Ratsprotokoll vom 16. Oktober 1914

2 3. Sonstige Personalien. 4.Ansuchen um Aufnahme in den Gemeindever¬ bank 5. Ansuchen um Bürgerrechtserteilung. Die Punkte 1 bis einschließlich 5 der Tagesordnung werden in der vertraulichen Sitzung behandelt.) 6. Ansuchen um Bewilligung zur Führung des Stadtwappens auf Zigarettenhülsen. Der Herr Referent bringt das Gesuch des Herrn Kamillo Schimonek um die Bewilligung zur Verwendung des Steyrer Stadtwappens auf Zigarettenhülsen zur Verlesung Der Herr Referent stellt fest, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um Steyrer Erzeugnisse handelt; die Sektion sei aber der Ansicht, daß die Verwendung des Steyrer Stadt¬ vappens nur auf heimische Erzeugnisse beschränkt werden solle. Sektionsantrag: Der löbliche Gemeinderat wolle auf das Ansuchen des Herrn Kamillo Schimonek in der Erwägung nicht eingehen, daß sich die Bewilligung zur Verwendung des Stadtwappens bloß für Steyrer Erzeugnisse empfiehlt, um nicht durch zugroße Ver¬ allgemeinerung die Berechtigung zur Führung des Stadtwappens ur Bedeutungslosigkeit herabsinken zu lassen. Beschluß nach Sektionsantrag. — Z. 31.672 7. Rekurs gegen einen Auftrag des Herrn Bürger¬ meister Der Herr Referent führt aus: Seitens des Herrn Bürgermeisters wurde dem Herrn Josef Petz, Oberbeamten der hiesigen Sparkasse, aufgetragen, seinen in der Spitalskystraße gelegenen, mit einer die ganze Straße verunstaltenden Bretterplanke abgegrenzten unverbauten Bau¬ bezw. Gartengrund mit einem der Bestimmung des § 57 der Bauordnung für die Stadt Steyr vom 13. März 1875, L.=G.=Bl. Nr. 14, entsprechenden anständigen Abschluß gegen die Straße zu versehen und zu diesem Zwecke zwei Pläne über einen solchen entsprechenden Abschluß zur behördlichen Genehmigung vorzulegen. Darauf wurde zwar von Herrn Petz ein Plan für einen jeuen Bretterzaun vorgelegt, welchem aber nicht zugestimmt wurde; vielmehr wurde Herrn Petz aufgetragen, einen Plan über eine Einfriedung mit Betonsockel und Lattenzaun zwischen Betonpfeilern vorzulegen Gegen diesen Auftrag des Herrn Bürgermeisters ergrif Herr Petz den Rekurs an den Gemeinderat. In diesem Rekurse führt Herr Petz aus, er sei der Auffassung, daß die bis jetzt bestehende Bretterplanke keineswegs unanständig sei. Gleichwohl habe er, seinen besten Willen bekundend, zwei Pläne für einer neuen einfachen Bretterzann vorgelegt. Darauf sei ihm die Vor¬ lage eines Planes über eine mit Betonsockel und Betonpfeilern versehene Einfriedung aufgetragen worden. Er sei der Meinung, daß Planken zur Abgrenzung un¬ verbauter Baugründe gegen die Straße nach der Bestimmung des § 57 der Bauordnung zulässig sind. Da nun für einen Baugrund — besonders unter den derzeitigen Verhältnissen — die Anlage eines neuen Zaunes sehr kostspielig sei und da er ohnehin die ernste Absicht habe, bei Eintritt günstigerer Zeiten auf dem in Rede stehenden Grunde ein Familienhaus zu bauen, vobei selbstverständlich ein anständiges Gitter gleichzeitig zur lufstellung gelangen wird, ersuche er, diese Zaunfrage auf einen späteren, günstigeren Zeitpunkt zu verschieben. Der Herr Referent erklärt, aus der Berufung scheine hervorzugehen, daß sich Herr Petz den Grund als einen der¬ malig vorläufig unverbauten Bau grund vorstellt. Es ist aber vor allem festzustellen, daß es sich im vorliegenden Falle um einen Grund handelt, der schon Jahre lang unverbaut ist. Der chon vor Jahren geäußerte Plan, dort ein Haus zu erbauen, ist bisher nicht ausgeführt worden. Der ganze Grund bildet einen Garten, der mit wertvollen Gewächsen bepflanzt ist. Dieser Zustand dürfte noch lange Zeit andauern und in dieser Er gänzung wurde die Verfügung des Herrn Bürgermeisters ge roffenDa es sich offenbar nicht um eine provisorische Ver¬ zäunung eines noch unverbauten Baugrundes, sondern um einen definitiv, zumindest längere Zeit noch unverbauten Grund handelt, welcher gemäß § 57 der Bauordnung durch inen anständigen Abschluß von der Straße getrennt werden soll, scheint der Sektion kein Anlaß zur Aufhebung der Ver¬ ügung des Herrn Bürgermeisters vorzuliegen. Sektionsantrag: Die Sektion beantragt die Abweisung des vorliegenden Rekurses. Der § 57 der Bauordnung sieht die Abgrenzung von Gründen gegen den Straßenzug in solcher Art vor, daß die Planken, Zäune 2c. in anständiger Art hergestellt und ordentlich erhalten werden müssen. Es scheint der Sektion fragelos, daß das Wort „anständig“ in dieser Gesetzesstelle nicht im Gegen¬ satze zu „unanständig“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche aufzu¬ fassen ist, sondern daß das Gesetz hier „anständig“ gleichbedeutend mit „gefällig“, der übrigen Umgebung „angemessen“ anwenden vollte. Es ergibt sich dies aus dem letzten Absatze des § 57 der Bauordnung, worin für provisorische Umzäunungen das Er¬ ordernis der anständigen Herstellung fallen gelassen wird und doch niemand annehmen wird, daß solche provisorische Umzäu¬ nungen etwa unanständig im gewöhnlichen Sprachgebrauche her¬ gestellt werden dürfen. Die im Plane vorgesehene Planke kann aber keineswegs als gefällig oder dem Straßenbilde angemessen erachtet werden, so daß zu einer Abänderung der Verfügung des Herrn Bürger¬ neisters kein Grund gegeben erscheint. Herr G.=R. Tribrunner wünscht, daß man, wenn man chon den Rekurs abweise, dem Herrn Rekurrenten wenigstens inen gewissen Zeitraum, etwa ein Jahr, zur Ausführung der infriedung gewähren solle; es sei jetzt in der Kriegszeit sicher¬ ich nicht am Platze, die sofortige Herstellung des Abschlusses zu verlangen Der Herr Referent entgegnet darauf, daß die geäußerten Bedenken des Herrn G.=R. Tribrunner gegenstandslos seien. Es handle sich ja nicht um einen Auftrag zur Errichtung eines itters, sondern zur Vorlage eines bestimmten entsprechenden Planes zwecks behördlicher Genehmigung. Sobald Herr Petz inen entsprechenden Plan vorgelegt haben und dieser genehmigt sein wird, dann wird ihm gewiß eine längere Frist zur tatsäch¬ lichen Herstellung des Abschlusses gewährt werden. Beschluß nach Sektionsantrag. — Z. 29.616. 8. Beschlußfassung wegen Annahme einer Kapitals¬ widmung Der Herr Referent bringt das mit Frau Rosina Tag lieber im Stadtgemeindeamte am 12. September d. J. aufge¬ nommene Protokoll zur Verlesung, aus welchem hervorgeht, daß Frau Rosina Taglieber mit 12. September 1914 der Stadt¬ emeinde Steyr einen Betrag von 10.000 K (u. zw. 5000 K ür den städtischen Armenfonds und 5000 K für den Spital¬ aufonds) mit der Auflage schenkt, daß die Zinsen dieses Kapi¬ tals deren Großnichte und dem Sohne der letzteren auf Lebens auer zufallen sollen, so daß nach dem Ableben der beiden letzteren die Stadtgemeinde Steyr auch den Zinsengenuß des Kapitats haben und das Kapital nach der Widmung in Ver¬ vendung nehmen soll. Die Sektion beantragt: Der löbliche Gemeinderat wolle diese Schenkung unter den von der Geschenkgeberin gestellten Bedingungen mit Dank annehmen. Z. 31.040. Beschluß nach Sektionsantrag. — II. Sektion. Referent: Herr G.=R. Heinrich Bach¬ mahr Vor der Erledigung der Tagesordnung der II. Sektion bringt der Herr Referent folgenden Dringlichkeitsantrag ein. Der Herr Referent bringt zunächst eine an die Stadt¬ emeindevorstehung Steyr gerichtete Zuschrift zur Verlesung, in velcher Herr k. k. Notar Ferdinand Schön in Steyr als Testa¬ nentsexekutor nach der am 30. April d. J. verstorbenen Frau Marie Dellinger ausführt: Frau Marie Dellinger hat in ihrem Testamente dem Fonds um Baue eines neuen Krankenhauses in Steyr ein gebühren¬ reies, längstens binnen sechs Monaten nach dem Todestage der Erblasserin auszuzahlendes Legat per 10.000 K zugewendet. Da Frau Dellinger am 30. April d. J. gestorben ist, wäre das Legat mithin am 30. Oktober d. J. zur Zahlung fällig. Da nun die im Nachlasse vorhanden gewesenen Spareinlagen zur Berichtigung der sogleich nach dem Ableben der Erblasserin älligen Widmungen und für sonstige Verlassenschaftsauslagen ahezu vollständig verausgabt worden sind, müßte der zur zahlung des in Rede stehenden Legates erforderliche Betrag von 10.000 K durch Verkauf oder Belehnung der vorhandenen Wert¬ papiere beschafft werden, wodurch die Erbin nach Frau Dellinger, welcher ohnehin ziemlich wenig als Erbteil verbleibt, auch noch chwere Kursverluste infolge der unter den derzeitigen Zeitver¬ hältnissen schwierigen und ungünstigen Geldbeschaffung treffen ürden. Als Testamentsexekutor nach der verstorbenen Frau Dellinger und als Vertreter der Erbin nach der Verstorbenen telle er deshalb an den Gemeinderat das Ersuchen, der Erbin n der Weise entgegenzukommen, daß ihr die Zahlung des Be¬ trages per 10.000 K gegen Vergütung von 5% Verzugszinsen — vom Fälligkeitstage bis zum Zahlungstage — bis zum Ein¬ rittegünstigerer Verhältnisse, vorläufig etwa auf ein halbes Jahr, somit bis 30. April 1915, gestundet werde. Die Dringlichkeit dieser Angelegenheit, erklärt der Herr Referent, sei nach Ansicht der Sektion dadurch begründet, daß sich der Herr Gesuchsteller eine Erledigung bis 20. d. M. erbittet, um im Falle der Abweisung des Gesuches noch recht¬ eitig den erforderlichen Geldbetrag beschaffen zu können.

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