Ratsprotokoll vom 17. November 1916

2 werden, wobei wir aber mindestens den Materialwert vergüten werden Wir behalten uns vor, in berücksichtigungswürdigen Fällen weitergehendes Entgegenkommen zu üben Wir halten uns an diese Erklärung dann gebunden, wenn der Vertragsabschluß mit der löblichen Stadtgemeinde auf Grund des vorliegenden Vertragsentwurfes bis 20. d. M. zustande kommt Wir zeichnen hochachtungsvoll Elektrizitätswerke, Gesellschaft in Steyr m. b. H Dr. Karl Beurle m. P H. Hofmann m. p.“ Da eine weitere Aenderung nicht mehr zu erreichen ist, der Vertrag als solcher sowohl für die Stadtgemeinde als auch für die Bewohner Vorteile bietet, stelle ich den Antrag, der löbliche Gemeinderat wolle diesen Vertrag genehmigen Bei diesem Anlasse erfülle ich eine angenehme Pflicht, dem Vertreter der Elektrizitätswerke Steyr, Herrn Dr. Beurle aus Linz, für das bei den vielen und oft langwierigen Verhand ungen bezeigte wohlwollende Entgegenkommen auch von dieser Stelle den besten Dank zum Ausdrucke zu bringen.“ der Vertragsentwurf und der Anhang haben folgenden Wortlaut: (Siehe Beilage) Ueber Antrag des Herrn Referenten wird zunächst be¬ chlossen, von einer wörtlichen Verlesung des Vertragsentwurfes und des Anhanges hiezu mit Rücksicht darauf, daß der in Druck elegte Vertragsentwurf ohnedies schon vor einigen Tagen jedem Mitgliede des Gemeinderates zur Kenntnisnahme und Durch¬ icht zugestellt worden ist, abzusehen Der Herr Vorsitzende erklärt, er werde nur die Ziffern der einzelnen Paragraphe des Vertrages und der im Anhange ntworfenen Tarifbedingungen vorlesen; wenn jemand zu einem der Paragraphe das Wort wünsche, möge er sich zum Worte melden; sei dies nicht der Fall, so werde jeder Paragraph für „angenommen“ angesehen. Der Gemeinderat erklärt sich mit diesem vorgeschlagenen Vorgange einverstanden Der Herr Vorsitzende bringt hierauf die Ziffern der Paragraphe des Vertragsentwurfes, ferner die Aufschriften und unkte der im Anhange enthaltenen Tarifbedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom aus dem Elektrizitätswerke Steyr zum Vortrage Hiebei meldet sich niemand zum Worte. luch zu der vom Referenten vorgetragenen rechtsverbind¬ ichen Nachtragserklärung der Elektrizitätswerke erbittet sich iemand das Wort. Der Herr Vorsitzende stellt darauf fest, daß der Vertrags¬ ntwurf samt Anhang und samt der nachträglichen Verpflich tungserklärung der Gesellschaft vom Gemeinderate angenommen und genehmigt erscheint. Z. 38.911/1916. Hierauf erteilt der Herr Vorsitzende dem Referenten der . Sektion, Herrn Sektionsobmann=Stellvertreter G.=R. Prof Leopold Erb, das Wort zum 3. Punkt der Tagesordnung. 3. Zuschrift der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft betreffend den Stromlieferungsvertrag des Elektrizitäts¬ werkes und der Waffenfabrik. Referent Herr G.=R. Prof. Erb verliest fo'gende an die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr eingelangte Zuschrift der Wassen¬ fabriks=Gesellschaft Steyr, am 10. Juni 1916. Löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr! Wir beehren uns eine löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung in Kenntnis zu setzen, daß wir mit den Elektrizitätswerken in Steyr den sub 1 beiliegenden Vertrag getätigt haben und bitten inter Hinweis darauf, daß der neue Elektrizitätsvertrag zwischen der Stadtgemeinde und den Elektrizitätswerken in einer Ge¬ meinderatssitzung zur Beratung und Beschlußfassung gelangen soll, in dieser Sitzung auch die Beilage dieser Zuschrift dem verehrlichen Gemeinderate behufs Kenntnisnahme vorzulegen. Wir bemerken, daß auch die Elektrizitätswerke in Steyr H. mit diesem Vorgange einverstanden sind m. b Wir bitten uns nach stattgehabter Gemeinderatssitzung die rfolgte Kenntnisnahme unseres Abkommens mit den Elektrizi¬ ätswerken freundlichst zu bestätigen und zeichnen hochachtungsvoll Oesterreichische Wassenfabriks=Gesellschaft Duffek m. p Buddenbrock m. Darauf wird die Beilage vorgelesen, welche folgenden Wortlaut hat Wien, den An die Elektrizitätswerke, Gesellschaft m. b. Steyr! Anläßlich der Erneuerung Ihres Elektrizitätsvertrages mit der Stadtgemeinde Steyr über das Jahr 1917 hinaus sind wir mit Ihnen über Folgendes noch besonders übereingekommen und sind unter Kenntnisnahme der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr die Bestimmungen dieses Vertrages mit derselben uns gegenüber nur soweit in Gültigkeit, als dieselben nicht dem vorliegenden Abkommen widersprechen 1 Durch das von Ihnen mit der Stadtgemeinde Steyr ab¬ uschließende Abkommen dürfen wir in keiner Weise in unseren auf unbeschränkte Zeit laufenden Rechte, betreffend die beliebige Zuleitung von elektrischem Licht= und Kraftstrom aus unseren Kraftzentralen, jedoch nur für unsere eigenen Zwecke, zu den in unserem Besitz befindlichen Realitäten in Steyr und Umgebung beeinträchtigt werden Behufs Feststellung der Trace von neuen Leitungen ist nur die Legung von Kabeln oder Spannung von Drähten in oder über öffentlichen Grund jeder Art der Stadtgemeinde Steyr eweils zwecks Einholung der technischen Genehmigung anzu¬ eigen, ohne daß wir sonst in irgend einer Beziehung beschränkt vären. Der gegenständliche Strom muß in unseren eigenen Kraft¬ zentralen in Steyr und Umgebung erzeugt sein und beginnt die oben umschriebene Berechtigung, insoweit sie nach den gegen¬ värtig bestehenden Rechtsverhältnissen und nach den uns er¬ teilten Zusicherungen der Stadtgemeinde Steyr nicht ohnehin gegeben erscheint, in vollem Umfange sofort mit dem Tage der Interschrift Ihres neuen Uebereinkommens mit der Stadt¬ gemeinde Steyr. Die auf die Benützung des städtischen Orts¬ raumes bezughabende Berechtigung erlischt, sobald die Kraft entralen und Realitäten aus unserem Besitze in anderen Besitz ibergehen, oder von einem Dritten dauernd benützt werden und erstreckt sich in gleicher Weise auch auf unsere künftig in Steyn und Umgebung zu erbauenden Kraftzentralen und Realitäten. 2. Für die Dauer der Ihrerseits mit der Stadtgemeinde Steyr zu vereinbarenden Ausschließlichkeit des Stromlieferungs¬ rechtes räumen wir Ihnen ab jetzt das ausschließliche Recht ein, unsere derzeitigen und künftigen Arbeiterwohnhäuser in Steyr in Gemäßheit des von Ihnen für Steyr aufgestellten Pauschal¬ tarifes elektrisch zu beleuchten, bezw. für dieselben Heizstron ind Kleinkraftstrom zu liefern, wogegen Sie sich verpflichten, en für vorstehende Zwecke nach dem jeweiligen Bedarfe erfor¬ derlichen Strom zu liefern und alle notwendigen Installationen zu besorgen, indem wir gleichzeitig erklären, daß wir während er Vertragsdauer für unsere Arbeiterwohnhäuser weder Licht¬ trom noch Heizstrom und Kleinkraftstrom selbst liefern werden. Der Strompreis beträgt darnach: ür eine Lampe von 16 NK pauschal K 15•— pro Jahr, 25•— 25 „ „ „ „ „ „ 32 32•— 7 „ 19— „ „ 50 50•— „ 7 „ „ Ueber Wunsch der Wohnpartei verpflichten Sie sich, kosten los bei einer Installierung von je einer Lampe in zwei ver¬ chiedenen Wohnräumen die Alternativschaltung vorzunehmen, sodaß immer nur eine Lampe brennen kann, und es wird in einem solchen Falle das Jahrespauschale nur für eine Lampe gerechnet. Für die Kosten der Gesamtinstallation, inklusive aller Leitungen, dürfen Sie höchstens einen Monatspauschalmietbetrag von 30 Hellern pro Lampe fordern, für die Leihe eines ein¬ fachen Beleuchtungskörpers, Deckenlampe oder Wandarm höchstens ine Monatsmiete von 20 Hellern, für die Beistellung eines elektrischen Haushaltbügeleisens, inklusive beliebigen Stromver¬ brauches, jedoch nur für eigene Benützung, höchstens eine Monats¬ mniete von K 2•50 einheben. Die beiden erstgenannten Monatsbeträge per 30 Heller und 20 Heller sind von dem Wohnungsinhaber oder dessen Nach olger höchstens durch 10 Jahre zu zahlen. Nach diesen Miete¬ ahlungen hört für den Wohnungsinhaber oder für seine Nach olger die Verpflichtung zur Zahlung des Installationsbetrages, owie für die Beleuchtungskörperleihe und Heizkörperleihe auf ind sind sodann die immer noch Ihnen gehörige Installation und die immer noch Ihnen gehörigen Beleuchtungskörper und Bügeleisen, solange sie weiterhin genötigt werden, Ihrerseits ostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen können die uns von Ihnen vorgelegten ge¬ druckten Bedingungen Ihres Pauschaltarifes C, wobei § 1 gegen¬ über den Insassen unserer Arbeiterwohnhäuser die unten stehende Fassung erhält,*) Ihrerseits gegenüber den in unseren Arbeiter¬ wohnhäusern befindlichen Abnehmern in Wirksamkeit gesetzt werden. Sollte Ihrerseits in Steyr und Umgebung ein billigerer Tarif für Licht=, Heiz= und Kleinkraftstrom für analoge Pau¬ schalkleinkonsumenten allgemein in Kraft gesetzt werden, so sind Sie gehalten, diese Ermäßigung auch sofort für unsere Arbeiter wohnhäuser, resp. für deren Insassen in Kraft treten zu lassen. Sollte in Gemäßheit des § 22 des von Ihnen mit der 1. Ab¬ Stadtgemeinde abgeschlossenen Vertrages vom ... atz, die daselbst im gegenseitigen Einvernehmen vorgesehene ent¬ prechende Regulierung der Strompreise stattfinden, so hat sich iese Regulierung in genau analoger Weise auch auf die durch das vorliegende Uebereinkommen bestimmten Preise und Pau¬ § 1: Es werden nach diesem Tarife Lichtinstallationen angeschlossen, welche den allgemeinen Stromlieferungsbedingungen es Werkes entsprechen. Die Pauschalverträge werden nur für anze Lichtanlagen eines Abnehmers abgeschlossen, nicht aber für Teile einer solchen Anlage.

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