§ 10. Der Primararzt hat das gesamte Krankenhaus¬ personale in der Erfüllung seiner Obliegenheiten mit Ernst und Nachdruck zu überwachen, zur dienstwilligen und pünktlichen Krankenpflege, zur möglichst rücksichtsvollen und schonenden Be¬ handlung der Kranken, in welcher Beziehung er insbesonders allen Uebrigen durch sein Beispiel vorangehen soll, zur größten Reinlichkeit in allen Räumen und zur Aufrechthaltung der Haus¬ ordnung anzuhalten und jede Eigenmächtigkeit, jeden Mißbrauch n der Verpflegung, jede willkürliche Anwendung von Heilmitteln strengstens zu verhindern. Er hat darauf zu sehen, daß die Kranken in ihren religiösen Gefühlen nicht beeiflußt oder gar gekränkt werden und daß sie, bevor sie das Bewußtsein ver¬ ieren, auf Wunsch die Gelegenheit erhalten, die Pflichten jener Religion, zu welcher sie sich bekennen, zu erfüllen. Er hat darauf u sehen, daß die Leichen würdig und nicht mit Rohheit und Rücksichtslosigkeit behandelt werden. § 11. Irrungen und kleinere Verstöße sind zu bemängeln, Nachlässigkeit und Leichtsinn strengstens zu rügen. Hat sich eine Person des Krankenhauspersonales ein bedeutendes Vergehen im Dienste zuschulden kommen lassen, so ist dies beim geistlichen Personale der Oberin, beim weltlichen dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter anzuzeigen und nötigenfalls die Entlassung aus dem Dienste zu beantragen § 12. Zur Aufrechthaltung der Ordnung ist es geboten daß der Primararzt das Pflegepersonale gegen jede böswillige Ausschreitung anderer Personen des Pflegepersonales oder der Kranken jederzeit und kräftigst in Schutz nimmt und ihnen hiedurch jene Stellung sichert, die zu einer erfolgreichen Durch¬ führung der Pslegetätigkeit notwendig ist. § 13. Der Primararzt hat dafür zu sorgen, daß die Kranken den ärzlichen Anordnungen pünktlich nachkommen, die bestehende Hausordnung befolgen, sich jederzeit anständig den Aerzten und dem Pflegepersonale gegenüber benehmen und jeden Verstoß gegen Sitte und Religion vermeiden. C. Aerztlicher Dienst. 14. Der Primararzt ist verpflichtet, täglich die vorge¬ schriebenen Krankenbesuche zu halten, und zwar hat der Vor¬ mittagsbesuch um ½9 Uhr, der Nachmittagsbesuch tunlichst um 1 Uhr zu beginnen, und zwar ist insbesondere die Zeit für den Vormittagsbesuch genau einzuhalten. Es ist selbstverständlich daß der Primararzt Schwerkranke nach Umständen auch mehr¬ mals täglich besuchen wird. Außerdem hat er das Krankenhaus zur Ueberwachung der Ausführung der Anordnungen zu unge vöhnlichen Stunden zu besuchen. Der Primararzt hat dafür zu sorgen, daß für den Fall, als er zur bestimmten Besuchsstunde noch nicht anwesend wäre, der Sekundar= bezw. Assistenzarzt den Krankenbesuch vorschriftsmäßig beginnt und bis zu seinem Eintreffen führt. Jede Stellvertretung ist der Stadtgemeinde¬ Vorstehung zu melden. § 15. Die primarärztlichen Besuche sind zunächst der ge¬ wissenhaften ärztlichen Behandlung der Kranken ohne jeglichen Unterschied gewidmet und hat dabei alles zu geschehen, was zur richtigen Erkenntnis und kunstgerechten arzueilichen, operativen und physikalisch=diätischen Behandlung jeder einzelnen Erkran notwendig ist. kung Sie hat aber auch den Zweck, daß sich der Primararzt die Befolgung seiner Anordnungen, über die Kranken über pflege, über die Ordnung und Reinlichkeit, über Lüftung und Heizung, kurz über den Zustand der Anstalt im Ganzen und Einzelnen Kenntnis verschaffen, etwaige Beschwerden der Kranken der des Wartepersonales entgegennehmen und allen Mängeln und Unzukömmlichkeiten nach seiner Pflicht begegnen kann § 16. Insbesondere muß der Primararzt darüber wachen, daß die Kopftafeln vorschriftsmäßig geführt, daß die nötigen Aufschreibungen auf denselben, besonders in Bezug auf Kost und Arzneien sogleich und genau vorgenommen werden. Er hal alle wichtigen und schwierigen Untersuchungen selbst vorzu¬ nehmen oder zu kontrollieren und dabei auf die möglichste Schonung des Kranken zu sehen. Er hat dem Wartepersonale genaue und bestimmte An¬ weisungen zu geben in Bezug auf die Pflege der einzelnen Kranken, die Art des Arzneigebrauches, des etwaigen Verband¬ wechsels u. s. w. Er hat dem Sekundar= bezw. Assistenzarzt in den ein¬ zelnen Krankheitsfällen auf wichtige Momente zur Eintragung in die Krankengeschichten aufmerksam zu machen und darüber zu wachen, daß diese wahr und brauchbar verfaßt werden. Er hat darüber zu wachen und ist daher verantwortlich, daß alle von den Behörden vorgeschriebenen Anzeigen und Berichte recht¬ zeitig und vorschriftsgemäß verfaßt, mit seiner Unterschrift ver¬ ehen zur richtigen Beförderung gelangen. § 17. Die Entlassung eines Kranken kann nur über An¬ ordnung des Primararztes geschehen; durch den Assistenz= bezw. Sekundararzt nur dann, wenn er als Stellvertreter des Primar irztes fungiert. Alle mit ansteckenden Krankheiten Behafteten dürfen nur nach Beseitigung jeder Ansteckungsgefahr entlassen verden. Ausgänge von Kranken sind nur in außerordentlich dringenden Fällen zu gestatten. § 18. Es ist Sache des Primararztes, den Dienst der ihm unterstellten bezw. gegebenenfalls vorübergehend zugeteilten Aerzte und des Wartepersonales zweckentsprechend einzurichten. Zu beachten ist, daß Operationen an Erwachsenen nur mit Ein¬ billigung derselben oder des Kurators, bei Kindern nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden dürfen, außer wenn durch Verzögerung Lebensgefahr droht Kranke, welche die entsprechende Behandlung ablehnen und da¬ urch die Heilung unnötig verzögern oder vereiteln, sind zu entlassen, ebenso diejenigen, die durch ihre Aufführung im Krankenhause grobes Aergernis geben; ferner bereits Genesene, dann Unheilbare und für die Spitalspflege nicht Geeignete venn es ihr Zustand erlaubt. Kranke, welche über drei Monate m Krankenhause sind oder in die heimatliche Versorgung abge jeben werden sollen, sind der Stadtgemeinde=Vorstehung bekannt¬ zugeben. Ueber Krankheitsfälle und Operationen, welche geheim bleiben sollen und deren Bekanntgabe dem Kranken eine üble achrede verursachen könnte, ist von Aerzten und Wartepersonen strengste Verschwiegenheit zu beobachten § 19. Es wird dem Primararzte zur Pflicht gemacht, die Interessen der Anstalt in jeder Richtung zu wahren, insbeson¬ dere mit den von der Stadtgemeinde zum Betriebe beigestellten Betriebsmitteln, Arzneien, Verbandstoffe u. s. w. mit größter Sparsamkeit zu verfahren, ohne daß jedoch den Kranken daraus rgend ein Nachteil erwächst. Er hat sich bei Verordnung der Heilmittel nach Tunlich¬ keit an die einfacheren und billigeren zu halten im Sinne des Ministerialerlasses vom 17. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 45, und hat Verschwendung und Verschleppung möglichst zu verhindern. Bei Verordnung der Speisen und Getränke hat er sich an ie bestehende Kostordnung und an den Speisezettel zu halten und stets das wirkliche Bedürfnis der Kranken zu berücksichtigen; das Befriedigen launenhafter oder verwöhnter Gelüste eines Kranken ist ebenso unstatthaft, als ein Schmälern oder Vorent¬ halten von Speisen bei wirklichem Bedürfnisse Jeder Mißbrauch und jede Beschädigung der Verbrauchs¬ gegenstände oder des Inventars ist streng zu verhüten und nach Eruierung des Täters zu bestrafen. Der Primararzt kann für die Instandhaltung und Verwendung des gesamten Inventars verantwortlich gemacht werden. 20. Der Primararzt hat ein Hauptaugenmerk darau zu richten, daß die Krankensäle gehörig gelüftet, gereinigt, ge¬ heizt und beleuchtet und die Kranken mit reiner und tadelloser Leib= und Bettwäsche versehen sind. Er hat im Interesse seiner Kranken sich auch von der Güte, Beschaffenheit, sowie dem Aus¬ maße und dem warmen Zustande der verabfolgten Speisen, von der tadellosen Beschaffenheit der Getränke, von der Reinlichkei der Speisegeräte häufig zu überzeugen. Zu diesem Zwecke soll er wiederholt bei den Kranken oder in der Küche zur Zeit der Ausspeisung anwesend sein, hiebei die Speisen und Getränke elbst kosten, um sich von der Güte und vorschriftsmäßigen Be¬ chaffenheit derselben zu überzeugen 21. Der Primararzt hat dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter und in Verwaltungsfragen auch dem Ver¬ waltungsbeamten die gewünschte Auskunft zu erteilen; er hat ei gefundenen Gebrechen des Gebäudes oder der Einrichtungs tücke der Stadtgemeinde Mitteilung zu machen und notwendige Nenanschaffungen bei der Stadtgemeinde=Vorstehung schriftlich anzumelden § 22. Die Obduktionen werden unter Leitung des Primar arztes vorgenommen. Ueber sie wird ein Protokoll geführt, velches im Leichenhause aufliegt und in welches die Obduktions¬ befunde oder die Diagnose unter Verantwortlichkeit des Primar¬ arztes eingetragen werden 23. Insoferne der Primararzt von Patienten der Zahl¬ bteilung eine Bezahlung einhebt, ist von dieser ein Teil von 15 Perzent an die Stadtkassa abzuführen, welcher in die Kranken¬ hausverrechnung einzubeziehen ist § 24. Aenderungen dieser Dienstesvorschriften bleiben dem Gemeinderate der l. f. Stadt Steyr jederzeit vorbehalten und treten mit dem Tage der Annahme durch den Gemeinderat in kraft. Dienstes=Vorschriften ür die Sekundarärzte des öffentlichen Krankenhauses der l. f. Stadt Steyr. A. Allgemeiner Teil. Die Sekundarärzle werden vom Gemeinderate mit S 1. dem Rechte gegenseitiger vierteljähriger Kündigung angestellt. Die Dienstpragmatik für Gemeindebeamte hat nur in Hin¬ sicht der Di ziplinarvorschrift sinngemäße Anwendung auf die S kundarärzte. Beurlaubungen bis zu zwei Tagen bedürsen der Genehmigung des Primararztes, der dafür zu sorgen hat, daß hi-durch der Dienst in keiner Weise leidet, über zwei Taje der Genehmigung des Bürgermeisters bezw. dessen Stellvertreters egen schriftliches, an die Stadtgemeinde=Vorstehung zu richten¬ des Ansuchen. Dienstesverhinderungen sind sofort dem Primarius und von diesem dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter anzuzeiger § 2. Die Sekundarärzte sind zunächst dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter unmittelbar aber dem Primararzte intergeordnet und diesen die gebührende Achtung und in allen dienstlichen Angelegenheiten pünktlichen Gehorsam schuldig zu 3. Die Sekundarärzte haben im Krankenhause wohnen, sie dürfen sich während ihrer Dienstzeit nicht verehel'chen Die Ausübung von Privatpraxis, bezw. Privatordination, außerhalb des Krankenhauses ist nicht gestattet 3
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