XI. Sitzung. Rats-Protokoll über die ordentliche Sitzung des Gemeinderates der k. k. l. f. Stadt Steyr am Freitag den 17. November 1916. Tages=Ordnung: 1. Bericht und Antrag des Beleuchtungskomitees betreffend den mit den Elektrizitätswerken Steyr, Gesellschaft m. b. H., abzuschließenden Elektrizitätsvertrag. 2. Bericht und Antrag des Beleuchtungskomitees bezüglich der zu vereinbarenden Bedingungen und Tarife für Licht= und Kraftstromlieferung. I. Sektion. 3. Zuschrift der Oesterreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft Gegenwärtig: Vorsitzender: Herr Bürgermeister Julius Gschaider. Vorsitzender=Stellvertreter: Herr Vizebürgermeister Ferd. Gründler. Die Herren Gemeinderäte: Franz Aigner, Heinrich Amer¬ storfer, Heinrich Bachmayr, Ludwig Binderberger, Wilhelm Denk¬ mayr, Prof. Leopold Erb, Josef Haidenthaller, Leopold Haller, Josef Huber, Franz Kattner, Franz Kirchberger, August Mitter, Viktor Ortler, Franz Schwertfelner und Karl Wöhrer. Der Schriftführer: Alfred Edelmayer, städt. Konzepts¬ praktikant. Ihr Fernbleiben haben entschuldigt die Herren Gemeinde¬ räte: Otto Dunkl und Dr. Karl Harant. Zur Militärdienstleistung eingerückt sind Herr Vizebürger¬ meister Paul Fendt und die Herren Gemeinderäte Anton Kurz, Josef Langoth, Anton Sighart und Josef Wokral. Der Herr Vorsitzende begrüßt die Erschienenen, stellt die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates fest und erklärt die Sitzung um 3 Uhr nachmittags für eröffnet. Zu Protokollsverifikatoren werden die Herren Gemeinderäte Josef Haidenthaller und Leopold Haller gewählt. Darauf erteilt der Vorsitzende sogleich dem Referenten des Beleuchtungskomitees Herrn G.=R. Franz Kirchberger das Wort zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung. 1. und 2. Bericht und Antrag des Beleuchtungs¬ komitces betreffend den mit den Elektrizitätswerken Steyr, Gesellschaft m. b. H., abzuschließenden Elektrizi¬ tätsvertrag und bezüglich der zu vereinbarenden Be¬ dingungen und Tarife für Licht= und Kraftstrom¬ lieferungen. Referent Herr G.=R. Kirchberger führt aus: „Sehr geehrte Herren! Bekanntlich sind in der letzten Sitzung über den Elektrizi¬ tätsvertrag einige Bedenken wegen Stilisierung eines bestimmten Paragraphen vorgebracht worden und wurde diesethalben über Antrag der Vertrag einem fachmännischen Gutachten unterzogen. Der betreffende fachmännische Jurist hat sich darüber ge¬ äußert und bemerkt, daß der Vertrag im allgemeinen gut ver¬ faßt, eingehend und erschöpfend gearbeitet sei und in rechtlicher Beziehung die Interessen der Stadtgemeinde genügend gewahrt sind. Es erscheine ihm nur zweckmäßig, einzelne Ergänzungs¬ vorschläge in Erwägung zu ziehen. Dieselben betrafen hauptsächlich die größtmöglichste Siche¬ rung der Gemeinde bei Schaffung neuer Elektrizitätsgesetze, weitere Einflußnahme der Stadtgemeinde auf die Geschäfts¬ gebarung der Gesellschaft, bezw. Ausdehnung der Rechte der Stadtgemeinde auch auf die Zulassung fremder Unternehmungen für den eventuellen Betrieb elektrischer Eisenbahnen. Diesen Vorschlägen hat das Beleuchtungskomitee sogleich Rechnung getragen und den Vertragsentwurf einer Umarbeitung betreffend den Stromlieferungsvertrag des Elektrizitätswerkes und der Waffenfabrik. 4. Wahl des im Vertrage zugestandenen Virilisten für den Vorstand der Gesellschaft m. b. H. II. Sektion. 5. Beschlußfassung wegen Beteiligung der Stadtgemeinde an den neu auszugebenden Anteilscheinen des Elektrizitätswerkes Steyr, Gesellschaft m. b. H. unterzogen, bei welcher die von Herrn Dr. Harant vorgeschla¬ genen Aenderungen der Strafbestimmungen unter Beibehaltung der früheren Strafsätze gleichfalls aufgenommen wurden. Diese Umarbeitung hatte selbstverständlich wieder Unter¬ handlungen mit den Vertretern der Gesellschaft zur Folge. Die neuen Vorschläge wurden — wenn auch nicht ganz im Sinne unserer Forderungen — zum größten Teile ange¬ nommen und liegt Ihnen nunmehr der entgültige Vertrag zur Beschlußfassung vor. Es war in letzter Zeit wirklich schwierig, die Vertreter der Elektrizitätswerke zu neuerlichen Zugeständnissen zu bewegen, und waren weitere Forderungen nicht mehr durchzusetzen. Das Beleuchtungskomitee hat sich in dieser Sache die größte Mühe gegeben, diesen Vertrag zustande zu bringen. Noch in letzter Stunde ist es gelungen, für die Gewerbe¬ treibenden eine Begünstigung herauszuschlagen, die allerdings nicht mehr in Druck gelegt werden konnte, weil der Vertrag bereits fertig und zugestellt war. Die Unternehmung hat jedoch eine diesbezügliche rechts¬ verbindliche Erklärung abgegeben, die ich hiemit zur Kenntuis bringe: „Wohllöblicher Gemeinderat der l. f. Stadt Steyr! Wir sind durch Herrn Gemeinderat Kirchberger ersucht worden eine nähere Ausführungsbestimmung zu der im Ver¬ trage, § 17, abgegebenen Erklärung unserer Gesellschaft zu kon¬ zedieren, um den Besitzern von Gleichstrommotoren die Aus¬ wechslung derselben gegen Drehstrommotoren zu erleichtern. Wir erlauben uns vorauszuschicken, daß die jetzigen Mo¬ torenbesitzer durch den Abschluß des Vertrages die Vorteile des Vertrages hinsichtlich des Tarifes genießen, abgesehen von dem Vorteile, daß sie ihre Anlagen beliebig vergrößern können, was bei Beibehaltung des Anschlusses an das Gleichstromnetz nicht möglich wäre. Wir wollen nun den Besitzern der Gleichstrommotoren die Auswechslung derselben gegen Drehstrommotoren erleichtern und haben im Vertragsentwurfe die Verpflichtung vorgesehen, daß wir die neuen Motoren zum Selbstkostenpreis liefern. Wir präzisieren diese Bedingung dahin, daß wir keinerlei Zuschlag zu den von der Gesellschaft gezahlten Motorenkosten einheben, ebenso auch für die anläßlich der Auswechslung der Motoren notwendig werdenden Installationsarbeiten bloß die Selbstkosten verrechnen. Wir haben ferner laut Vertrag die Gestattung der Ab¬ zahlung der zu leistenden Motorenrechnung in zwölf monatlichen Raten in Aussicht genommen. Wir erklären uns ferner bereit, jenen Besitzern von an unser Netz jetzt angeschlossenen Gleichstrommotoren, welche uns diese Motoren anläßlich der Auswechslung gegen Drehstrom¬ motoren übergeben wollen, eine Vergütung zu leisten, welche auf Grund des seinerzeitigen Anschaffungspreises berechnet wird, welchen der Eigentümer des Motors für diesen (exklusive In¬ tallation) ausgelegt hat, und zwar derart, daß von diesem Motorpreise für jedes Jahr der Besitzdauer 5% abgezogen
2 werden, wobei wir aber mindestens den Materialwert vergüten werden Wir behalten uns vor, in berücksichtigungswürdigen Fällen weitergehendes Entgegenkommen zu üben Wir halten uns an diese Erklärung dann gebunden, wenn der Vertragsabschluß mit der löblichen Stadtgemeinde auf Grund des vorliegenden Vertragsentwurfes bis 20. d. M. zustande kommt Wir zeichnen hochachtungsvoll Elektrizitätswerke, Gesellschaft in Steyr m. b. H Dr. Karl Beurle m. P H. Hofmann m. p.“ Da eine weitere Aenderung nicht mehr zu erreichen ist, der Vertrag als solcher sowohl für die Stadtgemeinde als auch für die Bewohner Vorteile bietet, stelle ich den Antrag, der löbliche Gemeinderat wolle diesen Vertrag genehmigen Bei diesem Anlasse erfülle ich eine angenehme Pflicht, dem Vertreter der Elektrizitätswerke Steyr, Herrn Dr. Beurle aus Linz, für das bei den vielen und oft langwierigen Verhand ungen bezeigte wohlwollende Entgegenkommen auch von dieser Stelle den besten Dank zum Ausdrucke zu bringen.“ der Vertragsentwurf und der Anhang haben folgenden Wortlaut: (Siehe Beilage) Ueber Antrag des Herrn Referenten wird zunächst be¬ chlossen, von einer wörtlichen Verlesung des Vertragsentwurfes und des Anhanges hiezu mit Rücksicht darauf, daß der in Druck elegte Vertragsentwurf ohnedies schon vor einigen Tagen jedem Mitgliede des Gemeinderates zur Kenntnisnahme und Durch¬ icht zugestellt worden ist, abzusehen Der Herr Vorsitzende erklärt, er werde nur die Ziffern der einzelnen Paragraphe des Vertrages und der im Anhange ntworfenen Tarifbedingungen vorlesen; wenn jemand zu einem der Paragraphe das Wort wünsche, möge er sich zum Worte melden; sei dies nicht der Fall, so werde jeder Paragraph für „angenommen“ angesehen. Der Gemeinderat erklärt sich mit diesem vorgeschlagenen Vorgange einverstanden Der Herr Vorsitzende bringt hierauf die Ziffern der Paragraphe des Vertragsentwurfes, ferner die Aufschriften und unkte der im Anhange enthaltenen Tarifbedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom aus dem Elektrizitätswerke Steyr zum Vortrage Hiebei meldet sich niemand zum Worte. luch zu der vom Referenten vorgetragenen rechtsverbind¬ ichen Nachtragserklärung der Elektrizitätswerke erbittet sich iemand das Wort. Der Herr Vorsitzende stellt darauf fest, daß der Vertrags¬ ntwurf samt Anhang und samt der nachträglichen Verpflich tungserklärung der Gesellschaft vom Gemeinderate angenommen und genehmigt erscheint. Z. 38.911/1916. Hierauf erteilt der Herr Vorsitzende dem Referenten der . Sektion, Herrn Sektionsobmann=Stellvertreter G.=R. Prof Leopold Erb, das Wort zum 3. Punkt der Tagesordnung. 3. Zuschrift der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft betreffend den Stromlieferungsvertrag des Elektrizitäts¬ werkes und der Waffenfabrik. Referent Herr G.=R. Prof. Erb verliest fo'gende an die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr eingelangte Zuschrift der Wassen¬ fabriks=Gesellschaft Steyr, am 10. Juni 1916. Löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr! Wir beehren uns eine löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung in Kenntnis zu setzen, daß wir mit den Elektrizitätswerken in Steyr den sub 1 beiliegenden Vertrag getätigt haben und bitten inter Hinweis darauf, daß der neue Elektrizitätsvertrag zwischen der Stadtgemeinde und den Elektrizitätswerken in einer Ge¬ meinderatssitzung zur Beratung und Beschlußfassung gelangen soll, in dieser Sitzung auch die Beilage dieser Zuschrift dem verehrlichen Gemeinderate behufs Kenntnisnahme vorzulegen. Wir bemerken, daß auch die Elektrizitätswerke in Steyr H. mit diesem Vorgange einverstanden sind m. b Wir bitten uns nach stattgehabter Gemeinderatssitzung die rfolgte Kenntnisnahme unseres Abkommens mit den Elektrizi¬ ätswerken freundlichst zu bestätigen und zeichnen hochachtungsvoll Oesterreichische Wassenfabriks=Gesellschaft Duffek m. p Buddenbrock m. Darauf wird die Beilage vorgelesen, welche folgenden Wortlaut hat Wien, den An die Elektrizitätswerke, Gesellschaft m. b. Steyr! Anläßlich der Erneuerung Ihres Elektrizitätsvertrages mit der Stadtgemeinde Steyr über das Jahr 1917 hinaus sind wir mit Ihnen über Folgendes noch besonders übereingekommen und sind unter Kenntnisnahme der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr die Bestimmungen dieses Vertrages mit derselben uns gegenüber nur soweit in Gültigkeit, als dieselben nicht dem vorliegenden Abkommen widersprechen 1 Durch das von Ihnen mit der Stadtgemeinde Steyr ab¬ uschließende Abkommen dürfen wir in keiner Weise in unseren auf unbeschränkte Zeit laufenden Rechte, betreffend die beliebige Zuleitung von elektrischem Licht= und Kraftstrom aus unseren Kraftzentralen, jedoch nur für unsere eigenen Zwecke, zu den in unserem Besitz befindlichen Realitäten in Steyr und Umgebung beeinträchtigt werden Behufs Feststellung der Trace von neuen Leitungen ist nur die Legung von Kabeln oder Spannung von Drähten in oder über öffentlichen Grund jeder Art der Stadtgemeinde Steyr eweils zwecks Einholung der technischen Genehmigung anzu¬ eigen, ohne daß wir sonst in irgend einer Beziehung beschränkt vären. Der gegenständliche Strom muß in unseren eigenen Kraft¬ zentralen in Steyr und Umgebung erzeugt sein und beginnt die oben umschriebene Berechtigung, insoweit sie nach den gegen¬ värtig bestehenden Rechtsverhältnissen und nach den uns er¬ teilten Zusicherungen der Stadtgemeinde Steyr nicht ohnehin gegeben erscheint, in vollem Umfange sofort mit dem Tage der Interschrift Ihres neuen Uebereinkommens mit der Stadt¬ gemeinde Steyr. Die auf die Benützung des städtischen Orts¬ raumes bezughabende Berechtigung erlischt, sobald die Kraft entralen und Realitäten aus unserem Besitze in anderen Besitz ibergehen, oder von einem Dritten dauernd benützt werden und erstreckt sich in gleicher Weise auch auf unsere künftig in Steyn und Umgebung zu erbauenden Kraftzentralen und Realitäten. 2. Für die Dauer der Ihrerseits mit der Stadtgemeinde Steyr zu vereinbarenden Ausschließlichkeit des Stromlieferungs¬ rechtes räumen wir Ihnen ab jetzt das ausschließliche Recht ein, unsere derzeitigen und künftigen Arbeiterwohnhäuser in Steyr in Gemäßheit des von Ihnen für Steyr aufgestellten Pauschal¬ tarifes elektrisch zu beleuchten, bezw. für dieselben Heizstron ind Kleinkraftstrom zu liefern, wogegen Sie sich verpflichten, en für vorstehende Zwecke nach dem jeweiligen Bedarfe erfor¬ derlichen Strom zu liefern und alle notwendigen Installationen zu besorgen, indem wir gleichzeitig erklären, daß wir während er Vertragsdauer für unsere Arbeiterwohnhäuser weder Licht¬ trom noch Heizstrom und Kleinkraftstrom selbst liefern werden. Der Strompreis beträgt darnach: ür eine Lampe von 16 NK pauschal K 15•— pro Jahr, 25•— 25 „ „ „ „ „ „ 32 32•— 7 „ 19— „ „ 50 50•— „ 7 „ „ Ueber Wunsch der Wohnpartei verpflichten Sie sich, kosten los bei einer Installierung von je einer Lampe in zwei ver¬ chiedenen Wohnräumen die Alternativschaltung vorzunehmen, sodaß immer nur eine Lampe brennen kann, und es wird in einem solchen Falle das Jahrespauschale nur für eine Lampe gerechnet. Für die Kosten der Gesamtinstallation, inklusive aller Leitungen, dürfen Sie höchstens einen Monatspauschalmietbetrag von 30 Hellern pro Lampe fordern, für die Leihe eines ein¬ fachen Beleuchtungskörpers, Deckenlampe oder Wandarm höchstens ine Monatsmiete von 20 Hellern, für die Beistellung eines elektrischen Haushaltbügeleisens, inklusive beliebigen Stromver¬ brauches, jedoch nur für eigene Benützung, höchstens eine Monats¬ mniete von K 2•50 einheben. Die beiden erstgenannten Monatsbeträge per 30 Heller und 20 Heller sind von dem Wohnungsinhaber oder dessen Nach olger höchstens durch 10 Jahre zu zahlen. Nach diesen Miete¬ ahlungen hört für den Wohnungsinhaber oder für seine Nach olger die Verpflichtung zur Zahlung des Installationsbetrages, owie für die Beleuchtungskörperleihe und Heizkörperleihe auf ind sind sodann die immer noch Ihnen gehörige Installation und die immer noch Ihnen gehörigen Beleuchtungskörper und Bügeleisen, solange sie weiterhin genötigt werden, Ihrerseits ostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen können die uns von Ihnen vorgelegten ge¬ druckten Bedingungen Ihres Pauschaltarifes C, wobei § 1 gegen¬ über den Insassen unserer Arbeiterwohnhäuser die unten stehende Fassung erhält,*) Ihrerseits gegenüber den in unseren Arbeiter¬ wohnhäusern befindlichen Abnehmern in Wirksamkeit gesetzt werden. Sollte Ihrerseits in Steyr und Umgebung ein billigerer Tarif für Licht=, Heiz= und Kleinkraftstrom für analoge Pau¬ schalkleinkonsumenten allgemein in Kraft gesetzt werden, so sind Sie gehalten, diese Ermäßigung auch sofort für unsere Arbeiter wohnhäuser, resp. für deren Insassen in Kraft treten zu lassen. Sollte in Gemäßheit des § 22 des von Ihnen mit der 1. Ab¬ Stadtgemeinde abgeschlossenen Vertrages vom ... atz, die daselbst im gegenseitigen Einvernehmen vorgesehene ent¬ prechende Regulierung der Strompreise stattfinden, so hat sich iese Regulierung in genau analoger Weise auch auf die durch das vorliegende Uebereinkommen bestimmten Preise und Pau¬ § 1: Es werden nach diesem Tarife Lichtinstallationen angeschlossen, welche den allgemeinen Stromlieferungsbedingungen es Werkes entsprechen. Die Pauschalverträge werden nur für anze Lichtanlagen eines Abnehmers abgeschlossen, nicht aber für Teile einer solchen Anlage.
schalien zu beziehen. Hiebei sind nur Regulierungen nach unten, also Ermäßigungen jedweder Art verstanden. Regulierungen der Preise oder Pauschalien, die Sie nach dem zitierten § 22 des mit der Stadtgemeinde getätigten Ver¬ trages nach oben durchsetzen, berühren dagegen die in dem vor¬ liegenden Uebereinkommen festgesetzten Preise und Pauschalien in keiner Weise, mit alleiniger Ausnahme der gleichfalls in dem erwähnten § 22 zitierten Elektrizitätssteuern, deren Ueberwäl¬ zung auch im vorliegenden Falle statthaft erscheint. Sollten Sie den Verpflichtungen aus diesem Ueberein¬ kommen nicht nachkommen und nachweisbar eingetretene Uebel¬ stände nicht innerhalb angemessener Frist beheben, bleibt es uns freigestellt, das Ihnen eingeräumte ausschließliche Stromliefe¬ rungsrecht fur unsere Arbeiterwohnhäuser ohne jedweden An¬ spruch Ihrerseits, mit Ausnahme des Eigentumsrechtes auf In¬ stallation, Beleuchtungs= eventuell Heizkörper, zurückzuziehen. Fälle höherer Gewalt geben uns diese Berechtigung nur dann, wenn Sie nicht in angemessener Frist dafür sorgen, daß deren Folgewirkungen in Ihren Anlagen behoben werden. Der Abschluß der Miet= und Stromlieferungsverträge mit den Insassen unserer Arbeiterwohnhäuser erfolgt Ihrerseits direkt mit denselben ohne unser Dazwischentreten und ohne Uebernahme einer Haftung unsererseits, insbesondere dafür, ob sich überhaupt Konsumenten oder in irgend einer gewissen Zahl bei Ihnen melden. Wegen einer durch die Schwierigkeit der Material= und Personalbeschaffung bewirkten Verlangsamung der Anschlüsse in den gegenwärtigen und etwaigen künftigen abnormen Zeiten werden wir Ihnen keine Weiterungen bereiten. Wir gestatten Ihnen die Einrichtung der elektrischen In¬ stallationen in unseren Arbeiterwohnhäusern und anerkennen Ihr Eigentumsrecht an diesen Installationen. Wir beanspruchen für die Einräumung des Ihnen er¬ teilten ausschließlichen Rechtes keinerlei Vergütung, bedingen uns jedoch aus, daß alle Bauschäden, welche durch die von Ihnen auszuführende Installation der verschiedenen Leitungen hervor¬ gerufen werden, auf Ihre Kosten zu beheben sind, und daß Sie ferner eventuelle Umlegungen, welche bei den Leitungen durch technische Gründe irgendwelcher Art notwendig werden, auf Ihre Kosten in Zukunft besorgen. Selbstverständlich haben Sie dafür zu sorgen, daß alle von Ihnen gelegten Leitungen den behördlichen Sicherheitsvorschriften nach jeder Richtung entsprechen. Bei Zurückziehung oder Ablauf des Ihnen erteilten Strom¬ lieferungsrechtes haben Sie auf Ihre Kosten, falls nicht eine anderweitige Vereinbarung zustande kommt, die Leitungen zu ent¬ fernen und hiedurch etwa entstehende Bauschäden zu beheben. 3. Solange das vorliegende Abkommen in seinem vollen Um¬ fange aufrecht bleibt, verpflichten wir uns, weder an die In¬ fassen unserer Arbeiterwohnhäuser, noch an dritte Personen und Gesellschaften im Gemeindegebiete von Steyr und jener Um¬ gebung Steyrs, die Sie mit Strom versorgen, in unseren Kraft¬ anlagen erzeugten elektrischen Strom unter Benützung des städt. Ortsraumes zu liefern und zu verkaufen; ausgenommen bleiben selbstverständlich etwaige von uns oder unter unserer Mitwirkung in Steyr oder Umgebung ins Leben gerufene industrielle Grün¬ dungen, an welchen wir überwiegend beteiligt sind; an solche dürfen wir unter Benützung des öffentlichen Grundes für Lei¬ tungen 2c. Strom frei liefern. 4. Das vorliegende Abkommen läuft ab heute bis zum End¬ termine der Ihrerseits mit der Stadtgemeinde vereinbarten Aus¬ schließlichkeit des Stromlieferungsrechtes in Steyr (exklusive eventueller künftiger Prolongationen dieses Rechtes) und gilt unter der Bedingung, daß Sie mit der Stadtgemeinde Steyr ein definitives Einverständnis wegen Erneuerung des Elektrizi¬ tätsvertrages über das Jahr 1917 hinaus erzielen, serner unter der Bedingung, daß die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr das vorliegende Uebereinkommen zur Kenntnis nimmt, und schlie߬ lich unter der Bedingung, daß keine Seite irgendwelche berech¬ tigte Einwände gegen irgend einen dasselbe berührenden Punkt dieses Uebereinkommens erhebt. Treffen diese Bedingungen oder eine derselben nicht zu, so tritt auch das vorliegende Uebereinkommen nicht in Kraft. 5. In Streitfällen, die sich aus vorliegendem Abkommen er¬ geben könnten, entscheidet das sachlich zuständige Gericht in Wien. Hochachtungsvoll Darauf stellt der Referent im Namen der I. Sektion fol¬ genden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle die Zuschrift der Oester¬ reichischen Waff nfabriks=Gesellschaft und den zwischen dieser und den Elektrizitätswerken geplanten Vertrag (laut Beilage) zur kenntnis nehmen, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß daraus für die Stadtgemeinde keinerlei wie immer geartete nachteilige Folgen weder mit Beziehung auf deren Vertragsver¬ hältnis zu den Elektrizitätswerken, Gesellschaft m. b. H. in Steyr, noch zur Waffenfabriks=Gesellschaft abgeleitet werden dürfen. Hievon sind die Elektrizitätswerke, Gesellschaft m. b. H. in Steyr, zu verständigen.“ Beschluß einstimmig nach Sektionsantrag. — Z. 20.070/1916. 4. Wahl des im Vertrage zugestandenen Virilisten für den Vostand der Gesellschaft m. b. H Seitens der l. Sektion wird beantragt: „Bürgermeister J. Gschaider werde hiezu gewählt.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 39.577. Der Herr Bürgermeister dankt für die Uebertragung dieser Vertretung und versichert, er werde sein Bestes tun, um auch in der Elektrizitätsgesellschaft die Rechte und Interessen der Stadt Steyr zu wahren. Wird mit Beifall zur Kenntnis genommen. 5. Beschlußfassung wegen Beteiligung der Stadt¬ gemeinde an den neu auszugebenden Anteilscheinen des Elektrizitätswerkes Steyr, Gesellschaft m. b. H. Als Referent fungiert der Obmann der II. Sektion Herr G.=R. Franz Kirchberger, welcher im Namen der II. Sektion folgenden Antrag stellt: „Im § 25 des soeben genehmigten Elektrizitätsvertrages, Punkt 3, wurde der Stadtgemeinde Steyr das Recht zum Be¬ zuge neuer Stammanteile der Unternehmung bis zum Höchst¬ betrage von jeweils ein Viertel der jeweiligen Neu=Emission eingeräumt. In der Gemeinderatssitzung vom 16. Juni 1916 wurde bereits beschlossen, sich an der Neu=Emission zu beteiligen und mit der Durchführung der Bürgermeister und die Finanzsektion betraut. Da die zu erfolgende Kapitalserhöhung der Elekrizitäts¬ werke Steyr, Gesellschaft m. b. H., noch nicht durchgeführt wurde, ist die Finanzsektion heute noch nicht in der Lage, dem Ge¬ meinderate eine bestimmte Höhe der Beteiligung vorzuschlagen und stellt deshalb den Antrag: Die Finanzsektion wird beauftragt, gelegentlich der Neu¬ Emission von Stammeinlagen der Elektrizitätswerke Steyr, Ge¬ sellschaft m. b. H., dem löblichen Gemeinderate rechtzeitig einen Antrag zwecks finanzieller Beteiligung an dem Unternehmen zu unterbreiten.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 39.578. Nach Erledigung der Tagesordnung betont der Vorsitzende, der Gemeinderat habe durch die heutige Annahme des Elektrizi¬ ätsvertrages einen sehr wichtigen Schritt getan. Die Vorberei¬ ungsarbeiten zum Zustandekommen des Vertrages seien nicht leicht gewesen, da die Stadtgemeinde durch einen im Jahre 1895 abgeschlossenen Vertrag gebunden war und der Gesellschaft nicht rei gegenüber stand. Immerhin sei das Möglichste getan worden, um bedeutende Vorteile für die Stadtgemeinde zu erreichen. Das Werk ist heimfallspflichtig geworden, die Stadt Steyr wird in absehbarer Zeit in den Besitz eines Elektrizitätswerkes kommen. Er glaube sagen zu dürfen, daß der Vertrag ein guter zu nennen ist. Das Beleuchtungskomitee habe sich viele Mühe zum Zustandekommen des Vertrages gegeben. Er erlaube sich daher im Namen der Stadt dem Beleuchtungskomitee und insbesondere dessen Referenten Herrn G.=R. Kirchberger den besten Dank für die vielen und rastlosen Bemühungen auszusprechen. Wird mit Beifall zur Kenntnis genommen. Hierauf wird die Sitzung um 4 Uhr nachmittags ge¬ schlossen.
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