Ratsprotokoll vom 3. April 1914

unter gar keinen Umständen bewilligt wird und desbezügliche etwa wieder versuchte Eingaben an den G.R. gleich von amtswegen abzuweisen sind. Beschluß nach Sektionsantrag. Z. 9443. Punkt 1. Personalien: Der Hr. Referent Sektionsobmann G.R. Dr. Harant führt aus: Es handle sich um die Durchführung der gesetzlichen Dienstpragmatik im Schoße des städt. Beamtenkörpers. Im Sinne des betreffenden Gesetzes und der Vorlagen zu diesem Gesetze seien die städt. Beamten genauso wie die Staatsbeamten nach Kategorie zu ordnen. Gemäß § 52 des Gesetzes über die Dienstpragmatik sind die städt. Beamten nach ihrer Vorbildung in d 5 Gruppen zunächst einzureihen. Dabei handlt es sich nicht um die Festsetzung der Bezuge der einzelmen Beamten, sondern diese Anteil-Festsetzung wird künftig erfolgen: u zw. im Sinne einer erlassenen Verordnung in der Weise, daß jeder einzelne Beamte seine Ansprüche, welche er zu stellen hat, selbst dem Amte, bei dem Gemeindeamt bekanntzugeben hat. Jeder Beamte halt nach seiner Stammdokumenten eine Drucksorte auszufüllen u. auf Grund der Personalakten und der Dienstpragmatik von denen die Richtigkeit der

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