Ratsprotokoll vom 22. März 1918

6 zu verwenden, also die Sachen vor anderer als durch den ordentlichen Gebrauch verursachter Wertminderung zu schützen Sollten durch ein vertretbares Verschulden des Unter¬ nehmers oder seiner Angestellten einzelne Sachbestandsstücke be¬ chädigt oder gänzlich untauglich gemacht werden, so ist er ver¬ pflichtet, sofort die Ausbesserung des beschädigten Stückes auf seine Kosten zu veranlassen, bezw. für das untauglich geworden Stück ein neues, dem untauglich gewordenen völlig gleiches oder gleichwertiges anzuschaffen, was insbesonders im Falle des Ab satzes I—11I zu gelten hat Die Mitglieder der Bausektion und die beauftragten An¬ gestellten der Stadtgemeinde sind, nach vorgängiger Benachrich¬ igung des Unternehmers und zu einer Zeit, wo es ohne Stö rung der Vorstellung oder der Probe geschehen kann, berechtigt eine Besichtigung der Sachbestandstücke in Gegenwart des Un¬ ternehmers oder seines verantwortlichen Vertreters vorzunehmen. 10. Beobachtung der auf den Betrieb, insbe¬ sondere auf die Feuersicherheit bezughaben¬ den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Theaters strengstens untersagt und ist die Theaterinstruktion vom 17. Fe¬ bruar 1882, Zl. 2478, strengstens seitens des Unternehmers und unter dessen Haftung seitens seines Personales zu befolgen der Zutritt zur Bühne, zum Bühnenraum' und zu den Garderoben, während gespielt wird, ist niemanden als dem Un¬ ternehmer, den dort beschäftigten Personen, dem Arzte, dem Inspektionsbeamten, der Sicherheitswache und den zum Dienste im Theater bestimmten Feuerwehrmännern gestattet 11. Feuerversicherung. Kosten des Feuerwehr¬ und Sicherheitsdienstes. Die Kosten der Feuerversicherung des Theaters und des ür die Aufbewahrung der Dekorationen verwendeten Gebäudes erner der der Stadtgemeinde gehörigen für den Theaterbetrieb zur Verfügung gestellten Gegenstände übernimmt die Stadt¬ gemeinde. Die Vergütung an die Feuerwehr und an die städt. Sicherheitswache im jeweils vom Gemeinderate festgesetzten Be¬ trage hat für jede Vorstellung der Unternehmer zu tragen. 12. Heizung, Beleuchtung, Wasserverbrauch und Reinigung Der Unternehmer hat für die Heizung, Beleuchtung, ein chließlich Notbeleuchtung und für die Reinigung sämtlicher Räume des Theatergebäudes und Zugänge zu denselben au seine Kosten Sorge zu tragen Als Beitrag zum Betriebe des Theaters erhält der Un¬ ternehmer seitens der Stadtgemeinde eine monatliche, im Nach¬ hinein fällige Subvention von 400 K (vierhundert Kronen) für jedes abgespielte Monat 13. Einstellung des Betriebes infolge unab¬ wendbarer Ereignisse Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf eine Entschäl digung, wenn die Abhaltung von Theatervorstellungen au allerhöchsten Befehl, aus anderen wichtigen Gründen, z. B wegen Landestrauer, Epidemien u. dgl. untersagt wird, oder wenn aus einer was immer für Ursache die unaufschiebbare Notwendigkeit einer baulichen Aenderung, Ausbesserung oder Wiederinstandfetzung am Theatergebäude oder an einzelnen Bestandteilen desselben sich ergibt, wodurch das Theater der Benützung ganz oder teilweise entzogen wird Im Falle einer aus einem solchen Anlasse länger als ein Monat dauernden Unterbrechung der Theatervorstellungen steht dem Unternehmer das Recht zu, den Vertrag ohne Kündigung sofort zu lösen, wenn die Unterbrechung nicht auf sein oder seiner Angestellten vertretbares Verschulden zurückzuführen ist Wenn das Theater ganz oder teilweise durch einen Brand zerstört werden sollte, ist die Stadtgemeinde zu keiner Ent¬ chädigung an dem Unternehmer verpflichtet In einem solchen Falle ist, wenn das Theater von dem Unternehmer nicht mehr benützt werden könnte, der letztere berechtigt, den gegenwärtigen Vertrag sogleich als aufgelöst zu erklären. 14. Sicherstellung Als Sicherstellungsbetrag für die Einhaltung aller Ver¬ tragsbedingnisse hat der Unternehmer der Stadtkassa bei Unter sertigung dieses Vertrages einen Betrag von 2000 K (zwei¬ tausend Kronen) in Barem, in Sparkassabücheln oder in börsen mäßigen zum Tageskurse des Erlages zu verrechnenden mün delsicheren oder in anderen von der Gemeinde annehmbar be¬ undenen Papieren zu erlegen und bei einer aus welchem Grunde immer eintretenden Verminderung auf dieser Höhe zu erhalten Der Sicherstellungsbetrag gilt als Faustpfand für alle Forderungen, welche die Stadtgemeinde gegen den Unternehmer, sei es wegen Unterlassungen in Erfüllung seiner Vertragsver¬ indlichkeiten, sei es wegen einer schuldbaren Beschädigung des städt. Theatergebäudes oder der dem Unternehmer überlassener Sachbestandstücke zu stellen hat. Die Uebergabe des Theaters hat erst nach Erlag des Sicherstellungsbetrages zu erfolgen Die von der Sicherstellung jeweils fällig werdenden Zins¬ scheine oder Zinsen oder Dividenden werden an den Unter¬ nehmer ausgefolgt. Bei Beendigung oder nach Auflösung des Vertrages ist der Sicherstellungsbetrag dem Unternehmer sofort zurückzustellen, soweit auf dieser Sicherstellung keine Forde¬ rungen der Stadtgemeinde aus diesem Vertrage haften. 15. Vertragsstrafen Wenn der Unternehmer, ungeachtet vorausgegangener wiederholter schriftlicher Verwahrung die von ihm eingegangenen bliegenheiten nicht erfüllt, und den ihm auf Grund des Ver¬ rages erteilten Weisungen nicht nachkommt, steht es der Stadt¬ emeinde=Vorstehung (sofern die Stadtgemeinde nicht von den Bestimmungen des Absatzes 17 Gebrauch macht) frei, dem Un¬ ternehmer eine Vertragsstrafe bis zur Höhe von 1000 K auf¬ zuerlegen. 16. Auflösung des Vertrages. Wenn die Theatervorstellungen durch grobes Verschulden des Unternehmers ohne vorher eingeholte Bewilligung der Stadtgemeinde bis längstens den 10. Oktober der Spielzeit licht aufgenommen werden oder unterbleiben oder die Bestim¬ mungen der Absätze 5 und 6 bezüglich der persönlichen Leitung des Theaters ungeachtet wiederholter Abmahnungen der Stadt¬ gemeinde=Vorstehung übertreten werden, endlich, wenn mit Außerachtlassung der Vorschrift des Absatzes 6 auch nur einmal ohne Zustimmung der Stadtgemeinde=Vorstehung eine Vor¬ stellung in einer anderen als der deutschen Sprache veranstalte vürde, ist der Gemeinderat berechtigt, den Vertrag sogleich als aufgehoben und alle dem Unternehmer eingeräumten Rechte ohin als erloschen zu erklären. Dies gilt auch für die Fälle, wenn er unter Kuratel gesetzt oder über sein Vermögen der konkurs eröffnet wurde, oder wenn infolge von Pfändungen auf die ihm gehörigen, für den Theaterbetrieb notwendigen Gegenstände oder die Theatereinnahmen die Gefahr einer Stö¬ rung der Vorstellungen eintreten oder wenn ihm die Konzession rechtskräftig entzogen werden sollte und endlich, wenn der Un¬ ernehmer, sei es durch unzweckmäßige Auswahl der Vor tellungen das Mißvergnügen der Besucher anhaltend erregt, oder den Weisungen der Stadtgemeinde=Vorstehung, welche in Uebereinstimmung mit den ihr in diesem Vertrage eingeräumten Rechten ergehen, anhaltend nicht Folge leistet und in dem einen wie in dem anderen Falle trotz vorausgegangener schrift licher Verwarnung der Stadtgemeinde=Vorstehung eine Aende¬ ung dieser Verhältnisse herbeizuführen unterläßt In allen diesen Fällen steht es dem Gemeinderate frei wegen Fortführung des Theaters bis zum Ende der Pachtzeit der bis zum Eintritte eines neuen Unternehmers eine vor¬ läufige, den aufrechten Betrieb des Theaters sichernde Verfü¬ gung zu treffen, für die diesfälligen, durch die Theatereinnahmen nicht zu deckenden Kosten den Sicherstellungsbetrag des Unter lehmers in Anspruch zu nehmen und die vorhandenen, sowie auch die dem Unternehmer gehörigen Theaterbedarfsgegen¬ stände zur Fortsetzung der Vorstellungen bis zum Ende der achtzeit oder bis zum Eintritte eines neuen Unternehmers zu benützen die Art der Fortführung des Theaterbetriebes wird le¬ diglich dem Ermessen des Gemeinderates überlassen. Seinem Belieben ist es auch anheimgestellt, ob er von dem Rechte der Fortsetzung des Betriebes auf Gefahr und Kosten des Unter¬ ehmers Gebrauch machen will oder nicht. Der Unternehmer leibt für alle Ersatzansprüche der Stadtgemeinde, welche sich entweder aus der Fortführung der Unternehmung oder aus der lotwendig gewordenen Bestellung eines neuen Direktors er¬ geben, haftbar. Der gegenwärtige Vertrag gilt blos für die Person des Internehmers. Sollte er während der Dauer des Vertrages terben, so sind seine Erben verpflichtet, die Theaterunter¬ ehmung noch bis Ende des Vertrages fortzuführen, dergestalt, daß dieselben einen tüchtigen mit der Leitung eines Thea¬ ters vollkommen vertrauten Mann als Leiter der Unterneh¬ mung auf ihre eigenen Kosten anzustellen haben. Hiebei behält ich die Stadtgemeinde das Recht zur Bestätigung dieses Bühnen¬ leiters vor 17. Steuern und Gebühren. Der Unternehmer hat die Erwerbssteuer und Einkommen¬ teuer, wie auch die Landes=, städtifchen und sonstigen Umlagen und Abgaben aus eigenem zu bestreiten, dagegen keinerle Steuer oder Umlagen, welche mit Bezug auf Grund und Bo¬ den oder Gebäude zu zahlen sind. Letztere sind von der Stadt¬ gemeinde zu tragen. Von dem Unternehmer werden die Kosten der Ausferti¬ jung und Vergebührung dieses Vertrages und der beglaubigten lbschrift getragen. 18. Gerichtsstand. Ausfertigung des Ver¬ trages. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrage sind bei dem k. k. Bezirksgerichte in Steyr anhängig zu machen Von diesem Vertrage, auf dessen Anfechtung wegen Ver etzung über die Hälfte beide Teile verzichten, wird nur ein Stück ausgefertigt, daß bei der Stadtgemeinde aufbewahrt wird. Dem Unternehmer wird eine beglaubigte Abschrift aus¬ ausgefertigt. Der Entwurf des neuen Theatervertrages wird vom Ge¬ meinderate einstimmig genehmigt.

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