einmalige Teuerugsbeilage in Abrechnung zu bringen sei aufzuheben, sodaß die Teuerungszulage im Sinne der vorzit. M.V. ohne Abzug und ungeschmälert den Bezugsberechtigten zukomme. Hierüber stellt die Sektion folgenden Antrag: Der löbl. G. R. beschließe mit Rücksicht auf die durch den Krieg herbeigeführte schwere wirtschaftliche Lage der Beamtenschaft den definitiv angestellten Beamten den Unterbeamten, Dienern und männlichen Kanzleihilfskräften eine Teuerungszulage im Ausmaße des mit dem G.R. Beschlusse vom 16.12.1915 verfügten Betrages d.i. im Ausmaße von 150 K, bzw. 200 K zu gewähren. Beschluß nach Antrag Z. 278/7 F N 1918 2.) Über das Ansuchen der städt. gedblichen Kanzleihilfskräfte um Erhöhung ihrer Taggelde von K 2.50 auf K 3.- wird über Antrag der Sektion beschlossen, den Gesuchstellern angesicht der fortgehenden Teuerung eine provisorische Zulage von täglich 50 h ab 1.7.1916 bis Ende des Jahres 1916 zu gewähren. Z. 45/V.P. ex 1916.
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