4 Beschädigungen an ihrer Wohnungseinrichtung, welche nicht Folgen des gewöhnlichen Gebrauches sind, können auf Kosten des betreffenden Sekundararztes beseitigt werden § 4. Die Sekundarärzte haben sich gegeneinander, sowie gegen die Beamten des Krankenhauses kollegial und höflich zu benehmen, sich gegenseitig und die Beamten nach Möglichkeit zu unterstützen und auf bemerkte Gebrechen und Vorkommnisse auf¬ merksam zu machen. § 5. Die Sekundarärzte haben dem ihnen untergeordneten Wartepersonale, sowie dem Wirtschaftspersonale mit Anstand uni er seinem schweren Dienste entsprechenden Rücksicht zu begegnen. Sie haben dasselbe bezüglich der liebevollen und sorgfältigen Be¬ handlung der Kranken, bezüglich der vorschriftsmäßigen Verab¬ reichung der Speisen, Getränke und Arzneien und bezüglich der übrigen Krankenordnung gewissenhaft zu belehren und zu über¬ wachen, vorkommende Gebrechen in der Krankenpflege auf scho¬ ende Weise zu beheben und im Falle einer Dienstesverletzung die Anzeige an den Primarius, bei Ordensangehörigen nöngen¬ alls auch an die Oberin zu erstatten. Sie haben auch Sorge zu tragen, daß die Kranken dem Wartepersonale genau Folge leisten und unanständiges Benehmen, Grobheit oder Wider¬ spenstigkeit der Kranken gegen das Wartepersonal gerügt un abgestellt werde. § 6. Gegen die Kranken haben sich die Sekundarärzte der größten Sorgfalt, Geduld und aufopfernder Fürsorge zu be¬ slrißen und deren Wohl in erste Linie zu stellen. Sie hoben auch dafür zu sorgen, daß die Wärlerinnen rechtzeitig den tranken die Tröstungen ihrer Religion vermitteln und in jedem Einzelfalle sich von der Ausführung überzeugen. Sie haben darauf zu achten, daß die Kranken in ihren religiösen Gefühlen nicht beeinflußt oder gar gekränkt werden § 7. Die Sekundarärzte haben die Aufgabe, die Kranken¬ und Diensträume möglichst oft und zu ungewöhnlichen Zeiten, auch nachts, zu besuchen, ebenso zur Zeit der Ausspeisung, um die Speisen zu untersuchen, und um sich von der Durchführung des Wartedienstes und der Hausordnung zu überzeugen. Sie haben außer der Besuchszeit auch jederzeit, wenn es der Zustand ines Kranken erfordert, bei diesem zu erscheinen und bei jedem Neugekommenen sofort den Krankheilszustand zu untersuchen und das Nötige anzuordnen. In schweren, dringenden Fällen ist der Primararzt zu berufen B. Besondere Bestimmungen. Der diensthabende oder der vom Primarins aus 8. drücklich hiezu bestimmte Sekundararzt hat denselben in dessen lbwesenheit in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten zu ver¬ treten Er hat hiebei sich vor allem zu bemühen, im Sinne des Primararztes zu wirken und dabei die Weisungen desselben sich vor Augen zu halten Demgemäß hat er etwa vorhandene Hilfsärzte in den Dienst in kollegialer Weise einzuführen und zu überwachen, und lamentlich das Wartepersonal strenge an die Einhaltung der Dienstesvorschriften und der ärztlichen Anordnungen zu ge¬ vöhnen. Er hat alle Schreibgeschäfte nach Auftrag des Primar¬ arztes zu führen, zur Ausfertigung vorzubereiten oder deren Ausführung seilens anderer zu überwachen und dem Primar arzte, bezw. dem Bürgermeister, bezw. dessem Stellvertreter vor¬ zulegen 9. Die Schreibgeschäfte der Sekundarärzte werden ihnen Primararzte zugewiesen und bestehen in: vom führung der Krankengeschichten, 1. ührung der Arzneiverzeichnisse, 2. Erstattung der vorgeschriebenen Anzeigen bei Aufnahme und Entlassung von Infektionskranken, sowie bei Aufnahme und dem Tode von Verletzten; Ausstellung der Totenscheine Verfassung und Sammlung der Sektionsprotokolle Verfassung der Speisezettel und Nachtragsanweisungen Verfassung der Tages=, Monats= und Jahresberichte; 5. Führung der Standesausweise, Ausfüllung der vorgeschrie¬ benen Drucksorten bei Aufnahme und Entlassung der Patienten Ausstellung der Anschaffungsanweisungen und Vorlage au 6. en Primarius, bezw. Bürgermeister oder dessen Stellver¬ treter z 10. Die Sekundarärzte haben über Weisung des Pri¬ mararztes die Ueberwachung des Instrumentariums, der Ban¬ dagen und Verbandstosse und sind für die richtige Führung des Inventars verantwortlich, sie haben alles, wis zur Operation nolwendig ist, vorzubereiten, haben serner nötigenfalls sanitäts¬ polizeiliche Obduktionen vorzunehmen, kurz, sie haben alle ihnen vom Primararzte zugewiesenen Dienstesverrichtungen zu über nehmen und im Sinne des Auftrages durchzuführen. Wünsch und Klagen, die sich aus dem Dienstesverhältnisse ergeben können, ind an den Primararzt, in weiterer Linie an den Bürger¬ meister bezw. dessen Stellvertreter zu richten C. Abteilungsdienst. § 11. Die Sekundarärzte haben vor den primarärztlichen Besuchen auf den Krankenzimmern Nachschau zu halten und alles für den glatten Verlauf des primarärztlichen Besuches vorzube¬ reiten. Sie haben also vor allem darauf zu achten, daß gereinigt und gelüstet sei, daß die Kranken in oder neben ihren Beiten sich aufhalten und reinlich gehalten sind, daß die Nachtlästchen, Spuckschalen, Urinflaschen, das Béstzeug u. s w. in Ordnung ind, daß alle Schriftstücke zur Erledigung bereit liegen u. s. w. 12. Die Sekundarärzte haben bei dem primarärztlichen Besuche anwesend zu sein und berichten über den Zustand der hnen anvertrauten Kranken und die Vorkommnisse seit dem tzien Besuche des Primararztes. Sie nehmen die Aufträge des Primararztes entgegen und führen sie mit größter Genauigkeit us, bezw. sie überwachen deren Durchführung seitens des Warte¬ ersonales. Sie führen die Krankengeschichten ordnungsgemäs und besorgen die ihnen zugewiesenen Schreibgeschäfte. Aende¬ ungen an den Verordnungen des Primararztes stehen ihnen ur ausnahmsweise zu, gegen eigene Verantwortung und nach¬ rägliche Meldung beim Primararzte. Bei Eintreten schwerer krankheitszufälle haben sie den Primararzt sofort zu verständigen ind bis zu seinem Eintreffen alles Nötige anznordnen. Sie ben Teil an der Verantwortung für den Heilerfolg und daher esonders die Pflicht, die Vorschriften, die ihnen in dieser Rich¬ tung vom Primararzte gegeben werden, genau einzuhalten. § 13. Die Aufnahme der Kranken erfolgt für gewöhnlich durch den diensthabenden Arzt in dem hiezu bestimmten Raume Dieser Arzt hat jeden sich zur Aufnahme meldenden Kranken ehestens zu untersuchen und wenn er ihn geeignet zur Aufnahme indet, in die betreffende Abteilung aufzunehmen. Hiebei hat er ber alle Vorschriften, welche betreffs der Aufnahme in öffent¬ iche Krankenhäuser bestehen, genauestens einzuhalten und sich hiebei mit dem Verwaltungsbeamten ins Einvernehmen zu setzen. Dieser hat dem diensthabenden Arzte alle gewünschten Aufklärungen zu geben und ihn auf Schwierigkeiten aufmerksam zu machen die sich aus der Aufnahme ergeben könnten. Der diensthabend Arzt entscheidet dann, ob der Aufnahmesuchende zur Ergänzung seiner Aufnahmsdokumente wieder fortgeschickt werden kann oder ob er unabweisbar ist. (§ 15. In letzterem Falle hat er die Unabweisbarkeit auf dem Aufnahmsschein kurz zu begründen und mit seiner Unterschrist zu bestätigen. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Primararzt. § 14. Der diensthabende Arzt soll bei der Aufnahme der Kranken mit möglichster Gründlichkeit, aber auch mit Geduld und Höflichkeit vorgehen und namentlich bei Zurückweisung jeden Schein von Gefühllosigkeit oder Oberflächlichkeit vermeiden und die Abgewiesenen in ein aufliegendes Protokoll eintragen. Bei Zweifeln über die Zweckmäßigkeit der Aufnahme hat er den Aufnahmswerber an den Primararzt zu weisen. Bei Insektions¬ kranken hat er sofort die nötigen Isolierungs= und Desinfektions. maßregeln bei Schwerkranken alles Zweckdienliche anzuordnen und nötigenfalls den Primararzt verständigen zu lassen. § 15. Unheilbar oder chronisch Kranke sind nur dann zum ufnahme zuzulassen, wenn durch den Krankenhausaufenthalt venigstens eine wesentliche Besserung erzielt werden kann oden wenn der Zustand des Kranken ein solcher ist, daß er eine be¬ sondere, außerhalb des Krankenhauses nicht mögliche Behandlung erfordert Geisteskranke dürfen nur zur Beobachtung ihres Geistes¬ zustandes und unter Beachtung des Erlasses des oberösterreichi schen Landesausschusses vom 18. Oktober 1900 ausgenommen werden Spitalsschwindler (notorische Spitalsfrequentanten) sind ab¬ zuweisen. Inabweisbar sind: Kranke, welche von einem Gerichte, einer Verwaltungs= oder 1. olizeibehörde amtlich überbracht werden 2 Alle Kranken, welche mit akuten, fieberhaften Leiden oder nit Infektionskrankheiten behaftet sind 3. Kranke, welche sich in plötzlicher Lebensgefahr befinden § 16. Der diensthabende Arzt hat außer der Aufnahme der Kranken auch den Dienst für das ganze Krankenhaus unt hat im Bedarfsfalle bei Kranken aller Abteilungen zu erscheinen und das Nötige anzuordnen oder durchzuführen, wenn er es für notwendig erachtet, hat er die Herbeiholung des Primararztes zu eranlassen Der diensthabende Arzt hat seinen Aufenthalt im Aerzie¬ immer; wenn er sich von dort entfernt, hat er dies und den Raum des Krankenhauses, in dem er sich aufzuhalten gedenkt¬ n unzweifelhafter Weise mitzuteilen. Es obliegt ihm, sich nach Maßgabe der Zeit in allen Abteilungen und Räumen des Kranken¬ auses von der Einhaltung der Hausordnung und der Führung des Dienstes, von der Beschaffenheit der Kost u. s. w zu über¬ zeugen, Uebelstände abzustellen oder dem Primararzt anzuzeigen. Er hat die Totenbeschau auf allen Abteilungen vorzunehmen § 17. Der diensthabende Arzt darf sich während der Dienn dauer nicht aus dem Krankenhause entfernen. § 18. Vertrelungen im Dienste durch einen anderen Sekundararzt kann erfolgen, doch trägt nur der Diensthabend¬ die Verantwortung über Alles, was sich während seiner Dienf ei zuträgt. Vertretungen für einen halben oder ganzen Ted lönnen nur mit Genehmigung des Primararztes erfolgen¬ § 19. Abänderungen der vorliegenden Dienstorbnnes beiben dem Gemeinderate vorbehalten. Sektionsantrag: der Gemeinderat beschließe, den vorliegenden Entin olinhatlich zu genehmigen. Beschluß nach Antrag.
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