Ratsprotokoll vom 17. November 1916

schalien zu beziehen. Hiebei sind nur Regulierungen nach unten, also Ermäßigungen jedweder Art verstanden. Regulierungen der Preise oder Pauschalien, die Sie nach dem zitierten § 22 des mit der Stadtgemeinde getätigten Ver¬ trages nach oben durchsetzen, berühren dagegen die in dem vor¬ liegenden Uebereinkommen festgesetzten Preise und Pauschalien in keiner Weise, mit alleiniger Ausnahme der gleichfalls in dem erwähnten § 22 zitierten Elektrizitätssteuern, deren Ueberwäl¬ zung auch im vorliegenden Falle statthaft erscheint. Sollten Sie den Verpflichtungen aus diesem Ueberein¬ kommen nicht nachkommen und nachweisbar eingetretene Uebel¬ stände nicht innerhalb angemessener Frist beheben, bleibt es uns freigestellt, das Ihnen eingeräumte ausschließliche Stromliefe¬ rungsrecht fur unsere Arbeiterwohnhäuser ohne jedweden An¬ spruch Ihrerseits, mit Ausnahme des Eigentumsrechtes auf In¬ stallation, Beleuchtungs= eventuell Heizkörper, zurückzuziehen. Fälle höherer Gewalt geben uns diese Berechtigung nur dann, wenn Sie nicht in angemessener Frist dafür sorgen, daß deren Folgewirkungen in Ihren Anlagen behoben werden. Der Abschluß der Miet= und Stromlieferungsverträge mit den Insassen unserer Arbeiterwohnhäuser erfolgt Ihrerseits direkt mit denselben ohne unser Dazwischentreten und ohne Uebernahme einer Haftung unsererseits, insbesondere dafür, ob sich überhaupt Konsumenten oder in irgend einer gewissen Zahl bei Ihnen melden. Wegen einer durch die Schwierigkeit der Material= und Personalbeschaffung bewirkten Verlangsamung der Anschlüsse in den gegenwärtigen und etwaigen künftigen abnormen Zeiten werden wir Ihnen keine Weiterungen bereiten. Wir gestatten Ihnen die Einrichtung der elektrischen In¬ stallationen in unseren Arbeiterwohnhäusern und anerkennen Ihr Eigentumsrecht an diesen Installationen. Wir beanspruchen für die Einräumung des Ihnen er¬ teilten ausschließlichen Rechtes keinerlei Vergütung, bedingen uns jedoch aus, daß alle Bauschäden, welche durch die von Ihnen auszuführende Installation der verschiedenen Leitungen hervor¬ gerufen werden, auf Ihre Kosten zu beheben sind, und daß Sie ferner eventuelle Umlegungen, welche bei den Leitungen durch technische Gründe irgendwelcher Art notwendig werden, auf Ihre Kosten in Zukunft besorgen. Selbstverständlich haben Sie dafür zu sorgen, daß alle von Ihnen gelegten Leitungen den behördlichen Sicherheitsvorschriften nach jeder Richtung entsprechen. Bei Zurückziehung oder Ablauf des Ihnen erteilten Strom¬ lieferungsrechtes haben Sie auf Ihre Kosten, falls nicht eine anderweitige Vereinbarung zustande kommt, die Leitungen zu ent¬ fernen und hiedurch etwa entstehende Bauschäden zu beheben. 3. Solange das vorliegende Abkommen in seinem vollen Um¬ fange aufrecht bleibt, verpflichten wir uns, weder an die In¬ fassen unserer Arbeiterwohnhäuser, noch an dritte Personen und Gesellschaften im Gemeindegebiete von Steyr und jener Um¬ gebung Steyrs, die Sie mit Strom versorgen, in unseren Kraft¬ anlagen erzeugten elektrischen Strom unter Benützung des städt. Ortsraumes zu liefern und zu verkaufen; ausgenommen bleiben selbstverständlich etwaige von uns oder unter unserer Mitwirkung in Steyr oder Umgebung ins Leben gerufene industrielle Grün¬ dungen, an welchen wir überwiegend beteiligt sind; an solche dürfen wir unter Benützung des öffentlichen Grundes für Lei¬ tungen 2c. Strom frei liefern. 4. Das vorliegende Abkommen läuft ab heute bis zum End¬ termine der Ihrerseits mit der Stadtgemeinde vereinbarten Aus¬ schließlichkeit des Stromlieferungsrechtes in Steyr (exklusive eventueller künftiger Prolongationen dieses Rechtes) und gilt unter der Bedingung, daß Sie mit der Stadtgemeinde Steyr ein definitives Einverständnis wegen Erneuerung des Elektrizi¬ tätsvertrages über das Jahr 1917 hinaus erzielen, serner unter der Bedingung, daß die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr das vorliegende Uebereinkommen zur Kenntnis nimmt, und schlie߬ lich unter der Bedingung, daß keine Seite irgendwelche berech¬ tigte Einwände gegen irgend einen dasselbe berührenden Punkt dieses Uebereinkommens erhebt. Treffen diese Bedingungen oder eine derselben nicht zu, so tritt auch das vorliegende Uebereinkommen nicht in Kraft. 5. In Streitfällen, die sich aus vorliegendem Abkommen er¬ geben könnten, entscheidet das sachlich zuständige Gericht in Wien. Hochachtungsvoll Darauf stellt der Referent im Namen der I. Sektion fol¬ genden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle die Zuschrift der Oester¬ reichischen Waff nfabriks=Gesellschaft und den zwischen dieser und den Elektrizitätswerken geplanten Vertrag (laut Beilage) zur kenntnis nehmen, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß daraus für die Stadtgemeinde keinerlei wie immer geartete nachteilige Folgen weder mit Beziehung auf deren Vertragsver¬ hältnis zu den Elektrizitätswerken, Gesellschaft m. b. H. in Steyr, noch zur Waffenfabriks=Gesellschaft abgeleitet werden dürfen. Hievon sind die Elektrizitätswerke, Gesellschaft m. b. H. in Steyr, zu verständigen.“ Beschluß einstimmig nach Sektionsantrag. — Z. 20.070/1916. 4. Wahl des im Vertrage zugestandenen Virilisten für den Vostand der Gesellschaft m. b. H Seitens der l. Sektion wird beantragt: „Bürgermeister J. Gschaider werde hiezu gewählt.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 39.577. Der Herr Bürgermeister dankt für die Uebertragung dieser Vertretung und versichert, er werde sein Bestes tun, um auch in der Elektrizitätsgesellschaft die Rechte und Interessen der Stadt Steyr zu wahren. Wird mit Beifall zur Kenntnis genommen. 5. Beschlußfassung wegen Beteiligung der Stadt¬ gemeinde an den neu auszugebenden Anteilscheinen des Elektrizitätswerkes Steyr, Gesellschaft m. b. H. Als Referent fungiert der Obmann der II. Sektion Herr G.=R. Franz Kirchberger, welcher im Namen der II. Sektion folgenden Antrag stellt: „Im § 25 des soeben genehmigten Elektrizitätsvertrages, Punkt 3, wurde der Stadtgemeinde Steyr das Recht zum Be¬ zuge neuer Stammanteile der Unternehmung bis zum Höchst¬ betrage von jeweils ein Viertel der jeweiligen Neu=Emission eingeräumt. In der Gemeinderatssitzung vom 16. Juni 1916 wurde bereits beschlossen, sich an der Neu=Emission zu beteiligen und mit der Durchführung der Bürgermeister und die Finanzsektion betraut. Da die zu erfolgende Kapitalserhöhung der Elekrizitäts¬ werke Steyr, Gesellschaft m. b. H., noch nicht durchgeführt wurde, ist die Finanzsektion heute noch nicht in der Lage, dem Ge¬ meinderate eine bestimmte Höhe der Beteiligung vorzuschlagen und stellt deshalb den Antrag: Die Finanzsektion wird beauftragt, gelegentlich der Neu¬ Emission von Stammeinlagen der Elektrizitätswerke Steyr, Ge¬ sellschaft m. b. H., dem löblichen Gemeinderate rechtzeitig einen Antrag zwecks finanzieller Beteiligung an dem Unternehmen zu unterbreiten.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 39.578. Nach Erledigung der Tagesordnung betont der Vorsitzende, der Gemeinderat habe durch die heutige Annahme des Elektrizi¬ ätsvertrages einen sehr wichtigen Schritt getan. Die Vorberei¬ ungsarbeiten zum Zustandekommen des Vertrages seien nicht leicht gewesen, da die Stadtgemeinde durch einen im Jahre 1895 abgeschlossenen Vertrag gebunden war und der Gesellschaft nicht rei gegenüber stand. Immerhin sei das Möglichste getan worden, um bedeutende Vorteile für die Stadtgemeinde zu erreichen. Das Werk ist heimfallspflichtig geworden, die Stadt Steyr wird in absehbarer Zeit in den Besitz eines Elektrizitätswerkes kommen. Er glaube sagen zu dürfen, daß der Vertrag ein guter zu nennen ist. Das Beleuchtungskomitee habe sich viele Mühe zum Zustandekommen des Vertrages gegeben. Er erlaube sich daher im Namen der Stadt dem Beleuchtungskomitee und insbesondere dessen Referenten Herrn G.=R. Kirchberger den besten Dank für die vielen und rastlosen Bemühungen auszusprechen. Wird mit Beifall zur Kenntnis genommen. Hierauf wird die Sitzung um 4 Uhr nachmittags ge¬ schlossen.

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