Ansuchen um gnadenweise Anrechnung einer längeren Dienstzeit wolle dagegen aus prinzipiellen Gründen nicht eingegangen werden. Beschluß nach Sektionsantrag.- Z. 207/V.P. c) Es liegt das Pensionsgesuch des städt. Oberoffizials Friedrich Krottenau vor, ferner bittet der Gesuchsteller um vollwertige Einrechnung seines 30. Dienstjahres für die Pensionsbemessung. Laut Amtsberichtes gebühren dem Gesuchsteller K 3492.48 als Ruhegenuß. Sektionsantrag: Der Löbl. G.R. wolle den Gesuchsteller über sein Ansuchen in den dauernden Ruhestand unter Anrechnung der normalen Pensionsbezüge versetzen, auf das weitere Ansuchen um gnadenweise Anrechnung einer längeren Dienstzeit jedoch aus prinzipiellen Gründen nicht einzugehen. Beschluß nach Sektionsantrag. - Z. 221/V.P.
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