6 Der Gemeinderat hat, die Notwendigkeit dieser Durch¬ führungen anerkennend, im Voranschlage für 1917 eine größere Summe zwecks Durchführung dieser Vorarbeiten bewilligt. Um nun die Sache in rascheren Fluß zu bringen, chlage ich vor, einen Wasserleitungs= und Kanalisations¬ ausschuß zu wählen, der mit den nötigen Vorarbeiten zu betrauen wäre und dem Gemeinderate über den Stand der Sache fallweise Bericht zu erstatten und diesbezügliche An¬ träge zu stellen hätte Steyr, den 11. Februar 1917 Julius Gschaider Bürgermeister. Die I. Sektion beantragt, es wolle aus den Gründen des vorliegenden Berichtes und mit dem darin bezeichneten Wirkungskreise ein Wasserleitungs= und Kanalisationsaus¬ schuß gewählt und in denselben entsendet werden: Herr Vizebürgermeister Ferdinand Gründler, von der I. Sektion Herr GR. Dr. Karl Harant, von der II. Sek¬ ion Herr GR. Franz Kirchberger, von der III. Sek tion die Herren GR. Josef Huber jun., Franz Tribrun¬ und Josef Haidenthaller. ner Einstimmige Annahme. Stellungnahme und Aeußerung zu den zwei An¬ 4 uchen der Mag. Pharm. Heinrich Sterns und Franz Wessely um Bewilligung einer öffentlichen Apotheke im Stadtteile Ennsdorf. Die Sektion beantragt „Der löbl. Gemeinderat wolle zu dem Ansuchen der Herren Magister Sterns und Wessely um Verleihung einer Konzession zur Errichtung einer Apotheke in Steyr unte Hinweis auf die frühere Aeußerung über das analoge An¬ uchen des Herrn Magisters Weißer sich dahin erklären, daß r gegen die Errichtung einer Apotheke mit dem Stand¬ orte in Ennsdorf dann keine Einwendung zu erheben finde wenn die neue Apotheke in entsprechender Entfernung von den bisherigen Apotheken, insbesondere von der Löwen¬ Apotheke, errichtet wird. Angenommen. — Zl. 8817/17. 5. Beratung und Beschlußfassung über den Gas¬ vertrags-Nachtrag. Nach eingehenden Erläuterungen seitens des Herrn Referenten über diesen Gegenstand wird über Antrag der Sektion dem nachfolgenden Vertragsentwurfe die Zustim¬ nung erteilt: Vertrags=Nachtrag. Durch Vereinbarung vom Heutigen zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg wird der Konzessionsvertrag vom 28. August 864 samt Nachträgen vom 3. Februar 1866, 24. Oktober und 8. November 1873 und vom 11. Februar 1896 in der Form eines weiteren Nachtrages wie folgt abgeändert: 1. Nach § 28 des Vertrages vom 28. August 1864 mit § 4 des Vertrages vom 24. Oktober und 8. November 1873 und Ziffer V des Vertrages vom 11. Februar 1896 läuft der Vertrag vom 28. August 1864 am 31. Dezember 1917 ab Nach § 29 dieses Vertrages kann die Stadtgemeinde edoch in seinem ganzen Umfange verlängern hn Von diesem Rechte macht die Stadtgemeinde Ge¬ brauch, so daß der Vertrag mit den obgenannten Nach¬ trägen erst am 31. Dezember 1942 ablaufen soll. Für die Zeit, beginnend am1. März 1917, sollen jedoch die nachstehenden neuen Vereinbarungen gelten 2. Die Gesellschaft verzichtet hiemit auf alle Beschrän¬ kungen, welche der Stadtgemeinde zugunsten der Gesell¬ schaft in Ziffer III des Vertrages vom 11. Februar 1896 ür das ganze Stadtgebiet bezüglich der Einrichtung und Ausdehnung der elektrischen Beleuchtung bei Privaten und bezüglich der Abgabe von elektrischem Strom an dieselben auferlegt sind 3. Die Gesellschaft verzichtet weiter auf die ihr in § 5 des Vertrages vom 28. August 1864 gewährleistete Be¬ freiung von jeder Kommunalsteuer und Umlage; dagegen bleibt sie auch ab 1. März 1917 für die ganze Vertrags¬ dauer für ihr Gaswerk und ihre Nebenbetriebe von der ädtischen Maut und von Sonderabgaben auf Gas und imtliche Materialien befreit, die für den Betrieb ihrer Werke und die Verteilung des Gases Verwendung finden, einschließlich aller Nebenerzeugnisse. Der Stadtgemeinde wird eine Beteiligung an den 4. Erträgnissen des Gaswerkes Steyr zugestanden in de Weise, daß ihr ein bestimmter Prozentsatz von den jähr¬ lichen Bruttoeinnahmen aus dem Gasverkaufe zustehen oll. Bei der Berechnung der Bruttoeinnahmen des Gas¬ verkaufes werden die Einnahmen aus der öffentlichen Be euchtung und aus der Gasabgabe an städtische Gebäude und Anstalten nicht miteinbezogen b) Die Stadt erhält hienach aus einer Bruttoeinnahme is zu 250.000 K ein Prozent, aus einer weiteren Ein¬ nahme von über 250.000 K bis zu 500.000 K eineinhalb Prozent, aus einer über 500.000 K hinausgehenden twaigen weiteren Einnahme zwei Prozent des Betrages. Die Abrechnung erfolgt nach den Büchern der Gesellschaft mit Ablauf des 30. Juni eines jeden Jahres innerhalb der nächstfolgenden zwei Monate 5. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, die Beleuchtung der Kommunalgebäude und die öffentliche Beleuchtung der Straßen und Plätze der Stadt nach ihrer Wahl mit Gas oder einer anderen Beleuchtungsart vorzunehmen. Jedoch ist bei der Entscheidung über die Beleuchtungsart in den einzelnen Straßen billige Rücksicht auf die Beleuchtungs¬ möglichkeit der Gaslaternen zu nehmen, derart, daß die ein¬ elnen Straßenzüge nach Möglichkeit eine einheitliche Be¬ euchtung erhalten sollen Die Stadtgemeinde ist weiter berechtigt, zu bean¬ pruchen, daß die Hälfte der durch Einführung anderer Straßenbeleuchtung eingesparten Laternen anderwärtig zur Verbesserung der Straßenbeleuchtung, wo solche durch Gas erfolgt, zur Verwendung komme. 6. Die in § 9 des Vertrages vom 28. August 1864 enthaltenen Bestimmungen über die Leuchtkraft des Gases werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt die Vereinbarung, aß der Heizwert des Gases nicht weniger als 4500 Wärme¬ einheiten bei 0 Grad Celsius Temperatur des Gases und einer absoluten Spannung = 760 Millimeter Quecksilber¬ äule betragen soll. 7. In § 30, Absatz 3, des Vertrages vom 28. August 1864 war vorgesehen, daß die Gemeinde nach Ablauf vor damals 55 Jahren die Gasfabrik mit dem zehnfachen Be¬ rage der durchschnittlichen Netto=Jahresrente aus den letzten zehn Jahren ablösen könne. Diese Vereinbarung wird aufgehoben und durch nach¬ stehende Bestimmungen ersetzt Nach Ablauf des 31. Dezember 1942 kann die Stadt¬ jemeinde das Gaswerk ablösen. Der von ihr an die Ge¬ llschaft hiefür zu zahlende Ablösungspreis setzt sich zu¬ sammen: aus einer Entschädigung für die Betriebsanlage,so¬ à) weit sie im Zeitpunkte der Ablösung vorhanden ist. Sie besteht aus dem mit 15 Prozent kapitalisierten Be¬ triebsüberschuß des Gaswerkes, welcher' aus dem Durchschnittsüberschuß der letzten zehn Betriebsjahre zu berechnen ist, wobei als Betriebsüberschuß die Ge¬ samteinnahmen aus dem Gaswerkbetriebe abzüglich der Besamtausgaben des Betriebes für Materialien, Löhne, Behälter, Betriebsunkosten und Steuern zu verstehen ind aus einer Entschädigung für die während des Zeit¬ raumes vom 1. März 1917 bis 31. Dezember 1942 erfolgenden Kapitalsaufwendungen für das Gaswerk welche jedoch in der Zeit vom 1. Jänner 1933 bis 31. Dezember 1942 der ausdrücklichen Zustimmung der Stadtgemeinde bedürfen. Diese Aufwendungen werden n einem Spezialkonto auf Grund der nachweisbaren Selbstkosten verrechnet und von der Gesellschaft jährlich mit 2.22 Prozent amortisiert. Der per 31. Dezember 1942 sich ergebende Saldo dieses Kontos ist der Gesell¬ chaft von der Stadtgemeinde als Entschädigung zu vergüten bezeichneten Ent¬ Die Summe der unter a) und b) chädigungen bildet den Ablösungspreis wird der letzte Durch vorstehende Vereinbarungen Absatz des § 30 des Vertrages vom 28. August 1864 nicht berührt, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß ie dort erwähnte dritte Vertragsperiode von 20 Jahren am 1. Jänner 1943 zu laufen beginnt. 8. über den Gaspreis Die geltenden Bestimmungen erhalten folgende Ergänzung Erhöht sich der Kohlenpreis loko Magazin über den Grundpreis von 320 K pro Waggon zu 10 Tonnen, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Gaspreis für Private für je angefangene 30 K Steigerung des Kohlenpreises ium je 1 h pro Kubikmeter Gas für die Dauer der Kohlenpreis¬ steigerung zu erhöhen. Die gleiche Erhöhung von 1 h für den Kubikmeter er¬ zeugtes Gas tritt ein, wenn die Arbeitslöhne für 100 Kubik¬ neter auf über 2 K steigen. Sinken sie unter 2 K, so er¬ niedrigt sich der Preis wieder um 1 h. Diese Erhöhung beziehungsweise Erniedrigung wird berechnet von Krone zu Krone aufwärts oder abwärts. Als Grundpreis gilt ine Krone. Für die öffentliche Beleuchtung erhöht sich der Breis in den gleichen Fällen um je ein Zehntel Heller. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, die Angaben des Gaswerkes durch Einsicht in die Belege zu prüfen 9. Die Gesellschaft erhebt keine Einwendung dagegen, daß die Oesterreichische Waffenfabriks=Gesellschaft oder an dere Unternehmungen sich für ihren eigenen Betriebsbedarf und auf ihrem Grund und Boden eine private Gasanlas¬
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