und in Zukunft noch zu erleiden haben wird, verlängert der Gemeinderat von Steyr der Gesellschaft die Vertrags¬ konzession um weitere fünf Jahre, demnach bis Ende De¬ zember 1917. § 8. Sollte die Stadtgemeinde Steyr bei Ablauf der be¬ stehenden Verträge von ihrem Ablösungsrechte keinen Ge¬ brauch machen, auf eine Erneuerung der Verträge unter den gleichen Bedingungen nicht eingehen, so hat sie das Recht, nach vorheriger einjähriger Kündigung den Vertrag aufzu¬ lösen, wodurch selbstverstandlich das ausschließliche Recht der Benützung des Stadtbodens zur Legung von Gasrohren für die Gesellschaft erlischt. Dagegen ist es nach Eintritt einer Vertragsauflösung der Gesellschaft für Gasindustrie und ihren etwaigen Rechts¬ nachfolgern auf unbeschränkte Zeit und ohne irgend welche besondere Abgaben gestattet, im Fortbetriebe ihres Gas¬ werkes zu Steyr den Stadtboden, wie es im § 1 des Ver¬ trages ausgesprochen ist, in freier Konkurrenz mit etwaigen anderen Unternehmern zu benützen. Infolge der im § 4 übernommenen Garantie sah sich der Gemeinderat genötigt, auch sein Verhältnis zum Elektri¬ zitätswerke durch einen Vertrag neuerlich zu regeln. Leider wurde hiebei das seinerzeit vorbehaltene Kün¬ digungsrecht fallen gelassen, somit auch den Elektrizitäts¬ werken ein zeitlich unbeschränktes Bestehungsrecht eingeräumt. Es bestehen daher in Steyr zwei Beleuchtungs=Unter¬ nehmungen, deren erworbene Rechte von der Gemeinde nicht mehr beseitigt werden können. Unter diesen Umständen mußte auch der Gedanke der Errichtung einer eigenen tädtischen Beleuchtung wieder fallen gelassen werden, weit bei dem Vorhandensein zweier nicht aus dem Wege zu räumender gleicher Unternehmungen eine in die Hundert¬ tausende gehende Investition von Gemeindegeldern schon von Haus aus als verfehlt zu betrachten wäre. Die Elektrizitätswerke behaupten übrigens auch noch das Recht zu haben, Strom für den eigenen Bedarf auch von auswärts beziehen zu dürfen, welche Anschauung allerdings von der Stadtgemeinde=Vertretung bestritten wird. Diese Angelegenheit könnte daher nur im Prozeßwege ausgetragen werden, würde aber niemals zur Wegräumung des bestehen¬ den Konkurrenz=Unternehmens führen. Es blieb daher dem Beleuchtungskomitee nichts anderes übrig, als zu trachten, mit den bestehenden Unternehmen zu verhandeln, um für die Zukunft günstigere Vertragsverhält¬ nisse herbeizuführen. Dies ist nun geschehen. Die Verhandlungen wurden leider durch den Umstand erschwert, als der Aktienbesitz der Elektrizitätswerke, ähnlich wie bei der bürgerl. Aktienbrauerei, bedauerlicherweise zum größten Teile in auswärtige Hände gelangte, was den Ein¬ luß der Stadt auf das Unternehmen bedeutend herabsetzte. Trotzdem ist es gelungen, einen Vertrag zustande zu bringen, der mit Rücksicht auf die bestehenden Umstände und Schwierigkeiten als für die Stadtgemeinde günstig bezeichnet werden darf.“ Wird zur Kenntnis genommen. Darauf erteilt der Vorsitzende dem Referenten GR. Kirchberger zum Punkt 1 der Tagesordnung das Wort. Der Referent beginnt nun den Elektrizitätsver¬ trags=Entwurf paragraphenweise vorzutragen. Bei § 5 des Vertragsentwurfes tauchen verschiedene Bedenken und Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Fassung und Stilisierung auf, was den Referenten ver¬ anlaßt, den Antrag zu stellen, für heute die Sitzung zu schließen, den Vertragsentwurf nochmals dem Beleuchtungs¬ komitee zur Ueberprüfung, Abänderung, beziehungsweise Ergänzung unter Berücksichtigung der von den dem Beleuch¬ tungskomitee nicht angehörigen Gemeinderatsmitgliedern bis 19. Juni einzubringenden Abänderungsvorschläge zurück¬ zustellen und sodann über den Gegenstand erst in einer dem¬ nächst einzuberufenden Gemeinderatssitzung Beschluß zu fassen. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen und der Vorsitzende schließt hierauf die Sitzung um halb 6 Uhr nach¬ mittags.
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