiterfürsorge mitzuwirken eine Statistik über die Bewegungen auf dem Arbeitsmarkte zu führen. 2. Das Arbeitsamt steht unter der Oberaufsicht des Gemeinde¬ rates sowie unter der Verwaltung eines Ausschusses. Dieser Aus¬ chuß besteht aus einem aus den Reihen der Gemeinderäte vom emeinderate zu wählenden Vorsitzenden und einem Stellver¬ treter desselben, der ebenso vom Gemeinderate bestimmt wird und ein rechtskundiger Beamter der Gemeinde sein muß, sowie aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmännern, welche von den beteiligten Faktoren entsendet werden, so zwar, daß je ein Mit¬ glied und je ein Ersatzmann gewählt wird: von dem Handels¬ gremium in Steyr, dem Verbande der Gewerbegenossenschaften in Steyr, der Ortsgruppe Steyr des Reichsverbandes der In¬ dustriellen Oesterreichs, den Gehilfenobmännern der Gewerbe¬ genossenschaften in Steyr, der Allgemeinen Arbeiterkrankenkasse in Steyr, der Filiale Steyr des Gewerkschaftsverbandes für Oesterreich. Für den Fall der Weigerung einer dieser Körperschaften, einen Vertreter zu entsenden, wählt der Gemeinderat unter nöglichster Berücksichtigung der Interessen dieser Gruppe die ntsprechende Anzahl von Personen 3. Die Amtsdauer, des Vorsitzenden erlischt mit dem Ge¬ neinderatsmandat, spätestens jedoch nach drei Jahren. Die Amtsdauer der übrigen Ausschußmitglieder und Ersatzmänner eträgt drei Jahre.
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