Ratsprotokoll vom 26. Oktober 1917

mit Herrn Gemeinderat Reichsrats=Abgeordneten Professor Erb im Frühjahr 1917 eine Eingabe an das k. k. Eisenbahn¬ Ministerium um Bewilligung zu technischen Vorarbeiten für eine vollspurige Bahnverbindung von der Station St. Peter¬ Seitenstelten nach Steyr, bezw. Bad Hall zu richten, welche mit Erlaß des Eisenbahn=Ministeriums vom 25. Septembei 1917, Zl. 31.984/2, wie folgt beschieden wurde: „Dem Ansuchen um Bewilligung zu technischen Vor¬ arbeiten für eine vollspurige Bahnverbindung von der Station St. Peter=Seitenstetten der k. k. Staatsbahnen nach Steyr, bezw. Bad Hall wird im Hinblicke auf die nach § 3 des Eisenbahn=Konzessionsgesetzes vom 14. September 1854 R.=G.=Bl. Nr. 238, wahrzunehmenden Rücksichten keine Folge gegeben. Leider hat wie ersichtlich auch hier das bekannte Wohl wollen der Staatsbahnen für Steyr eingesetzt Nach den Bestimmungen des angeführten Reichs¬ gesetzes kommen für eine Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung nur öffentliche oder private Rücksichten in Be tracht. Solche im Gesetze normierte öffentliche Rücksichten sind hier wohl kaum vorhanden, außer wenn sich die Staatsbahn selbst als Partei betrachtet. Bezüglich der oivaten Rücksichten wird die Steyrtalbahn meines Wissens wohl kaum etwas dagegen einzuwenden haben; so bliebe nur noch der Standpunkt der Staatsbahn, daß sie eventuell eine Konkurrenz fürchtet; nun dann soll sie eben selbst dies Linie bauen. Steyr als zweitgrößte Stadt Oberösterreich¬ und Sitz der größten Waffen=Industrie Oesterreichs wäre dies wohl wert. Die Angelegenheit wurde indessen nicht ruhen gelassen, sondern habe ich mich mit Eingabe vom 3. Oktobe l. J. neuerlich an das Eisenbahn=Ministerium gewendet, mit dem Ersuchen, die Gründe der Abweisung des gestellten An¬ uchens genauer bekanntzugeben, damit die Stadtgemeinde in die Lage kommt, dagegen Stellung zu nehmen, bezw. Verhandlungen anzubahnen. Bisher ist eine Antwort hier¬ auf nicht eingelangt und bitte ich, diesen Stand der An¬ Von gelegenheit vorläufig zur Kenntnis nehmen zu wollen. einem Bescheide werde ich sofort die Mitteilung machen Ferner ist auf den seitens des Herrn GR. Wokral ein¬ gebrachten Dringlichkeitsantrag betreffend die Brennholz¬ versorgung der Stadt Steyr nachfolgender Erlaß sam Aeußerung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr einge langt. K. k. o.=ö. Statthalterei. Linz, am 29. Sepiember 1917. Zl. 2922/IX Der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr. mit Bezug auf den Dringlichkeitsantrag Wokral zur Kenntnis. Die Beschlagnahme ist keinesfalls durch die Gemeinde vorstehungen, sondern über Antrag derselben durch die Be zirkshauptmannschaft Steyr erfolgt. Holz aus dem Gra Lambergschen Forsten wurde zu diesem Zwecke nicht in An pruch genommen. Der Dringlichkeitsantrag Wokral beruhi also zweifellos auf einer mißverständlichen Auffassung der von der Bezirks¬ hauptmannschaft Steyr zur Versorgung des eigenen Bezirkes mit Brennholz eingeleiteten Aktion. Für den k. k. Statthalter Thun m. p. K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 19. September 1917. Zl. 48.974 An die k. k. Statthalterei in Linz In Befolgung obigen Erlasses wird berichtet, daß der Dringlichkeitsantrag des Gemeinderates Josef Wokral, be¬ reffend die manaelhafte Versorgung von Holz und Kohle der Stadt Steyr, insoweit der hiesige Bezirk in Frage kommt jeglicher Begründung entbehrt. Das zur Versorgung der Stadt Steyr vorgesehen Quantum Brennholz wurde, soweit als überhaupt vor anden, beschlagnahmt, bezw. angefordert und ist es auch nicht einer der Gemeinde=Vorstehungen des hiesigen Be¬ zirkes eingefallen, derartiges für Stadt Steyr von der Be¬ hörde beschlagnahmtes Holz ihrerseits für ihren eigenen Be¬ arf wieder zu beschlagnahmen Den Gemeindevorstehungen ist es vollkommen bewußt, daß ihnen irgendein Beschlagnahmerecht absolut nicht zusteht geschweige denn, daß es denselben eingefallen wäre, bereits k. k. Bezirks von der k. k. Statthalterei, bezw. von der hauptmannschaft für die Stadt Steyr beschlagnahmtes oder angefordertes Holz für ihre eigene Versorgung noch¬ mals mit Beschlag zu belegen der Dringlichkeitsantrag Wokral dürste vielmehr auf eine vollkommen mißverständliche Auffassung einer ganz anderen Sache zurückzuführen sein. Es ist ganz selbstverständlich, daß die k. k. Bezirks hauptmannschaft Steyr sich ihrerseits bemühen mußte, dafür Sorge zu tragen, daß auch der Holzbedarf des eigenen Be¬ zirkes wenigstens halbwegs eingedeckt wird Nit Rücksicht auf die großen Holzanforderungen für Stadt Steyr wird es ohnedies im hiesigen Bezirke zu einer 3 Katastrophe im Winter kommen, da es ganz unmöglich ist, den eigenen Bedorf an Holz zu decken. Um diesen lebelständen wenigstens halbwegs zu be¬ gegnen, hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft die Gemeinde¬ orstehungen beauftragt, jene Waldbesitzer namhaft zu nachen, welche über Brennholzvorräte verfügen und wur den sodann Die so namhaft gemachten Brennholzvorräte für den eigenen Bedarf der Gemeinden des Bezirkes von der Bezirkshauptmannschaft beschlagnahmi k. Selbstverständlich sind das nur solche Holzvorräte, die für die Versorgung von Stadt Steyr bestimmt sind, nicht ganz abgesehen davon, daß es sich hiebei nur um ganz leine Quantitäten handelt, nämlich durchaus nur um Holz on kleinen bäuerlichen Waldbesitzern Die Beschlagnahme auch dieses Holzes ist also keines¬ alls durch die Gemeindevorstehungen, sondern über Antrag derselben durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft erfolgt Bemeinden, welche diesbezüglich in Frage kamen, waren ie Gemeinden St. Ulrich, Garsten, Kremsmünster=Markt, Weyer=Markt und Sierning Der Dringlichkeitsantrag Wokral ist also zweifellos auf k. k ine ganz mißverständliche Auffissung dieser Aktion der Bezirkshauptmannschaft zur Versorgung des eigenen Be¬ irkes mit Holz zurückzuführen. Der Amtsleiter: Dr. Neuber m. p. Herr GR. Wokral erklärt, zu dieser Erledigung nach Schluß der Tagesordnung seine Aeußerung abzugeben Sektion. Referent: Sektionsobmann GR. Dokto. Karl Harant jun Ansuchen um Die Punkte 1. Personalansuchen, 2. Bürgerrechtsverleihung, 3. Ansuchen um Aufnahme in den Gemeindeverband werden vertraulich behandelt und dem Schlusse der Sitzung vorbehalten 4. Benennung des in Einverleibung begriffenen Ge¬ bietes Referent GR. Dr. Karl Harant bringt folgenden icht des Herrn Bürgermeisters zur Veriesung Ber das in Einverleibung befindliche, aus der Gemeind¬ Bleink auszuscheidende Gebiel, muß in bestimmter Form an das Stadtgebiet Steyr angegliedert werden Eine einfache Benennung nach einem anstoßenden Stadtteil, wie dies seinerzeit bei dem im Jahre 1913 aus der Gemeinde St. Ulrich einverleibten Gebiete geschah, kann hier nicht stattfinden, da das neue Gebiet einerseits zu groß ist, anderseits nicht wie dies bei der Ulricher Inkorporierunz der Fall war, einem einzigen Stadtteil zur Gänze sich an¬ aßt, sondern an die Stadttteile Ort, Wieserfeld und Aichet angrenz Es liegt somit auf der Hand, daß das neue Gebiet ein eigener Stadtteil mit eigenem Namen werden muß Da es am praktischesten erscheint, schon bestehende Namen nach Tunlichkeit aufrecht zu erhalten und diese Ge¬ flogenheit auch in anderen Städten gewahrt wurde, sowie es in städtebaukundlichen Werken empfohlen wird, schlage ich vor, diesen neuen Stadtteil nach der im Bereiche der¬ elben befindlichen Ortschaft „Stein“ zu benennen, dami dieser althergebrachte Name im Namen des neuen Stadt¬ eiles erhalten bleibt Da hiedurch eine Aenderung des in dem Gemeinde¬ statute angeführten Stadtteilverzeichnisses notwendig wird, muß ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluß in Ermang¬ ung eines arbeitsfähigen Landtages dem Landesausschusse zur Fassung eines der kaiserlichen Sanktion zu unterziehen den Landesausschuß=Beschlusses vorgelegt werden. Ich ersuche die 1. Sektion, dem Gemeinderate einen diesbezüglichen Antrag vorzulegen. Steyr, am 17. Oktober 1917. Julius Gschaider, Bürgermeister. Die Sektion glaubt, daß die vom Herrn Bürger¬ meister angeführten Gründe vollständig zutreffen und möge aher dem genannten Gebiete der Name „Stein“ verliehen verden. Es ist ferner richtig, daß in unserem Statute die einzelnen Stadtteile angeführt erscheinen; dieses Statut hätte daher eine Aenderung zu erfahren, indem der neue Gebieks¬ Eine Aenderung des Statutes teil mit anzuführen wäre. interliegt aber der Fassung eines Landesgesetzes, worüber er Landtag zu entscheiden hätte. Da nun dermalen der Landtag nicht in Tätigkeit ist, hätte der Landesausschuß einen der kaiserlichen Sanktion zu unterliegenden Beschluß zu fassen. Der Sektionsantrag lautet „Der Gemeinderat beschließe, aus den im Berichte des Herrn Bürgermeisters ausgeführten Gründen dem aus dem Gemeindegebiete Gleink zu inkorporierenden Gebiete den Namen „Stein“ zu geben und gleichzeitig das Amt zu beauf¬ ragen, daß es die im Berichte erwähnten Schritte beim o.=ö. Landesausschusse einleite Herr GR. Wokral: Es ist gewiß sehr notwendig, aß das neu zu inkorporierende Gebiet mit einem besonderen Namen bezeichnet wird, trotzdem hege ich aus mehrfachen Gründen gegen die im Berichte des Herrn Bürgermeisters angeführte Form der Einholung der Genehmigung durch den

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