Ratsprotokoll vom 30. April 1913

4 Kaufvertrag, welche zwischen der Stadtgemeinde Steyr, vertreten gemäß § 75 des Gemeindestatutes durch den Bürgermeister Herrn Julius Gschaider, sowie durch die Gemeinderäte Herren * * * einerseits und der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft, vertreten andererseits abgeschlossen wurde: durch die Herren... § 1. Die Stadtgemeinde Steyr verkauft der Oesterr. Wassen¬ abriks=Gesellschaft und diese kauft die nachbenannten der Stadt¬ gemeinde Steyr gehörigen Grundstücke in der Kataftralgemeinde Jjägerberg, Gerichtsbezirk Steyr, und zwar E.=Z. 70 (Plattnergut in Ramingsteg Nr. 7), E.=Z. 114 (Ueberländgründe), E.=Z. 148 (Grund aus dem Plattnergut in Ramingsteg allen auf diesen Grundstücken befindlichen Baulichkeiten samt und Zubehör, mit Ausnahme des lebenden und toten Inventars § 2 Der Kaufpreis wird mit K 78.320•—, d. i. Kronen Acht¬ undsiebzigtausenddreihundertzwanzig, vereinbart und ist sofort nach der grundbücherlichen Durchführung des Eigentumsüber¬ ganges von der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft an die Stadt¬ gemeinde Steyr in barem zu entrichten. S 3. Die Stadtgemeinde Steyr wird ohne Verzug in Gemä߬ heit des § 50, Punkt 1, des Gemeindestatutes um Genehmigung dieser Veräußerung eines Gemeindegutes einschreiten und wird alles aufbieten, um das Zustandekommen des hiezu erforder¬ lichen Landesgesetzes ehestens zu erwirken. § 4 Die Stadtgemeinde Steyr gibt ihre Zustimmung, daß das Eigentumsrecht der Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft ob der verkauften Grundstücke E.=Z. 70, 114 und 148 der Kata¬ stralgemeinde Jägerberg, Gerichtsbezirk Steyr, ohne weiteres Einvernehmen mit der Stadtgemeinde grundbücherlich einver¬ leibt werde. § 5 Die Stadtgemeinde Steyr übernimmt die Gewähr dafür, daß die verkauften Grundstücke frei von allen Lasten sind, hat edoch hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit dieser Grund¬ stücke keinerlei Verpflichtung übernommen. § 6. Die Kosten der Vertragserrichtung, sowie der grundbücher¬ amt den hievon entfallenden lichen Eigentumseinverleibung Gebühren trägt die Käuferin. § 7 Dieser Kaufvertrag wird in einem Originale und in einer beglaubigten Abschrift ausgefertigt; das Originale bleibt im Besitze der Oesierr. Wassenfabriks=Gesellschaft, während die Stadtgemeinde die beglaubigte Abschrift erhält. § 8. Beide Vertragsteile verzichten auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Steyr, am Kaufvertrag, welcher zwischen der Stadtgemeinde Steyr, vertreten gemäß § 75 des Gemeindestatuts durch den Bürgermeister Herrn Julius Gschaider, sowie durch die Gemeinderäte Herren einerseits und der Oesterr. Waffenfabriks¬ * * „ „ „ „ „ * * Gesellschaft, vertreten durch die Herren * * „ „ andererseits abgeschlossen wurde: § 1 Die Stadtgemeinde Steyr verkauft der Oesterr. Wassen¬ fabriks=Gesellschaft und diese kauft die nachbenannten der Stadt¬ gemeinde Steyr gehörigen, in der E.=Z. der Katastral * * * emeinde Jägerberg, Gerichtsbezirk Steyr, Stadtgründe, die beiden Parzellen Nr. 1094/1 und 1094/2 Wald, so wie sie die Stadtgemeinde Steyr besitzt und zu besitzen berechtigt ist. § 2. Der Kauspreis wird mit K 9.000•—, d. i. Kronen Neun¬ tausend, vereinbart und ist sofort nach der grundbücherlichen Durchführung des Eigentumsüberganges von der Oesterreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft an die Stadtgemeinde Steyr in barem zu entrichten. § 3 Die Stadtgemeinde Steyr gibt ihre Zustimmung, daß die verkauften Parzellen Nr. 10941 und 1094/2 (Wald) aus dem Bestande der E.=Z. ... der Kat.=Gem. Jägerberg abgeschrieben, in eine hiefür daselbst neu zu eröffnende Einlage dieses Grund¬ buches übertragen werden und das Eigentumsrecht der Käuferin an dieser neuen Einlage grundbücherlich einverleibt werde § 4 Die Stadtgemeinde Steyr übernimmt die Gewähr dafür, aß die verkauften Grundstücke frei von allen Lasten sind, hat edoch hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit dieser Grund stücke keinerlei Verpflichtung übernommen. d) e) 9 § 5. Die Kosten der Vertragserrichtung, sowie der grundbücher¬ lichen Eigentumseinverleibung samt den hievon entfallenden Gebühren trägt die Käuserin. § 6 Dieser Kaufvertrag wird in einem Originale und in einer beglaubigten Abschrift ausgefertigt; das Originale bleibt im Besitze der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft, wahrend die Stadt¬ gemeinde die beglaubigte Abschrift erhält. 8 7 Beide Vertragsteile verzichten auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Steyr, am Redner erklärt, daß dieser Kaufvertrag für die Gründe welche die Stadtgemeinde oberhalb der Neustifterkapelle besitzt, gehört. Zur Bewilligung dieses Verkaufes sei ein Landesgesetz nicht notwendig, weil der Kaufpreis 10.000 K nicht überschreitet. Es habe längere Zeit ausgesehen, als ab die Stadtgemeinde diese Bründe umsonst hergeben müsse, weil sie zum Ausgleich der Mehrforderung der Grundbesitzer dienen sollten. Die Verhand¬ lungen, die in den letzten Tagen gepflogen wurden, haben aber rgeben, daß 9000 K für diese Gründe bezahlt werden und daß sich die Stadtgemeinde das Holz, welches auf diesen Gründen teht, behalten dürfe, was für die Stadtgemeinde eine bedeutende Einnahme bedeutet Nachdem der Herr Bürgermeister sämtliche Zuschriften und Verträge verlesen hat, bemerkt Herr G.=R. Wokral, er be¬ dauere, daß die Verträge so angenommen werden müssen, wie ie gegeben sind. Er erörtert des längeren, daß es doch nicht angängig sei, daß die Stadtgemeinde Steyr infolge eines dieser Verträge mit seinen Investitionen von der Gunst der Boden¬ kreditbank abhängig gemacht werde. Er wünscht auch, die Vertreter der Stadtgemeinde mögen dahin wirken, daß im Interesse der Stadt die Gefahr beseitig! werde, daß die Stadt Steyr eventuell bei Nichtzustandekommen es Landesgesetzes zur Zahlung eines Pönales von 200.000 K verhalten werde und die unglückselige Obstruktion im Landtage endlich aufhöre Man habe auch gesehen, wie schwer es für Steyr ist, in Bezug auf Inkorporierungen irgend etwas zu unternehmen, nachdem es auch keine Gründe zu seiner Vergrößerung und Ausdehnung besitzt. Die in den vorgelesenen Verträgen enthaltenen Bedingungen seien sehr harte und nach seiner Ansicht nur mit Rücksicht darau zu akzeptieren, daß damit der Stadt Steyr die Gewähr zur Ausdehnung des Stadtgebietes gegeben ist. Herr G.=R. Kirchberger bemerkt, daß die Vertreter der Stadt Steyr bestrebt waren, alle Härten in den Verträgen zu mildern, aber es sei dies den bestimmten Aeußerungen der Vertreter der Waffenfabrik zufolge unmölich gewesen Der Herr Bürgermeister Gschaider bemerkt, die Waffen¬ abrik habe tatsächlich mündlich erklärt, daß sie gegen nutzbrin¬ ende und wichtige Investitionen, wie Wasserleitungen u. dgl., nichts einwenden werde. Was nun die zweite Ausführung des Herrn G.=R. Wokral anbelangt, nämlich den Ankauf von Gründen, hänge dies mit dieser Frage nicht zusammen. Die Schuld sei die beklagenswerte Einschränkung des Stadtgebietes Er bitte im Interesse der Stadt, die Anträge anzunehmen. Man habe in langwierigen Verhandlungen das Möglichste getan um die harten Bedingungen zu mildern. Es wurde unter zähester Arbeit um jede Krone gefeilscht und wurde bis zur äußersten Grenze gegangen und konnte nicht weiter gegangen werden, denn es ware sonst möglich gewesen, daß die Wassenfabrik nicht nach Steyr verlegt worden wäre. Wegen des Weigerns der Erfüllung einer Forderung die ganze große Frage zum Scheitern zu bringen, wäre unklug gewesen und könne man mit gutem Ge¬ wissen sagen, daß die Unterhändler ihr Möglichstes getan haben und ihren Standpunkt auch jederzeit zu verantworten getrauen. Der Herr Bürgermeister stellt dann folgende Anträge: 1. Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: a) Dem Vertrage, der zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft zu schließen ist, 5) den Kaufvertrag bezüglich des Stadtwaldes unter der Be¬ dingung zu genehmigen, daß das auf diesen Grundparzellen stehende Holz Eigentum der Stadt Steyr verbleibt und von hr geschlägert und verkauft werden kann en Kaufvertrag bezüglich des Schacherlehnergutes dem Anbote der Waffenfabrik, die Stadtgemeinde Steyr für die ihr durch die Verlegung der Fabrik erwachsenden Lastel durch einen Beitrag teilweise zu entschädigen, zuzustimmen den Pachtvertrag bezüglich des Schacherlehnergutes unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß er nach Sanktionie rung des betreffenden Landesgesetzes, also an dem Tage endigt, an welchem der Kaufvertrag bezüglich des Schacher¬ lehnergutes in Wirksamkeit tritt die Zustimmung zur Errichtung eines vollstreckbaren Ns¬ tariatsaktes zu geben, der der Wassenfabrik eine Entschabt gung von 200.000 K im Falle des Nichtzustandekommene ines Landesgesetzes wegen Verkaufes des Schacherlehner¬ gutes sichert.

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