Ratsprotokoll vom 6. März 1914

selbst gekündigt. Mit dieser Stelle ist die Wohnung im Theatergebäude vertragsmäßig verbunden; mit dem Verlust der Stelle eines Theatermeisters erlischt daher von selbst das Recht zur Benutzung der Wohnung. Bei dieser Sachlage kann also auf das vorliegende Ansuchen wohl um so weniger eingegangen werden da Köstler ja für die Benützung der Wohnung keinerlei Gegenleistung bietet. Mit Rücksicht auf die herrschende Wohnungsnot solle es aber aus ganz besonderem Entgegenkommen dem Gesuchsteller anheimgegeben werden, die Wohnung für einen Monat gegen einer Monatszins von 8 Kronen und gegen monatliche Kündigung zu mieten. Darauf ergreift Hr. G.R. Tribrunner das Wort und weist drauf hin, es sei schon seinerzeit im G.R. der Meinung Ausdruck gegeben worden, die bis jetzt in einer Hand vereinigte Funktionen eines Theatermeisters und eines Theaterdieners zu trennen. Die Bestellung des Theatermeisters soll Sache des jeweiligen Theaterdirektors sein; der Theaterdiener dagegen solle gegen einen mäßigen Zins und gegen eine sonstige Entschädigung als eine Art Hausmeister fungieren. Dann könnte Köstler eventuell als solcher Hausmeister der wirklich mustergültig das ganze Theater in Stand halte, weiterhin auf diese Art verbleiben. H. G.R. Dantlgraber bestätigt, daß er sich persönlich das Theater angesehen habe, das musterhaft von

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