Ratsprotokoll vom 30. April 1913

Lasten zu mildern. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wird n folgender Zuschrift festgelegt An die geehrte Stadtgemeinde = Vorstehung Steyr zu Handen des Herrn Bürgermeisters Julius Gschaider, Steyr. Unter Bezugnahme auf den heute zwischen der Stadt gemeinde Steyr und der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft zu¬ standegekommenen Vertrag, betreffend die Verlegung der Fabriks¬ anlagen der genannten Gesellschaft, erklären wir uns bereit, der Stadtgemeinde Steyr zu den ihr durch die Inkorporierung er¬ wachsenden Lasten einen Beitrag zu leisten, welcher sich in nach¬ stehender Weise berechnet: Insolange der Lettener Fabriksbetrieb nicht nach Steyr 1. verlegt ist und daher in Steyr eine Erwerbsteuertangente vor nur 55% zur Vorschreibung gelangen wird, erhält die Stadt¬ semeinde Steyr jenen Betrag, um welchen die Stadtgemeinde Steyr mehr an Umlagen bekäme, wenn in Steyr statt 55%, 60% der 80%igen Erwerbsteuertangente zur Vorschreibung käme 2. Weiters erhält die Stadtgemeinde Steyn K 10.000•— im Jahre 1913 einen Betrag von .000•— 1914 „ „ „ 1 4.000— 915 „ „ ind zwar den Betrag von K 10.000—— im Zeitpunkte des Nach¬ weises der erfolgten Genehmigung der Inkorporierung, den Be¬ rag von K 6000•— am 2. Jänner 1914 und den Betrag von K 4090•— am 2. Jänner 1915. Hochachtungsvoll Steyr, am Redner bemerkt, man habe versucht, diese 20.000 K schon ür heuer zu bekommen, was jedoch nicht erreichbar war. Durch diese Zugeständnisse wird eine teilweise Milderung in dem Aus¬ falle der Gemeindeumlagen eintreten Redner erklärt weiters, daß bekanntlich zur Bewilligung des Verkaufes des Schacherlehnergutes ein Landesgesetz not¬ vendig ist. Dieses kann jedoch dermalen nicht augenblicklich be¬ chafft werden Die Waffenfabrik will daher mit der Stadt¬ gemeinde bis zu dieser Zeit einen Pachtvertrag abschließen, um ein Recht zur Erbauung der Fabrik auf diesen Gründen zu haben Dieser Pachtvertrag lautet: Pachtvertrag, welcher zwischen der Oesterreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft ils Pächterin einerseits und der Stadtgemeinde Steyr als Ver¬ pächterin andererseits abgeschlossen wurde, wie folgt: § 1 Die Stadtgemeinde Steyr verpachtet der Oesterr. Waffen¬ fabriks=Gesellschaft und diese pachtet von der Stadtgemeinde Steyr das sogenannte Schacherlehnergut, inneliegend in den E.=Z. 70 114 und 148, Grundbuch der Karastralgemeinde Jägerberg, auf die Dauer von 90 (neunzig) Jahren vom Tage der Unterferti¬ gung dieses Vertrages, das ist bis ...... § 2. Als Pachtschilling wird der Betrag von K 800•— p a vereinbart. Derselbe ist in halbjährigen, jeweils am 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres fälligen Raten zu entrichten. § 3. Die Verpächterin gestattet jede wie immer geartete Ge brauchnahme des Bestandobjektes (soweit dieselbe öffentlichrecht lichen Vorschriften nicht widerspricht), die Weiterverpachtung desselben oder die Vermietung der auf der verpachteten Realität aufzuführenden Gebäude, bezüglich welcher Gebäude der Pächterin die vollständig freie Verfügung zusteht, und hinsichtlich welcher die Verpächterin ausdrücklich erklärt, keinen wie immer gearteten Anspruch stellen zu können. § 4 Auf die Einrichtungsgegenstände, Maschinen und wie immer Namen habenden Fahrnisse, welche in diese Gebäude eingebracht verden, steht der Verpächterin keinerlei Eigentums= oder sonstiger Anspruch zu; dieselbe verzichtet insbesondere auf das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101, a. b. G.=B. § 5. Die vom Pachtobjekte zu entrichtenden Realsteuern hat die Pächterin zu tragen. Hingegen fallen die von diesem in einem Exemplare errichteten Vertrage zu bezahlenden Gebühren der Verpächterin zur Last. § 6 Bei Ablauf der Bestanddauer steht der Pächterin das Recht zu, die Erneuerung des Pachtvertrages auf eine von ihr zu be¬ timmende Zeit unter denselben Bedingungen zu verlangen. 8 7. Die in den obigen Vertragspunkten (1.—6.) niedergelegten Bedingungen gelten auch im Verhältnisse zwischen der Ver¬ ächterin und allfälligen Afterpächtern oder =Mietern § 8. Beide Teile verzichten auf Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. 3 § 9. Auf einen Nachlaß am Pachtschilling wegen der im § 1104, a. b. G.=B., aufgezählten Ereignisse hat die Pächterin Anspruch. keinen § 10. Die Verpächterin gibt ihre Einwilligung zur grundbücher¬ Einverleibung dieses Pachtvertrages ob den Realitäten lichen 70, 114 und 148 des Grundbuches über die Katastral¬ E.=Z. gemeinde Jägerberg Urkund dessen die nachstehenden Fertigungen: Steyr, am Hiezu wird ergänzend bemerkt, daß, nachdem die Waffen¬ fabrik nur einen Betrag von 800 K jährlich bezahlt und dies er Verzinsung der Kaufsumme nicht entspricht, die Kanfsumme bis zum Kauftage mit 4 Prozent separat verzinst wird, der bis um Kauftage bezahlte Pachtschilling wird von der Kaufsumme abgerechnet. Weiters wäre, nachdem auf dem Schacherlehnergut eine bis zum Ableben der Besitzerin unkündbare Hypothek im Be¬ trage von K 40.000·— lastet, folgendes Uebereinkommen, welches durch ein an die Waffenfabriks=Gesellschaft zu richtendes Schreiben bewirkt wird, zu treffen: Steyr, am 1. Mai 1913. Oesterreichische Waffenfabriks=Gesellschaft Steyr Wir haben mit Ihnen einen Pachtvertrag, betreffend das uns gehörige Schacherlehnergut, abgeschlossen. Dasselbe ist mit einer Satzpost per K 40.000·— zugunsten der Vorbesitzer belastet. Wir verpflichten uns, Vorsorge zu treffen, daß während der Dauer des Pachtvertrages auf Grund dieser Satzpost die ver¬ achtete Realität nicht in Exekution gezogen werde. Sollte dies dennoch der Fall sein, so ist die Waffenfabriks=Gesellschaft be¬ rechtigt, die Satzpost für Rechnung der Stadtgemeinde Steyr zu ezahlen Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, den sohin von der Oesterreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft gezahlten Betrag der¬ selben samt Zinsen umgehend zu ersetzen, widrigenfalls der Waffen abriks=Gesellschaft das Recht eingeräumt wird, diesen Betrag von den für die Stadtgemeinde Steyr in Vorschreibung gelan¬ genden Umlagen in Abzug zu bringen. Hochachtungsvoll * * * * * * Redner erklärt, daß ein solcher Fall nur dann eintreten könnte, wenn die Stadtgemeinde Steyr gepfändet würde und iebei das Schacherlehnergut als Pfandobjekt in Frage käme. Ein derartiger Fall dürfte aber voraussichtlich nicht eintreffen und handle es sich hiebei überhaupt nur um eine Sicherung itens der Waffenfabrik. Redner bemerkt weiters, daß unter Umständen das Landes¬ esetz noch in weiter Ferne steht, die Waffenfabrik sich auch in dieser Hinsicht sichern und eine Entschädigung dafür haben will, alls das Landesgesetz nicht herauskommen sollte, so verlangt dieselbe einen vollstreckbaren Notariatsakt, welcher lautet: Notariatsakt. Die Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft ist in die zwingende Notwendigkeit einer Vergrößerung ihrer Fabriksanlage versetzt, und müßte, falls ihr seitens der Stadtgemeinde Steyr keine Gelegenheit zu einer Vergrößerung geboten würde, ihren Betrieb lußerhalb der Gemeinde Steyr verlegen, was die Gemeinde mit Rücksicht auf die ihr hiedurch entgehenden Umlagen und die enorme Schädigung eines großen Teiles der Einwohnerschaft mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu vermeiden wünscht. Die Gemeinde Steyr hat nun zu dem gedachten Zwecke der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft das sogenannte Schacher¬ ehnergut verkauft, doch bedarf dieser Kaufvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch ein oberösterreichisches Landesgesetz, welches aber innerhalb jener Frist, bis zu welcher mit der oberwähnten Bauführung unbedingt begonnen werden nuß, widrigenfalls der Neubau der Fabrik im Stadtgebiete on Steyr überhaupt fallen gelassen werden müßte, nicht er¬ wirkt werden kann Die Gemeinde Steyr gibt nun zu der sofortigen Bau¬ führung ihre vorbehaltlose Zustimmung, und anerkennt hiemi ausdrücklich, daß sich die Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft durch die gegenständliche Bauführung vor gesetzlicher Genehmigung des Kaufvertrages in einen für sie höchst unerwünschten Schwebe¬ zustand begibt, dessen ehetunliche Beendigung in ihrem dringendsten Interesse ist Die Vertreter der Stadtgemeinde Steyr verpflichten sich daher, ihren ganzen Einfluß aufzubieten, um das zur Ge¬ nehmigung des mehrerwähnten Kaufvertrages erforderliche Landesgesetz bis spätestens 31. Dezember 1914 zustandezubringen Sollte der Landtag bis zu diesem Zeitpunkte nicht mindestens zu einer 14tägigen Tagung zusammengetreten sein, dann ver¬ ängert sich die Frist bis 31. Dezember 1915 Hleichzeitig verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr, falls as erwähnte Gesetz bis zum oben festgesetzten Termine nicht rlassen ist, der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft als Ersatz der ihr durch diese Verzögerung entstandenen Nachteile einen Betrag on 200.000 K, d. i. zweihunderttausend Kronen sofort bar zu erlegen. NB. Als vollstreckbarer Notariatsakt auszufertigen.

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