Ratsprotokoll vom 10. November 1913

2 II. Sektion. Referent: Sektionsobmann=Stellvertreter err G.=R. Franz Hofer. 2. Mantabfindungsansuchen. Liegt folgender Sektionsantrag vor Der löbl. Gemeinderat bewillige der Firma G. A. Wayß, Beton= und Tiefbau-Unternehmung, Steyr, die Benützung eines städtischen Grundstreifens für die Anlage eines Bremsberges egenüber dem Bahnhof gegen einen Pauschalbetrag von 50 A, sowie über Ansuchen ein Mantpauschale von 250 K für das Zuführen des Baumateriales zum Baue von drei Arbeiterwohn häusern auf der hohen Ennsleiten mittels dieses Aufzuges unter der Bedingung, daß die Firma ein neuerliches Ansuchen zu stellen hat, falls diese noch weitere Häuser dort erbauen würde wobei im Nichtvergleichungsfalle der Betrieb des Bremsberges einzustellen ist Die übrige Bautätigkeit der Firma G. A. Wayß in Steyr vird von diesem Abkommen nicht berührt Wird augenommen. — Z. 31.836/13. III. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Jose Huber jun. 3 Grundaukauf. Der Herr Reserent gibt die Umstände bekannt, welche neuetlich den Ankauf eines Grundes zur Errichtung einer städt. Schottergrube notwendig machten, und zwar habe sich Herr Ottomar Janetschek, Grundbesitzer in Neuschönau, protokollarisch im Beisein der Herren Gemeinderäte Bachmayr, Haidenthaller und Ortler bereit erklärt, der Stadtgemeinde Steyr die Grund¬ parzellen 38/1, 41/2 und 32, Steuergemeinde Jägerberg, mit einem garantierten Flächenausmaß von 26.500 m2 gegen einen stanspreis von 28.000 K unter den im Protokolle enthaltenen Bedingungen zu überlassen. Bei der schon erfolgten Besichtigung dieser Gründe habe sich auch gezeigt, daß dortselbst geeignetes Materiale für eine Schotterbrechanlage vorhanden ist. Es stellt deshalb die III. Sektion im Einvernehmen mit der II. Sektion folgenden Antrag: 1. Der Gemeinderat wolle den Ankauf der obenbezeichneten Grundparzellen zwecks Anlage einer Schottergrube zu den im Protokolle stehenden Verkaufsbedingungen bewilligen 2. Es sei die Hälfte dieses Betrages als Hypothek der Sparkasse Steyr zu übernehmen. Der restliche Betrag ist vor¬ läusig aus der Stadtkasse zu bezahlen und sei dieser Betrag in das Präliminare pro 1914 einzustellen und dann an die Stadt¬ kasse zu vergüten. 3. Der Kauf ist vorbehaltlich der durch Probegrabungen zu erweisenden Eignung des Grundes abzuschließen 4. Ist der Kauf von der Bewilligung der k. k. Bezirks¬ auptmannschaft Steyr zur Anlage einer maschinellen Schotter¬ gewinnungsanlage abhängig Mit dem Abschlusse des Kauses und der grundbücher¬ lichen Durchführung wird der Herr Bürgermeister betraut. Einstimmig angenommen — Z. 32.305/13. 4. Kabellegung des Elektrizitätswerkes. Folgendes Schreiben ist eingelangt: Wohllöbliche Gemeinde=Vorstehung Wir haben von der Gemeinde seinerzeit die Bewilligung erhalten, behufs Deckung unseres Strombedarses seitens der Wassenfabrik ein Kabel zu verlegen, zu dessen Verlegung uns einerzeit die Gesellschaft für Gasindustrie ebenfalls die Zustim mung erteilt hat Die Wassenfabrik braucht ihren Strom selbst, liefert uns deshalb unregelmäßig und sehen wir uns daher bemüssigt, den Strombedarf von der Firma Stern & Hasserl zu decken. Wir haben vernommen, daß in dieser Richtung Bedenken seitens der Gemeindevertretung über unser Recht zur Verlegung eines derartigen Strombezugskabels aus dem Kreise der löblichen Gemeindevertretung geäußert worden sind Da aber andererseits die Gesellschaft für Gasindustrie uns ohne Vorbehalt und in entgegenkommender Weise laut bei¬ liegender Erklärung die Zustimmung zur Verlegung eines Kabele behufs Strombezug von der Stern & Hasserl=Gesellschaft er¬ teilt hat, ersuchen wir hiemit die löbliche Stadtgemeinde, uns unpräjudizierlich den beiderseitigen Rechtsstandpunkten, die Zu¬ stimmung zur Legung dieses Strombezugskabels mit dem Vor¬ behalte zu erteilen, insoweit dadurch die Stadtgemeinde berührt wird, und zwar vorläusig bis Ende 1917, Wir ersuchen, diese unsere Bitte einer möglichst raschen Erledigung zuzuführen, weil dieses Provisorium für den Betrieb inseres Werkes im Hinblicke auf die Endigung des Strombezugs¬ verhältnisses zur Wassenfabrik äußerst dringend erscheint Den Kabelverlegungsplan legen wir in duplo behufs der Rückstellung des mit der Genehmigungsklausel versehenen Exem¬ plares bei. Steyr, am 7. Oktober 1913 Elektrizitätswerke in Steyr. In einem weiteren Schreiben gibt das Elektrizitätswerk bekannt, daß es mit Rücksicht auf das h. ä. Schreiben von 17. Juli l. J. bereit wäre, der Stadtgemeinde zu Spitalszwecken eine 50%ige Ermäßigung der Strompreise für Licht und Kraft unter gewissen Bedingungen bis Ende des Jahres 1917 einzu¬ räumen. Das Amt hat sich aber mit diesem Angebot in Hinsicht auf die humanitären Bestrebungen des Spitales nicht zufrieden gegeben und wurden daher seitens desselben mit einer Persön ichkeit eingehende Verhandlungen gepflogen, deren Ergebnis in olgendem Entwurf niedergelegt ist: Uebereinkommen velches am unten angesetzten Tage zwischen der Stadtgemeinde Steyr einerseits und der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerke in Steyr im Nachhange zum bestehenden Vertrage vom 18. Februar 1896 infolge des Ansuchens dieser Gesellschaft um Bewilligung der Anlage eines Stromzuleitungskabels behufs Entnahme von Strom aus dem Verteilungsnetze der Stern & Haferl=Aktien¬ jesellschaft abgeschlossen worden ist, wie folgt: Die Legung des von der Aktiengesellschaft Elektrizitäts. werke in Steyr in Vorschlag gebrachten Stromzuleitungskabels ehufs Bezug elektrischer Energie aus dem Verteilungsnetze der Firma Elektrizitätswerke Stern & Haferl A=G. wird von der Stadtgemeinde Steyr für die Zeit bis Ende 1917 bewilligt und zwar unpräjudizierlich der Frage, ob die Stadtgemeinde Steyr berechtigt ist, der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerke Steyr die besondere Zustimmung zur Verlegung von elektrischen Leitungen aus dem Grunde zu versagen, weil diese Leitung zum Strom¬ bezuge aus einer außerhalb Steyr gelegenen Erzeugungsstätte zu dienen hat Diese Vereinbarung soll in keiner Weise dem beiderseitigen Rechtsstandpunkte präjudizieren. Selbstverständlich soll hiedurch such das Recht der Elektrizitätswerke Steyr aus einer von ihr im Gemeindegebiete von Steyr betriebenen, die Elektrizität selbst erzeugenden Zentralstation elektrische Energie (und zwar für ichtabnehmer bis 31. Dezember 1917 unter den zufolge des Hasvertrages bestehenden Beschränkungen und nach dem 31. De¬ zember 1917 ohne diese Beschränkungen, ebenso auch für Kraft¬ abnehmer ohne Beschränkung, jedoch nach Maßgabe der Bestim¬ mungen des Elektrizitätsvertrages) abzugeben, nicht bestritten werden. I1 Die Gesellschaft verpflichtet sich zu nachstehenden Gegen¬ eistungen, welche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1917 zu jestanden werden: Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerke Steyr verpflichtet sich, von dem im Punkte 5 bestimmten Zeitpunkte an a) für Lichtzwecke von ihren Abnehmern im Gemeindegebiete Steyr keinen höheren Preis als 75 Heller pro Kilowatt¬ stunde zu verlangen. Sollte zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Aktien¬ gesellschaft Elektrizitätswerke Steyr das in Aussicht ge¬ nommene Uebereinkommen behufs Regelung der Verhält¬ nisse nach dem Jahre 1917 perfektioniert werden, so ver pflichten sich die Elektrizitätswerke schon jetzt diesen Höchst¬ preis für Lichtzwecke in dem Zeitpunkte der Rechtskraft dieses geplanten Uebereinkommens von 75 Heller auf 70 Heller zu reduzieren b für Abgabe elektrischer Energie zu motorischen Zwecken ührt die Gesellschaft den beiliegenden, für Linz in Geltung stehenden Tarif für Kraftübertragung ein. Es steht der Gesellschaft frei, auch billigere Preise in ein¬ zelnen Fällen zu konzedieren und wird überdies zwischen der Stadtgemeinde und der Gesellschaft vereinbart, daß diese letztere für Kraft, welche zu industriellen Zwecken abgegeben wird, in einzelnen Falle jene billigeren Preise in Aurechnung bringt, welche in Linz für gleichartige Betriebe, welche Strom unter gleichen Verhältnissen beziehen, in Kraft stehen. 2. Soferne die Stadtgemeinde Steyr für ihren eigenen und den öffentlichen Bedarf Strom bezieht, wird von den zub 2 genannten tarifmäßigen Lichtpreisen ein 50%iger Rabatt bewilligt Soferne die Stadtgemeinde Steyr für ihre motorischen Zwecke Kraftstrom vom Elektrizitätswerke bezieht, wird ihr von diesen ein 25%iger Rabatt, für Pumpwerke und Krankenhauszwecke aber ein 50%iger Rabatt vom tarifmäßigen Preise eingeräumt, o daß also die Stadtgemeinde für Strom zum Betriebe der Pumpwerke und des Krankenhauses 12 Heller pro Kilowatt¬ Stunde zu bezahlen hat, wenn sie den Strom außerhalb der Sperrzeit bezieht, und 15 Heller, wenn sie den Strom für Pump“ werke und Krankenhauszwecke auch in der Sperrzeit benützt. 3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, der Stadtgemeinde ein Bruttoabgabe von 1½% desjenigen Betrages zu bezahlen, den ie Gesellschaft für jenen elektrischen Strom erhalten wird, den sie in der Zeit von dem sub 3 erwähnten Termine bis 1917 abgibt Der Herr Referent erwähnt, daß diese 1 1/2% für Straßenbenützungszwecke zu gelten haben.) Von dem Zeitpunkte an, in dem zwischen der Stadtge meinde Steyr und der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerke Steyr das in Aussicht genommene Uebereinkommen behufs Regelund der Verhältnisse nach dem Jahre 1917 perfektioniert wird, er¬ höht sich die Bruttoabgabe auf 3%. II. Die Tarifermäßigung und die Bruttoabgabe haben mit dem ersten Monatstage nach Aufnahme des Strombezug““ ius dem Stern & Hafferl=Netze in Kraft zu treten. Soferne die Stadt die Bewilligung wegen des Kabels ?“ 31. Dezember 1917 zurückzieht, entfällt von diesem Zeitpunk““ der in sowohl die Bruttoabgabe, als auch die Verpflichtung

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2