3.) Ansuchen des Franz Weidinger sen. um Zuerkennung des Heimats- und Bürgerrechtes in Steyr. Dem Gesuchsteller wurde mit G.R. Beschluß v. 29. Juni 1890 die Heimatszuständigkeit und das Bürgerrecht der Stadt Steyr zuerkannt. Infolge Heimatsgesetzes v. 5. XII 1896 erlangte derselbe jedoch seine Zuständigkeit in St. Ulrich. Er ersucht deshalb, daß ihm infolge Einverleibung nach Steyr die früherer besessenen Rechte wiederum verliehen werden. Hierüber wird beantragt: Dem Franz Weidinger werde mit Rücksicht auf die erfolgte Inkorporierung jenes Teiles der Gemeinde St. Ulrich, in welchem der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat, die früher besessene Heimatszuständigkeit und das ebenfalls erworbene Bürgerrecht neuerdings zuerkannt. Wird angenommen.- Zl. 17279/13. 4.) Personalangelegenheiten. a.) Über Antrag der Sektion wird der Herr Bürgermeister ermächtigt, den Gesuchsteller Adalbert Koller, städt. Kanzleigehilfe, nach Ableistung seiner militärischen Abrichtungszeit
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