in Kriegsdienstleistung in Igls bei Innsbruck, um eine Geldaushilfe, des letzteren in der Höhe von 250 K, wird in Gemäßheit der bisher in analogen Fällen eingehaltenen Übung dem Herrn Bürgermeister die Verfügung nach freiem Ermessen überlassen. Das Amt hat folgendes Ersuchen an den Gemeinderat gerichtet: Laut Erlasses des k.k.o.ö. Statthalterei-Präsidiums in Linz vom 13. März 1917, Zl. 856/Pr., konnte die Regierung der Bitte der Staatsbediensteten aller Ressorts um Einreihung der Stadt Steyr in die erste Aktivitätszulagenklasse keine Folge geben. Als Aequivalent hat aber die Regierung hiefür mit Rücksicht auf die dermalen in besonderen Verhältnissen begründete wirtschaftliche Notlage der Staatsbediensteten in Steyr beschlossen, die materielle Lage dieser Stastsbediensteten durch Gewährung von Zuwendungen im Ausmaße des Differenzbetrages zwischen der ersten und dritten Aktivitätszulage zu erleichtern, Diese Zuwendungen wurden sämtlichen Staatsbediensteten der k.k Post, des k.k. Gerichtes etz. bereits flüssig gemacht. Die Beamten und Angestellten der Stadtgemeinde Steyr, welche ebenso wie die Staatsbediensteten in Steyr unter den gleichen Verhältnissen zu leiden haben, bitten einen löbl. Gemeinderat, diese Zuwendungen in analoger Weise den ergebenst gefertigten Beamten und Angestellten der k.k.l.f. Stadt Steyr ehemöglichst zukommen zu lassen, da selbe nach § 49 des Gemeindestatutes den Staatsbeamten gleichzuhalten sind. Sektionsantrag: „Der löbl.Gemeinderat geruhe im Hinblicke auf § 49 des Gemeindestatutes den städt. Beamten und Angestellten Zuwendungen in analoger Weise zu gewähren wie sie den staatl. Angestellten als Ersatz für die angestrebte Einreihung in die I. Aktivitätszulagenklasse erhalten. Die Ausmessung für die einzelnen Beamten und Angestellten werde dem Herrn Bürgermeister im Einvernehmen mit der I.Sektion übertragen." Beschluß nach Antrag.
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