daß dieser Entfall an Abgaben durch die sparsame und wirtschaftliche ärztliche Gebahrung reichlich eingebracht wird. Die Spitalskommzis¬ sion hat in der letztenn Sitzung noch folgenden einstimmigen Beschluß gefaßt: Der löbl. Gemeinderat wolle in Anerkennung der besonderen Ver¬ dienste, die sich Herr Dr. Storch bei der Einrichtung und Inbetrjeb¬ zetzung des neuen Krankenhauses erworben hat, und mit Rücksicht darauf daß dessen bisherige Tätigkeit des Beweis lieferte, daß die Gemeinde¬ vertretung dem Genannten die fernere Leitung des städt. Krankenhauses mit größter Beruhigung anvertrauen kann, von einer weiteren probewei¬ sen Dienstleistung absehen und demselben mit 1. Jänner 1917 zum defini¬ tiven leiter des neuen städt. Krankenhauses mit den Bezügen der S.Rangs¬ klasse bestellen. Über Antrag der I.Sektion wird beschlossen, diese Anträge der Spitalskommissjon betreffs des Primararztes Dr. Storch zu genehmigen und zum Gmmeinderatsbeschlusse zu erheben, bezügl. der Beistellung des Fuhrwerkes für die Sonderfahrten jedoch mit der Einschränkung, daß dieser Beschluß nur bis 31. Jänner 1917 vorläufig gilt. Z.122 V.P. d) Über das Ansuchen des Gefangenhausleiters Johann Hinter¬ reitner um Erhöhung der Verpflegsgebühren für die Polizejhäftlinge be¬ antragt die Sektion:, Dem Ansuchen werde Folge gegeben und die Erhö¬ hung um 10 h für Frühstück, undyje 20 h für Mittags- und Abendkost im jährlichen Gesamtmehraufwande von bejläufig 695 K bewilligt.: Beschluß nach Antrag. Z.40050 ex 1916. e) Teuerungszulagen an die Gemeindebediensteten und deren hinterbliebenen Angehörigen, für das Jahr 1917. Hiezu berichtet die I. Sektion: Ein Finanzministerjalerlaß vom 4. Dezember 1915, Z.2112/ F.M., regelt die Teuerungszulagen der aktiven Staatsbediensteten, der Staatsbedjensteten des Ruhestandes, der Witwen und Waisen nach Staatsbedjensteten, sowie derjenigen Per¬ sonen, die Gnadengaben beziehen. Gemäß dieses Ministerjalerlasses beantragt die I.Sektion, de den obenangeführten Staatsbediensteten oder deren interbljebenen Angehörigen gleichzustellenden Gemeindebedjensteten, bezwe deren hin¬ terbliebenen Angehörigen entsprechende Teuerungszulagen oder Aushülfen
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