Ratsprotokoll vom 8. Mai 1917

genhaus-Inspektorates in Steyr, ersucht um Regelung der Schüblingsverpflegsgebühren, bezw. der Verpflegsrationen für Schüblinge und begründet sein Ansuchen wie folgt: Mit Sitzungsbeschluss des löblichen Gemeinderates vom 30. Dezember 1916 wurden ihm über sein Ansuchen vom 20. November 1916 die Verpflegsgebühren für Polizeihäftlinge und zwar für Mittag- und Abendkost von je 40 auf je 60 Heller und für Frühstücke von 15 auf 25 Heller erhöht. Ein von ihm gleichzeitig an den hohen o.ö. Landesausschuss gerichtetes Bittgesuch um Erhöhung der Verpflegsgebühren für Stationsbesucher und Schüblinge wurde mit dem Bemerken rückgewiesen, dass auf dieses Einzelansuchen nichts verfügt werden kann, da ohnehin eine allgemeine Regelung der Gebühren im Zuge ist. Ueber eine diesbezügliche Anfrage durch den Gesuchsteller im März 1917 an das Landes-Schub-und Natural-VerpflegsstationsInspektorat in Linz, langte endlich von dortamts der zur Einsichtdatierte Erlass ein, laut welchem der hohe o.ö. Landesausschuss nahme im Anschluss folgende, vom 20. März 1917 bereits in einer Sitzung am 27. November 1916 die Verpflegsgebühren für Stationsbesucher und Schüblinge geregelt hat und zwar: Frühstück für Stationsbesucher von 25 auf 30 Heller 45 50 99 Mittagskost 0 45 9 Abendkost 2 Schüblinge15 20 Frühstück 99 40 s 45 Mittagskost 9 9) 40 " 45 Abendkost Die vorgeschriebenen Verpflegsrationen sind für Schüblinge die gleichen wie für Polizeihäftlinge, nur besteht der Unterschied, dass jeder Schübling auf ein Frühstück Anspruch hat, während bei den Polizeihäftlingen nur Kinder unter 10 Jahre, Personen über 60 Jahre und kränkliche Personen sowie schwangere Frauenspersonen Anspruch auf ein Frühstück haben. Abgesehen von der schwierigen und zeitraubenden Be-

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