Ratsprotokoll vom 30. April 1913

Rats-Protokoll über die außerordentliche Sitzung des Gemeinderates der k. k. l. f. Stadt Steyr am Mittwoch den 30. April 1913. Tages=Ordnung: Beschlußfassung über die Waffenfabriksfrage. Gegenwärtig: Vorsitzender =Stellvertreter: Herr Vizebürgermeister Paul Fendt. Herr Bürgermeister Julius Gschaider. Die Herren Ge¬ meinderäte: Franz Aigner, Heinrich Ammerstorfer, Heinrich Bachmayr, Ludwig Binderberger, Gottlieb Dautlgraber, Wil¬ helm Denkmayr, Otto Dunkl, Ferdinand Gründler, Josef Haiden¬ thaller, Leopold Haller, Franz Hofer, Josef Huber jun., Franz Kattner, Franz Kirchberger, Josef Langoth, August Mitter, Karl Oberngruber, Viktor Ortler, Franz Schwertfelner, Anton Sig¬ hart, Franz Tribrunner, Karl Wöhrer, Josef Wokral. Ferner ist anwesend der Schriftführer Gustav Wania. Entschuldigt abwesend sind die Herren Gemeinderäte Leo¬ pold Erb und Dr. Karl Harant jun. Der Herr Vorsitzende=Stellvertreter begrüßt die Herren Gemeinderäte, konstatiert die Beschlußfähigkeit des Ge¬ meinderates und erklärt die Sitzung um 5 Uhr nachmittags für eröffnet. Zu Verifikatoren dieses Protokolles werden die Herren Ge¬ meinderäte Heinrich Bachmayr und Ludwig Binderberger gewählt. Der Herr Vorsitzende=Stellvertreter erklärt, daß in der vorhergegangenen Sektionssitzung Herr Bürgermeister Julius Gschaider zum Referenten für die heutige Sitzung gewählt wurde, weshalb er den Vorsitz übernommen habe. Er bittet daher den Herrn Bürgermeister, das Wort zu ergreifen. Herr Bürgermeister Gschaider führt aus, er glaube nicht fehlzugehen, wenn er die heute stattfindende Sitzung als eine für die Geschicke der Stadt Steyr außerordentlich wichtige bezeichne. Wenn die zu fassenden Beschlüsse in die Tat über¬ setzt werden können, so wird die Waffenfabrik der Stadt Steyr erhalten bleiben und damit neues Leben in Steyr einziehen. Wie allgemein bekannt sei, ist Ende Februar l. J. von Seite der Waffenfabrik die Mitteilung gemacht worden, daß sie aus den bekannten Gründen beabsichtige, ihre Werke zu verlegen, indem sie zugleich das Ansinnen stellte, in Steyr bauen zu wollen, falls ihr die Möglichkeit dazu geboten würde, sonst werde sie ihre Werke nach Wien oder Niederösterreich verlegen. Pflicht der Stadtgemeinde=Vorstehung und der mit den Unterhandlungen betrauten Herren Gemeinderäte war es natür¬ lich, in erster Linie dieses Unheil von Steyr abzuwenden. Zu¬ nächst kam hier die Inkorporierung der Gründe in Betracht, die der Waffenfabrik in Aussicht gestellt waren, nachdem die¬ selben nicht im Stadtgebiete Steyr, sondern in St. Ulrich ge¬ legen sind. Die Verhandlungen, welche in dieser Beziehung ge¬ führt wurden, seien bekannt, ebenso das Uebereinkommen mit St. Ulrich, worüber auch die Zustimmung des Landesausschusses eingelangt ist. Leider könne diese Zuschrift nicht verlesen werden, nachdem hierin ein Formfehler vorgekommen ist, so daß Herr G.=R. Erb und Herr Direktor Dr. Pollak zum Herrn Landes¬ hauptmann nach Linz reisen mußten, um diese Zuschrift richtig¬ stellen zu lassen. Deswegen liege jedoch den weiteren Verhand¬ lungen kein Hindernis im Wege. So weit der erste Teil dieser Angelegenheit. Der zweite Teil beziehe sich auf die Unterhandlungen mit der Waffenfabrik selbst. Er habe so weit als es möglich war, die Herren Gemeinde¬ räte, welche zu den Verhandlungen mit St. Ulrich gewählt wurden, das sind die Herren Vizebürgermeister Fendt, die Ge¬ meinderäte Erb, Dr. Harant, Kirchberger und Dantl¬ graber, zu diesen Verhandlungen herangezogen. Sofort nach den ersten Besprechungen sei es klar gewesen, daß die Stadt Steyr zur Erhaltung der Waffenfabrik bedeutende Opfer bringen müsse und war es Sache der Unterhändler, diese Opfer auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Angelegenheit stand bis vor kurzem noch sehr in Frage und die Unterhändler waren sogar schon der Meinung, daß es ohne bedeutende Baropfer der Stadt nicht abgehen werde. Diese Baropfer sind aber glücklich vermieden worden und zwar erst durch telephonische Unterhandlungen, die gestern gepflogen wurden. Auf Grund dieser glücklichen Lösung war es möglich, über Wunsch der Waffenfabrik heute schon eine Gemeinderats¬ itzung einzuberufen und werde er sich gestatten die nötigen Verträge und Zuschriften, welche zwischen der Stadtgemeinde und der Waffenfabrik abgeschlossen, bezw. gewechselt werden, zum Vortrage zu bringen. An der Hand dieser Zuschriften werde er noch manches erklären können, wie es ursprünglich ausgesehen hat, und wie die Sache heute steht. Es sind fast durchwegs Fort¬ schritte gemacht und die Opfer der Stadt bedeutend gemildert worden. Er beginne mit dem wichtigsten Teil, und zwar mit dem Vertrage, welcher zwischen der Stadt Steyr und der Waffen¬ fabrik abzuschließen sein wird. Dieser Vertrag lautet: Vertrag, welcher zwischen der Stadtgemeinde Steyr, vertreten gemäß § 75 des Gemeindestatutes durch den Bürgermeister Herrn Julius Gschaider, sowie durch die Gemeinderäte.. und der Oesterreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft, vertreten durch in nachstehender Angelegenheit zustande gekommen ist: § 1. Die Oesterreichische Waffenfabriks=Gesellschaft hat die auch von der Stadtgemeindevorstehung Steyr anerkannte Notwendig¬ keit konstatiert, anläßlich einer zur Vergrößerung ihrer Leistungs¬ fähigkeit erforderlichen Erweiterung ihrer Werke eine sulzessive Uebersiedlung ihrer ganzen heute bestehenden Fabriksanlage auf einem neuen Bauplatze in Angriff zu nehmen, damit in Zu¬ kunft die heute bestehenden, mit großen Nachteilen behafteten, und die Ausnützung der vollen Leistungsfähigkeit wesentlich be¬ hindernden Fabriksgruppen der Gesellschaft, bei einem neuen Aufbau mit den durch die Vergrößerung notwendig gewordenen Bauten in zentraler Weise vereinigt werden. Trotz der vielen bedeutenden Vorteile, welche eine Ver¬ legung der gesamten Fabrik nach Niederösterreich in wirtschaft¬ licher, steuerrechtlicher und anderer Beziehung mit sich bringen würde, hat sich die Oesterreichische Waffenfabriks=Gese llschaft ledig.

2 lich mit Rücksicht auf die starken Interessen, welche die Stadt Steyr an einem weiteren Verbleiben der Fabrik in ihrem Stadtgebiete besitzt, entschlossen, die obenerwähnten Vorteile auf¬ zugeben und die gesamte, gegenwärtig in Steyr und Letten be¬ indliche Fabrik, zuzüglich der vorgenannten Erweiterung auf enen Gründen, welche gemäß Zuschrift * * * * " * * dem Stadtgebiete von Steyr desinitiv inkorporiert werden, suk¬ zessive aufzubauen, und die einzelnen heute vorhandenen alten Fabriksobjekte allmählich, je nachdem es der Grad der Beschäf tigung gestattet, eben dahin zu verlegen Dagegen verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr, indem sie den dankenswerten Entschluß der Gesellschaft, welcher somit ein weiteres dauerndes Verbleiben der Fabrik im Stadtgebiete von Steyr ermöglicht, im Namen der gesamten Bevölkerung der Stadt in entsprechender Weise würdigt, zu nachstehendem Kauf¬ vertrage und zu den im folgenden § 3 stipulierten Maßnahmen § 2. Die Stadtgemeinde Steyr verkauft zu dem im § 1 er¬ wähnten Behufe, und die Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft kauft von der Stadtgemeinde Steyr das der Stadtgemeinde gehörige Schacherlehnergut, inneliegend im Grundbuche E.=Z. 70, 114 und 148 der Katastralgemeinde Jägerberg, Bezirksgericht Steyr, amt allen auf diesem Grundstücke befindlichen Baulichkeiten und Zubehör, mit Ausnahme des lebenden und toten Inventars im den gesamten Betrag von K 78.320•—, welcher sofort nach grundbücherlicher Durchführung des Eigentumsüberganges von der Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft an die Stadtgemeinde Steyr in barem ausbezahlt werden wird. Die Kosten der Eigentumsübertragung, sowie die hiemit verbundene Uebertra¬ gungsgebühr trägt die Käuferin. Die Stadtgemeinde Steyr wird sofort in Gemäßheit des § 50, Punkt 1, des Gemeindestatutes um Genehmigung dieser Veräußerung eines Gemeindegutes im Werte von mehr als 0.000 A durch ein Landesgesetz einschreiten und wird alles aufbieten, um dieses Landesgesetz ehestens zu erwirken, dami die Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft mit dem Beginne des Baues nicht aufgehalten ist Hierüber wird ein selbständiger Vertrag abgeschlossen. 3 Weiters verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr in rechts¬ verbindlicher Weise der Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft gegen über zu folgenden Maßnahmen: a), Für die Dauer des Verbleibens der Fabrik im Stadt¬ gebiete verzichtet die Stadtgemeinde darauf, bei den zur Einhebung gelangenden Gemeindeumlagen auf die direkten Staatssteuern irgend eine „Differenzierung zu gunsten oder zu Lasten einer bestimmten Klasse von Steuerträgern eintreten zu assen, es haben vielmehr die Umlagen — den Fall einer aus nahmsweisen Bewilligung von Seite der Oesterr Waffenfabriks¬ Gesellschaft ausgenommen — so wie bisher auf sämtliche Staats¬ teuern in durchhaus gleicher Höhe eingehoben zu werden b) Gemäß § 50, Punkt 2, des Gemeindestatutes steht es inläßlich des Aufliegens des alljährlichen Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Stadtgemeinde zur öffentlichen Einsicht jedem Gemeindemitgliede frei, dagegen Erinnerungen u machen. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich für die Dauer von 20 Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, derartige Erinnerungen der Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft, wenn sie ich auf irgend eine seitens der Stadigemeinde neu zu errichtende Investition beziehen, dann zu berücksichtigen, wenn der Gesamt ostenbetrag dieser Investition mehr als 100.000 K ausmacht, d. h. eine derartige Investition ohne Zustimmung der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft nicht auszuführen. Selbst im Falle der Zustimmung der Oesterr. Waffen fabriks=Gesellschaft zu solchen Investitionen, darf die Tilgung der hiedurch entstandenen Kosten keinesfalls kurzfristig, sondern nu in auf mindestens 20 Jahre verteilten Annnitäten erfolgen. Die mit der Inkorporierung und der Verlegung der Fabriksgebände auf die inkorporierten Gründe in Zusammen¬ hang stehenden Neuauslagen der Stadtgemeinde für Straßen, Kanalisierung, Beleuchtung und Schulen fallen nicht unter die vorstehende Bestimmung Sollte die Stadtgemeinde Sieyr den in den Punkten a) und b) übernommenen Vertragsverpflichtungen aus irgend einem Grunde nicht nachkommen, dann ist sie verpflichtet, der Oester¬ eichischen Wassenjabrits=Gesellschaft jenen Mehrbetrag an Ge neindeumlagen, welcher infolge dieses Zuwiderhandelns bei der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft zur Einhebung gelangt, der¬ selben jeweils sofort zu vergüten. Beide Vertragsteile unterwerfen sich bedingungslos speziel in allen aus diesen Puntten a4 a) und v) etwa in Zukunft hervorgehenden Streitigkeiten der Entscheidung der ordentlichen Gerichte Die bisherige Erwerbsteuertangente, welche behufs Ein¬ c) hebung der Gemeindeumlagen in Steyr zur Vorschreibung ge¬ angt ist, betrug 80 % von jenem Staatssteuerbetrage, welcher nach Abzug der für Wien als Sitz des Unternehmens entfallen¬ den 20 % verblieb Im Juli 1911 wurde die kommerzielle Direktion der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft samt Korrespondenz und Buch¬ haltung nach Wien verlegt, und es ist dieser Umstand zum rstenmal bei dem jetzt zur Ueberreichung gelangenden Erwerb steuerbekenntnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Stadtgemeinde Steyr erklärt sich damit einverstanden, daß mit Rücksicht auf die oben angeführte Verlegung der kommerziellen Direktion nach Wien die in Steyr zur Vorschreibung jelangende Erwerbsteuertangente von den oben erwähnten 80 % auf 55 % herabgesetzt und von jenem Zeitpunkte an, in welchem die Lettener Fabrik gleichfalls nach Steyr übertragen sein wird, auf den Betrag von 60 % erhöht werde Dagegen erklärt sich die Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft bereit, ihren ganzen Einfluß dahin aufzubieten, daß von der Steuerbemessungsbehörde bei Bemessung der Erwerbsteuer die bezeichneten Erwerbsteuertangenten der Stadtgemeinde Steyr zu¬ geteilt werden Beide Vertragsteile verzichten bezüglich aller in diesen Vertrage geordneten Angelegenheiten auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte und erklären des weiteren, für die Einhaltung der in diesem Vertrage übernommenen Verbindlich¬ keiten mit ihrem ganzen Vermögen zu haften. § 4. Diese Vertragsvereinbarungen treten außer Kraft, wenn die Inkorporierung nicht bis 20. Mai l. J. seitens des Landes¬ ausschusses definitiv genehmigt ist Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes betreffend den Verkauf des Schacherlehner=Grundstückes hat der beigeschlossene Pachtvertrag Giltigkeit. Steyr, am Zu diesem Vertrage gab der Referent folgende Er¬ klärungen: Der Betrag von 78.320 K entspricht jener Summe, welche die Stadtgemeinde und der Spitalsbaufond für diese Gründe ausgegeben haben Ebenso werden die Kosten der vorgenommenen Tief¬ bohrungen und die Kosten der Neueindeckung des Schuppens eparat vergütet, daher die Stadtgemeinde nichts gewinnt und nlichts verliert Zu § 3 gibt der Reserent bekannt, daß die Stadtgemeinde das Recht habe, einer der öffentlichen Rechnungslegung unter¬ liegenden Körperschaft einen höheren Umlagensatz zu berechnen, als den übrigen Steuerzahlern. Die Stadtgemeinde habe aber von diesem Rechte niemals Gebrauch gemacht. Um aber jedem Irrtume vorzubeugen, erkläre er, daß dieser Punkt sich nicht auf die Höhe der Umlage bezieht. Die Waffenfabrik sagt damit nicht, daß sie nicht mehr als 80 Prozent Umlagen zahlen will, ondern sie erklärt, daß sie nicht mehr Umlagen im Prozentsatze leisten will, als alle übrigen Steuerzahler. Die Umlagenprozente der Waffenfabrik bleiben daher die gleichen, wie die der übrigen Steuerzahler. Bezüglich der Behinderung von Investitionen bemerkt Redner weiters, daß dies ein allerdings moralisch sehr bitter zu empfindender Punkt sei, weil sich derselbe gegen die Stadt¬ emeinde wendet. Er gibt zur Aufklärung bekannt, daß die Bodenkreditanstalt in dieser Hinsicht bei einer ihr gehörigen Fabrik in einer mährischen Gemeinde sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe. Dort sei die Fabrik gegenüber der Stadt noch größer als die Waffenfabrik in Steyr und die Gemeinde be¬ nützte dies zu kurzfristigen Anleihen und hat zur Abzahlung derselben die Gemeindenmlagen in unerhörter Weise hinaufge¬ schraubt, was natürlich die Fabrik sofort allein tragen mußte Vor solchen Zuständen will eben die Waffenfabrik geschützt sein. Die Unterhändler haben sich stark gesträubt, konnten aber leider nichts erreichen, nachdem die Waffenfabrik erklärte, daß, wenn der Punkt in dieser oder anderer Form nicht angenommen wird ihr ein Verbleiben in Steyr unmöglich sei. Dieser Punkt habe anfangs noch schrecklicher ausgesehen. Es war nicht nur für die Dauer von 20, sondern von 30 Jahren bestimmt und hätten die Investitionen nicht über 50.000 K betragen dürfen; außer¬ dem wären in diesem Punkte auch die Investitionen anläßlich des Neubaues der Waffenfabrik eingeschlossen. Die Bindung der Stadt wurde um 10 Jahre heruntergesetzt, der sixe Betrag um 0.000 K erhöht. Im übrigen bezieht sich dieser Passus nur auf unfruchtbare Investitionen, nicht aber auf erträgnisreiche. Nun komme er auf einen Punkt, der in diesem Vertrage aufgenommen ist, der aber eigentlich mit der Verlegung der Waffenfabrik nicht zusammenhängt. Wie bekannt ist, wurde vor zwei Jahren trotz Protestes der Stadtgemeinde die kommerzielle Direktion der Waffenfabrik nach Wien verlegt. Das hat natürlich eine Aenderung in der Imlagenvorschreibung zur Folge, weil die Stadt Wien dadurch berechtigt ist, für sich eine höhere Steuertangente in Anspruch zu nehmen. Das Mehr, das Wien bekommt, muß von Steyl und von Letten getragen werden und dadurch entsteht ein sehr bedeutender Ausfall an Umlagen für Steyr Wie sich aus den Vertragspunkten herausstellt, wird die Steuertangente von 80 Prozent auf 55 Prozent herabgesetzt Leider ist diese Herabsetzung nicht in der Zukunft zu er¬ warten, sondern ist dieselbe bereits am 1. Jänner eingetreten. Dasselbe wäre auch der Fall gewesen, wenn die Waffenfabrik dort geblieben wäre, wo sie jetzt ist. Für die Stadt Steyr ist dies eine sehr empfindliche Belastung, welche sich jedoch voraus chtlich bessern wird, wenn die Waffenfabrik neu errichtet, meh¬ Steuern zahlt und ihre alten Werke mit neuen Industrien de iedelt sind. Diese Angelegenheit ist für die Unterhändler eine ses¬ peinliche gewesen und haben dieselben getrachtet, diese schwere

Lasten zu mildern. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wird n folgender Zuschrift festgelegt An die geehrte Stadtgemeinde = Vorstehung Steyr zu Handen des Herrn Bürgermeisters Julius Gschaider, Steyr. Unter Bezugnahme auf den heute zwischen der Stadt gemeinde Steyr und der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft zu¬ standegekommenen Vertrag, betreffend die Verlegung der Fabriks¬ anlagen der genannten Gesellschaft, erklären wir uns bereit, der Stadtgemeinde Steyr zu den ihr durch die Inkorporierung er¬ wachsenden Lasten einen Beitrag zu leisten, welcher sich in nach¬ stehender Weise berechnet: Insolange der Lettener Fabriksbetrieb nicht nach Steyr 1. verlegt ist und daher in Steyr eine Erwerbsteuertangente vor nur 55% zur Vorschreibung gelangen wird, erhält die Stadt¬ semeinde Steyr jenen Betrag, um welchen die Stadtgemeinde Steyr mehr an Umlagen bekäme, wenn in Steyr statt 55%, 60% der 80%igen Erwerbsteuertangente zur Vorschreibung käme 2. Weiters erhält die Stadtgemeinde Steyn K 10.000•— im Jahre 1913 einen Betrag von .000•— 1914 „ „ „ 1 4.000— 915 „ „ ind zwar den Betrag von K 10.000—— im Zeitpunkte des Nach¬ weises der erfolgten Genehmigung der Inkorporierung, den Be¬ rag von K 6000•— am 2. Jänner 1914 und den Betrag von K 4090•— am 2. Jänner 1915. Hochachtungsvoll Steyr, am Redner bemerkt, man habe versucht, diese 20.000 K schon ür heuer zu bekommen, was jedoch nicht erreichbar war. Durch diese Zugeständnisse wird eine teilweise Milderung in dem Aus¬ falle der Gemeindeumlagen eintreten Redner erklärt weiters, daß bekanntlich zur Bewilligung des Verkaufes des Schacherlehnergutes ein Landesgesetz not¬ vendig ist. Dieses kann jedoch dermalen nicht augenblicklich be¬ chafft werden Die Waffenfabrik will daher mit der Stadt¬ gemeinde bis zu dieser Zeit einen Pachtvertrag abschließen, um ein Recht zur Erbauung der Fabrik auf diesen Gründen zu haben Dieser Pachtvertrag lautet: Pachtvertrag, welcher zwischen der Oesterreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft ils Pächterin einerseits und der Stadtgemeinde Steyr als Ver¬ pächterin andererseits abgeschlossen wurde, wie folgt: § 1 Die Stadtgemeinde Steyr verpachtet der Oesterr. Waffen¬ fabriks=Gesellschaft und diese pachtet von der Stadtgemeinde Steyr das sogenannte Schacherlehnergut, inneliegend in den E.=Z. 70 114 und 148, Grundbuch der Karastralgemeinde Jägerberg, auf die Dauer von 90 (neunzig) Jahren vom Tage der Unterferti¬ gung dieses Vertrages, das ist bis ...... § 2. Als Pachtschilling wird der Betrag von K 800•— p a vereinbart. Derselbe ist in halbjährigen, jeweils am 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres fälligen Raten zu entrichten. § 3. Die Verpächterin gestattet jede wie immer geartete Ge brauchnahme des Bestandobjektes (soweit dieselbe öffentlichrecht lichen Vorschriften nicht widerspricht), die Weiterverpachtung desselben oder die Vermietung der auf der verpachteten Realität aufzuführenden Gebäude, bezüglich welcher Gebäude der Pächterin die vollständig freie Verfügung zusteht, und hinsichtlich welcher die Verpächterin ausdrücklich erklärt, keinen wie immer gearteten Anspruch stellen zu können. § 4 Auf die Einrichtungsgegenstände, Maschinen und wie immer Namen habenden Fahrnisse, welche in diese Gebäude eingebracht verden, steht der Verpächterin keinerlei Eigentums= oder sonstiger Anspruch zu; dieselbe verzichtet insbesondere auf das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101, a. b. G.=B. § 5. Die vom Pachtobjekte zu entrichtenden Realsteuern hat die Pächterin zu tragen. Hingegen fallen die von diesem in einem Exemplare errichteten Vertrage zu bezahlenden Gebühren der Verpächterin zur Last. § 6 Bei Ablauf der Bestanddauer steht der Pächterin das Recht zu, die Erneuerung des Pachtvertrages auf eine von ihr zu be¬ timmende Zeit unter denselben Bedingungen zu verlangen. 8 7. Die in den obigen Vertragspunkten (1.—6.) niedergelegten Bedingungen gelten auch im Verhältnisse zwischen der Ver¬ ächterin und allfälligen Afterpächtern oder =Mietern § 8. Beide Teile verzichten auf Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. 3 § 9. Auf einen Nachlaß am Pachtschilling wegen der im § 1104, a. b. G.=B., aufgezählten Ereignisse hat die Pächterin Anspruch. keinen § 10. Die Verpächterin gibt ihre Einwilligung zur grundbücher¬ Einverleibung dieses Pachtvertrages ob den Realitäten lichen 70, 114 und 148 des Grundbuches über die Katastral¬ E.=Z. gemeinde Jägerberg Urkund dessen die nachstehenden Fertigungen: Steyr, am Hiezu wird ergänzend bemerkt, daß, nachdem die Waffen¬ fabrik nur einen Betrag von 800 K jährlich bezahlt und dies er Verzinsung der Kaufsumme nicht entspricht, die Kanfsumme bis zum Kauftage mit 4 Prozent separat verzinst wird, der bis um Kauftage bezahlte Pachtschilling wird von der Kaufsumme abgerechnet. Weiters wäre, nachdem auf dem Schacherlehnergut eine bis zum Ableben der Besitzerin unkündbare Hypothek im Be¬ trage von K 40.000·— lastet, folgendes Uebereinkommen, welches durch ein an die Waffenfabriks=Gesellschaft zu richtendes Schreiben bewirkt wird, zu treffen: Steyr, am 1. Mai 1913. Oesterreichische Waffenfabriks=Gesellschaft Steyr Wir haben mit Ihnen einen Pachtvertrag, betreffend das uns gehörige Schacherlehnergut, abgeschlossen. Dasselbe ist mit einer Satzpost per K 40.000·— zugunsten der Vorbesitzer belastet. Wir verpflichten uns, Vorsorge zu treffen, daß während der Dauer des Pachtvertrages auf Grund dieser Satzpost die ver¬ achtete Realität nicht in Exekution gezogen werde. Sollte dies dennoch der Fall sein, so ist die Waffenfabriks=Gesellschaft be¬ rechtigt, die Satzpost für Rechnung der Stadtgemeinde Steyr zu ezahlen Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, den sohin von der Oesterreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft gezahlten Betrag der¬ selben samt Zinsen umgehend zu ersetzen, widrigenfalls der Waffen abriks=Gesellschaft das Recht eingeräumt wird, diesen Betrag von den für die Stadtgemeinde Steyr in Vorschreibung gelan¬ genden Umlagen in Abzug zu bringen. Hochachtungsvoll * * * * * * Redner erklärt, daß ein solcher Fall nur dann eintreten könnte, wenn die Stadtgemeinde Steyr gepfändet würde und iebei das Schacherlehnergut als Pfandobjekt in Frage käme. Ein derartiger Fall dürfte aber voraussichtlich nicht eintreffen und handle es sich hiebei überhaupt nur um eine Sicherung itens der Waffenfabrik. Redner bemerkt weiters, daß unter Umständen das Landes¬ esetz noch in weiter Ferne steht, die Waffenfabrik sich auch in dieser Hinsicht sichern und eine Entschädigung dafür haben will, alls das Landesgesetz nicht herauskommen sollte, so verlangt dieselbe einen vollstreckbaren Notariatsakt, welcher lautet: Notariatsakt. Die Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft ist in die zwingende Notwendigkeit einer Vergrößerung ihrer Fabriksanlage versetzt, und müßte, falls ihr seitens der Stadtgemeinde Steyr keine Gelegenheit zu einer Vergrößerung geboten würde, ihren Betrieb lußerhalb der Gemeinde Steyr verlegen, was die Gemeinde mit Rücksicht auf die ihr hiedurch entgehenden Umlagen und die enorme Schädigung eines großen Teiles der Einwohnerschaft mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu vermeiden wünscht. Die Gemeinde Steyr hat nun zu dem gedachten Zwecke der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft das sogenannte Schacher¬ ehnergut verkauft, doch bedarf dieser Kaufvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch ein oberösterreichisches Landesgesetz, welches aber innerhalb jener Frist, bis zu welcher mit der oberwähnten Bauführung unbedingt begonnen werden nuß, widrigenfalls der Neubau der Fabrik im Stadtgebiete on Steyr überhaupt fallen gelassen werden müßte, nicht er¬ wirkt werden kann Die Gemeinde Steyr gibt nun zu der sofortigen Bau¬ führung ihre vorbehaltlose Zustimmung, und anerkennt hiemi ausdrücklich, daß sich die Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft durch die gegenständliche Bauführung vor gesetzlicher Genehmigung des Kaufvertrages in einen für sie höchst unerwünschten Schwebe¬ zustand begibt, dessen ehetunliche Beendigung in ihrem dringendsten Interesse ist Die Vertreter der Stadtgemeinde Steyr verpflichten sich daher, ihren ganzen Einfluß aufzubieten, um das zur Ge¬ nehmigung des mehrerwähnten Kaufvertrages erforderliche Landesgesetz bis spätestens 31. Dezember 1914 zustandezubringen Sollte der Landtag bis zu diesem Zeitpunkte nicht mindestens zu einer 14tägigen Tagung zusammengetreten sein, dann ver¬ ängert sich die Frist bis 31. Dezember 1915 Hleichzeitig verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr, falls as erwähnte Gesetz bis zum oben festgesetzten Termine nicht rlassen ist, der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft als Ersatz der ihr durch diese Verzögerung entstandenen Nachteile einen Betrag on 200.000 K, d. i. zweihunderttausend Kronen sofort bar zu erlegen. NB. Als vollstreckbarer Notariatsakt auszufertigen.

4 Kaufvertrag, welche zwischen der Stadtgemeinde Steyr, vertreten gemäß § 75 des Gemeindestatutes durch den Bürgermeister Herrn Julius Gschaider, sowie durch die Gemeinderäte Herren * * * einerseits und der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft, vertreten andererseits abgeschlossen wurde: durch die Herren... § 1. Die Stadtgemeinde Steyr verkauft der Oesterr. Wassen¬ abriks=Gesellschaft und diese kauft die nachbenannten der Stadt¬ gemeinde Steyr gehörigen Grundstücke in der Kataftralgemeinde Jjägerberg, Gerichtsbezirk Steyr, und zwar E.=Z. 70 (Plattnergut in Ramingsteg Nr. 7), E.=Z. 114 (Ueberländgründe), E.=Z. 148 (Grund aus dem Plattnergut in Ramingsteg allen auf diesen Grundstücken befindlichen Baulichkeiten samt und Zubehör, mit Ausnahme des lebenden und toten Inventars § 2 Der Kaufpreis wird mit K 78.320•—, d. i. Kronen Acht¬ undsiebzigtausenddreihundertzwanzig, vereinbart und ist sofort nach der grundbücherlichen Durchführung des Eigentumsüber¬ ganges von der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft an die Stadt¬ gemeinde Steyr in barem zu entrichten. S 3. Die Stadtgemeinde Steyr wird ohne Verzug in Gemä߬ heit des § 50, Punkt 1, des Gemeindestatutes um Genehmigung dieser Veräußerung eines Gemeindegutes einschreiten und wird alles aufbieten, um das Zustandekommen des hiezu erforder¬ lichen Landesgesetzes ehestens zu erwirken. § 4 Die Stadtgemeinde Steyr gibt ihre Zustimmung, daß das Eigentumsrecht der Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft ob der verkauften Grundstücke E.=Z. 70, 114 und 148 der Kata¬ stralgemeinde Jägerberg, Gerichtsbezirk Steyr, ohne weiteres Einvernehmen mit der Stadtgemeinde grundbücherlich einver¬ leibt werde. § 5 Die Stadtgemeinde Steyr übernimmt die Gewähr dafür, daß die verkauften Grundstücke frei von allen Lasten sind, hat edoch hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit dieser Grund¬ stücke keinerlei Verpflichtung übernommen. § 6. Die Kosten der Vertragserrichtung, sowie der grundbücher¬ amt den hievon entfallenden lichen Eigentumseinverleibung Gebühren trägt die Käuferin. § 7 Dieser Kaufvertrag wird in einem Originale und in einer beglaubigten Abschrift ausgefertigt; das Originale bleibt im Besitze der Oesierr. Wassenfabriks=Gesellschaft, während die Stadtgemeinde die beglaubigte Abschrift erhält. § 8. Beide Vertragsteile verzichten auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Steyr, am Kaufvertrag, welcher zwischen der Stadtgemeinde Steyr, vertreten gemäß § 75 des Gemeindestatuts durch den Bürgermeister Herrn Julius Gschaider, sowie durch die Gemeinderäte Herren einerseits und der Oesterr. Waffenfabriks¬ * * „ „ „ „ „ * * Gesellschaft, vertreten durch die Herren * * „ „ andererseits abgeschlossen wurde: § 1 Die Stadtgemeinde Steyr verkauft der Oesterr. Wassen¬ fabriks=Gesellschaft und diese kauft die nachbenannten der Stadt¬ gemeinde Steyr gehörigen, in der E.=Z. der Katastral * * * emeinde Jägerberg, Gerichtsbezirk Steyr, Stadtgründe, die beiden Parzellen Nr. 1094/1 und 1094/2 Wald, so wie sie die Stadtgemeinde Steyr besitzt und zu besitzen berechtigt ist. § 2. Der Kauspreis wird mit K 9.000•—, d. i. Kronen Neun¬ tausend, vereinbart und ist sofort nach der grundbücherlichen Durchführung des Eigentumsüberganges von der Oesterreichischen Waffenfabriks=Gesellschaft an die Stadtgemeinde Steyr in barem zu entrichten. § 3 Die Stadtgemeinde Steyr gibt ihre Zustimmung, daß die verkauften Parzellen Nr. 10941 und 1094/2 (Wald) aus dem Bestande der E.=Z. ... der Kat.=Gem. Jägerberg abgeschrieben, in eine hiefür daselbst neu zu eröffnende Einlage dieses Grund¬ buches übertragen werden und das Eigentumsrecht der Käuferin an dieser neuen Einlage grundbücherlich einverleibt werde § 4 Die Stadtgemeinde Steyr übernimmt die Gewähr dafür, aß die verkauften Grundstücke frei von allen Lasten sind, hat edoch hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit dieser Grund stücke keinerlei Verpflichtung übernommen. d) e) 9 § 5. Die Kosten der Vertragserrichtung, sowie der grundbücher¬ lichen Eigentumseinverleibung samt den hievon entfallenden Gebühren trägt die Käuserin. § 6 Dieser Kaufvertrag wird in einem Originale und in einer beglaubigten Abschrift ausgefertigt; das Originale bleibt im Besitze der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft, wahrend die Stadt¬ gemeinde die beglaubigte Abschrift erhält. 8 7 Beide Vertragsteile verzichten auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Steyr, am Redner erklärt, daß dieser Kaufvertrag für die Gründe welche die Stadtgemeinde oberhalb der Neustifterkapelle besitzt, gehört. Zur Bewilligung dieses Verkaufes sei ein Landesgesetz nicht notwendig, weil der Kaufpreis 10.000 K nicht überschreitet. Es habe längere Zeit ausgesehen, als ab die Stadtgemeinde diese Bründe umsonst hergeben müsse, weil sie zum Ausgleich der Mehrforderung der Grundbesitzer dienen sollten. Die Verhand¬ lungen, die in den letzten Tagen gepflogen wurden, haben aber rgeben, daß 9000 K für diese Gründe bezahlt werden und daß sich die Stadtgemeinde das Holz, welches auf diesen Gründen teht, behalten dürfe, was für die Stadtgemeinde eine bedeutende Einnahme bedeutet Nachdem der Herr Bürgermeister sämtliche Zuschriften und Verträge verlesen hat, bemerkt Herr G.=R. Wokral, er be¬ dauere, daß die Verträge so angenommen werden müssen, wie ie gegeben sind. Er erörtert des längeren, daß es doch nicht angängig sei, daß die Stadtgemeinde Steyr infolge eines dieser Verträge mit seinen Investitionen von der Gunst der Boden¬ kreditbank abhängig gemacht werde. Er wünscht auch, die Vertreter der Stadtgemeinde mögen dahin wirken, daß im Interesse der Stadt die Gefahr beseitig! werde, daß die Stadt Steyr eventuell bei Nichtzustandekommen es Landesgesetzes zur Zahlung eines Pönales von 200.000 K verhalten werde und die unglückselige Obstruktion im Landtage endlich aufhöre Man habe auch gesehen, wie schwer es für Steyr ist, in Bezug auf Inkorporierungen irgend etwas zu unternehmen, nachdem es auch keine Gründe zu seiner Vergrößerung und Ausdehnung besitzt. Die in den vorgelesenen Verträgen enthaltenen Bedingungen seien sehr harte und nach seiner Ansicht nur mit Rücksicht darau zu akzeptieren, daß damit der Stadt Steyr die Gewähr zur Ausdehnung des Stadtgebietes gegeben ist. Herr G.=R. Kirchberger bemerkt, daß die Vertreter der Stadt Steyr bestrebt waren, alle Härten in den Verträgen zu mildern, aber es sei dies den bestimmten Aeußerungen der Vertreter der Waffenfabrik zufolge unmölich gewesen Der Herr Bürgermeister Gschaider bemerkt, die Waffen¬ abrik habe tatsächlich mündlich erklärt, daß sie gegen nutzbrin¬ ende und wichtige Investitionen, wie Wasserleitungen u. dgl., nichts einwenden werde. Was nun die zweite Ausführung des Herrn G.=R. Wokral anbelangt, nämlich den Ankauf von Gründen, hänge dies mit dieser Frage nicht zusammen. Die Schuld sei die beklagenswerte Einschränkung des Stadtgebietes Er bitte im Interesse der Stadt, die Anträge anzunehmen. Man habe in langwierigen Verhandlungen das Möglichste getan um die harten Bedingungen zu mildern. Es wurde unter zähester Arbeit um jede Krone gefeilscht und wurde bis zur äußersten Grenze gegangen und konnte nicht weiter gegangen werden, denn es ware sonst möglich gewesen, daß die Wassenfabrik nicht nach Steyr verlegt worden wäre. Wegen des Weigerns der Erfüllung einer Forderung die ganze große Frage zum Scheitern zu bringen, wäre unklug gewesen und könne man mit gutem Ge¬ wissen sagen, daß die Unterhändler ihr Möglichstes getan haben und ihren Standpunkt auch jederzeit zu verantworten getrauen. Der Herr Bürgermeister stellt dann folgende Anträge: 1. Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: a) Dem Vertrage, der zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft zu schließen ist, 5) den Kaufvertrag bezüglich des Stadtwaldes unter der Be¬ dingung zu genehmigen, daß das auf diesen Grundparzellen stehende Holz Eigentum der Stadt Steyr verbleibt und von hr geschlägert und verkauft werden kann en Kaufvertrag bezüglich des Schacherlehnergutes dem Anbote der Waffenfabrik, die Stadtgemeinde Steyr für die ihr durch die Verlegung der Fabrik erwachsenden Lastel durch einen Beitrag teilweise zu entschädigen, zuzustimmen den Pachtvertrag bezüglich des Schacherlehnergutes unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß er nach Sanktionie rung des betreffenden Landesgesetzes, also an dem Tage endigt, an welchem der Kaufvertrag bezüglich des Schacher¬ lehnergutes in Wirksamkeit tritt die Zustimmung zur Errichtung eines vollstreckbaren Ns¬ tariatsaktes zu geben, der der Wassenfabrik eine Entschabt gung von 200.000 K im Falle des Nichtzustandekommene ines Landesgesetzes wegen Verkaufes des Schacherlehner¬ gutes sichert.

2. Der Gemeinderat wolle ferner zum Vollzuge der vor¬ stehenden Beschlüsse und zur Unterzeichnung der betreffenden Aktenstücke den Bürgermeister, sowie die Gemeinderäte Erb und Kirchberger ermächtigen. Diese Anträge wurden einstimmig angenommen. Zum Schlusse erklärt der Herr Bürgermeister noch, daß man mit der Annahme dieser Anträge in der Waffenfabriks¬ frage einen großen Schritt vorwärts gekommen sei. Nunmehr iegt von Seite der Stadtgemeinde kein Hindernis der Durch¬ führung der Verlegung der Waffenfabrik vor. Es ist ja richtig, daß die Stadtgemeinde schwere Jahre vor sich haben wird durch Belastungen, welche durch die Verträge teilweise herbeigeführt verden. Stelle man sich aber vor, die Waffenfabrik wäre voll¬ ständig von Steyr weggekommen. Die Waffenfabrik zahlt heute allein eine Umlagensumme von mehr als 100.000 K. Diese Umlagenzahl wird sich voraussichtlich in den nächsten Jahren erhöhen. Man würde in erster Linie mehr als diese Hundert¬ tausend Kronen an Umlagen verlieren. Mit dieser Summe wäre es aber nicht abgetan, denn wenn die Waffenfabrik verlegt wird o kommen auch die Arbeiter von hier weg, daher naturgemäß auch die Bierumlage, Hauszinssteuer, Zinsheller usw. eine be¬ eutende Verringerung, die Armenlasten jedoch eine beträchtliche Erhöhung erfahren würden Man habe jetzt eine Tatsache vor sich, nach der lange er¬ folglos gestrebt wurde, nämlich eine Erweiterung des Stadt¬ gebietes und dadurch die Möglichkeit, zu der immer schwanken¬ den Tendenz der Waffenfabrik neue beständige Industrien her¬ ubekommen. Redner glaubt, durch das Verbleiben der Waffen¬ fabrik Steyr eine neue, glückliche Zukunft voraussagen zu können, was wir alle von Herzen wünschen. (Bravorufe. Großer Beifall.) Hierauf Schluß der Sitzung um ½7 Uhr abends.

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