I. Sektion. Referent: Sektionsobmann=Stellvertreter G.=R. Anton Sighart. Heri 1. Personalansuchen 2. Ansuchen um Aufnahme in den Gemeindeverband 3. Ansuchen um Zusicherung der Aufnahme in de Gemeindeverband 4. Ansuchen um Bürgerrechtsverleihung. 5. Ansuchen um eine Gnadenpension. Diese Punkte werden vertraulich behandelt 6. Beschlußfassung wegen Ueberlassung eines städt Grundes an den Turnverein in Steyr zum Turnhallebal Hierüber liegt folgender Sektionsbericht und An¬ trag vor Nachdem schon in den Jahren 1891 und 1896 der Ge meinderat seine prinzipielle Geneigtheit ausgesprochen hatte, dem Deutschen Turnverein in Steyr einen geeigneten Grund zur Er¬ banung einer Turnhalle und eines Sommerturnplatzes zu über¬ lassen, wobei von Anfang an die Gegend des Karl Ludwig Platzes ins Auge gefaßt wurde, erging über ein neuerliches Ein¬ schreiten des Turnvereines der Beschluß des Gemeinderates von 17. November 1905, wornach 1. dem Turnvereine im Falle de Erbauung einer Turnhalle der hiezu nötige Grund aus dei Quenghoffeldern überlassen werden sollte, 2. die Größe des Grundes bei Vorlage der Pläne bestimmt werden sollte und 3. diese Beschlüsse fünf Jahre Giltigkeit haben sollten un schließlich die Beschränkung beigefügt wurde, daß diese Zusag nach Maßgabe der der Gemeinde zur Verfügung stehenden, in hrem Besitze befindlichen Grundfläche Giltigkeit haben sollte. Ueber neuerliche Eingabe des Deutschen Turnvereines wurde in der Gemeinderatssitzung vom 22. Juni 1906 unter Hinweis auf den Beschluß vom 17. November 1905 dem Vereine ein Joch Grund aus der Parzelle Nr. 1403 an derer südlichen Grenze zu überlassen erklärt, wobei für den Uebergan des Grundes in das Eigentum des Vereines bestimmte Bedin¬ gungen festgesetzt wurden Es erscheint der Sektion nicht zweifelhaft, daß, wie aus dem ausdrücklichen Hinweise auf den Beschluß vom 17. No vember 1905 erhellt, der Gemeinderat auch für den Beschluß vom 22. Juni 1906 die im Jahre 1905 normierten weitere Bedingungen aufrecht gehalten hat, so daß schon wegen des Ab laufes der festgesetzten fünfjährigen Frist eine rechtliche Bindung der Gemeinde gegenüber dem Deutschen Turnverein derzeit nicht besteht In dieser Erwägung stellt die Sektion den Antrag, der löbliche Gemeinderat wolle auch für die Zukunft seine prinzipielle Bereitwilligkeit, dem Deutschen Turnverein für die Erbanung einer Turnhalle und für die Errichtung eines Sommerturn platzes den erforderlichen Grund zu überlassen, aussprechen un mit der weiteren Behandlung dieser Angelegenheit die 1II. Sektion betrauen Z. 6043. — Wird einstimmig angenommen. 7. Genehmigung des zwischen den Vertretern der Stadtgemeinde Steyr und der Gemeinde St. Ulrich ge¬ schlossenen Uebereinkommens betreffend die Inkorporie¬ rung von Ortsteilen der Gemeinde St. Ulrich in das Stadtgebict. Der Herr Referent verliest dieses Uebereinkommen, welches lautet Uebereinkommen betreffend die Einverleibung von Teilen des Gemeinde¬ gebietes St. Ulrich in das Gebiet der Stadtgemeinde Steyr Die Stadtgemeinde Steyr, verireten durch Bürgermeiste Julius Gschaider Vize=Bürgermeister Paul Fendt un durch die Gemeinderäte Leopold Erb, Dr. Karl Harant Franz Kirchberger und Goulieb Dantlgraber und die Gemeinde St. Ulrich, vertreten durch Gemeinde=Vorsteher Mayr und durch die Gemeinderäte Johann Garb Jose Mayr, Josef Schopper und Dr. Josef Schwinner Josef haben in Ausführung der bezüglichen Gemein deratsbeschlüsse vom 19. März 1913 und vom 20. März 1913 am heutigen Tage nachstehendes Uebereinkommen getrosfen § 1 Die Gemeinde St. Ulrich erteilt hiemit ihre Zustimmung daß die in dem angehefteten, einen integrierenden Bestandtel dieses Uebereinkommens bildenden Situtionsplane in gelber, roter, blauer und grüner Farbe angelegten, auch in den ange¬ befteten Parzellenverzeichnissen enthaltenen Parzellen aus den Gemeindegebiete St. Ulrich ausgeschieden und mit dem Stadt¬ gebiete Steyr vereinigt weiden Die Gemeinde St. Ulrich verpflichtet sich, alle jene Ur¬ kunden und Erklärungen in rechtsverbindlicher Form auszu stellen, welche allenfalls noch zur technischen Durchführung diese Inkorporierung sich als notwendig herausstellen sollten. § 2. Die Stadtgemeinde Steyr sichert hiegegen der Ortsgemeinde Ulrich nachstehende Leistungen zu St. a) Die Stadtgemeinde Steyr zahlt insolange, als die Gemeinde St. Ulrich von dem inkorporierten Gebiete falls es noch zur Gemeind St. Ulrich gehören würde, Umlagen, oder an deren Stellc tretende sonstige Abgaben einzuheben in der Lage wäre, all jährlich an die Ortsgemeinde St. Ulrich jenen Betrag, welche von den abgetrennten Gebietsteilen im Jahre 1912 an Ge¬ meindrumlagen der Ortsgemeinde St. Ulrich auf die gemeinde¬ umlagenpflichtigen Sienein in Vorschreibung stand. Als Be rechnungsgrundlage für diese Umlagen hat der von der k. k Bezirkshauptmannschaft Steyr als Steuerbehörde zu liefernde Ausweis zu dienen Für das erste Jahr wird dieser Betrag vom Beginne der Umlageneinhebung durch die Stadt Steyr pro rata temporis ermittel! b) Aus dem Titel der Sparkassabeiträge floß der Gemeind St. Ulrich im Jahr 1912 auf die Kopfzahl der Einwohner des zu inkorporierenden Gebietes ein Betrag von zirka K 440 zu Die Stadtgemeinde Steyr zahlt nun für die Dauer der ad a stipulierten Leistungen den gleichen Betrag jährlich an die Ge meinde St. Ulrich Da jedoch bis zur nächsten im Jahre 1920 stattfindenden Volkszählung die für die Verteilung des Sparkassabeitrages ma߬ gebende Kopfzahl der Gemeinde St. Ulrich trotz der Exkorporierung von Gebietsteilen unverändert bleiben und daher der Gemeind St. Ulrich seitens der Sparkassa Steyr der gleiche Betrag zu¬ fließt, als wenn die Exkorporierung nicht stattgefunden hätte, so wird die Gemeinde St. Ulrich nach Einkassierung des Spar¬ kassebeitrages vom Jahre 1913 angefangen, bis inklussive 1920 jährlich den gleichen Betrag wieder an die Stadtgemeinde Steyr rückvergüten Die Stadtgemeinde Steyr entrichtet ferner, beginnen c) von jenem Tage an, an welchem der Fabriksbetrieb der öster eichischen Waffenfabriks=Gesellschaft in den auf dem inkorporierter Gebiet errichteten Oojekten mit mindestens 1000 Arbeitern ge ührt wird, für die Dauer des Fabriksbetriebes der Waffen fabriks=Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger an die Orts gemeinde St. Ulrich alljährlich und ohne Rücksicht auf den je veiligen Umfang des Fabriksbetriebes einen Betrag von K 6000, sage sechstausend Kronen, wobei im ersten Jahre der zahlbare Betrag pro rata temporis vom Tage der Betriebsführung mit 1000 Arbeitern bis zum Jahresschluß ermittelt wird § 3 Der Stadtgemeinde Steyr steht das Recht zu, eine oder mehrere der im § 2 stipulierten Leistungen durch einmalig Zahlung des unter Annahme einer 4% Verzinsung berechneten Kapitalwertes abzulösen 4 8 Sollte mit der projektierten Bauführung der Waffenfabriks Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist begonnen werden, dann wird diese Vereinbarung, rückwirkend vom Tage der Unter¬ fertigung dieser Vereinbarung, aufgelöst, insoferne nicht von Seite der Waffenfabriks=Gesellschaft eine Verlängerung dieses Termines verlangt wird. Im Falle der Auflösung tritt hinsichtlich der Begrenzung der beiden Gemeindegebiete der gegenwärtige Zu stand unter Aufrechthaltung der Beschlüsse des Gemeindeaus¬ schusses St. Ulrich vom Jahre 1910 hinsichtlich der Inkorporierung der Spitalsgründe wieder in Kraft Allfällige, von der Stadtgemeinde Steyr auf Grund des lit. a) dieser Vereinbarung an die Gemeinde St. Ulric § 2, geleistetete Zahlungen, sowie allfällige, von der Stadtgemeinde Steyr bereits eingehobene Umlagen sind gegenseitig zu verrechnen. § 5 Die Kosten der Durchführung der Inkorporierung werde zu ein Viertel von der Gemeinde St. Ulrich und zu drei Viertel von der Stadtgemeinde Steyr getragen Steyr, am 8. April 1913. Als Vertreter der Stadt Als Vertreter der Gemeinde gemeinde Steyr: St. Ulrich Julius Gschaider, Josef Mayr, Gemeindevorsteher. Bürgermeister Paul Fendt, Johann Gab, Vize=Bürgermeister I. Gemeinderat. Leopold Erb, Josef Mayr Gemeinderat Gemeinderat. F. Kirchberger. Josef Schopper Gemeinderat. G. Dantlgraber. D r. Harant. Josef Schwinner Dr Wird einhellig zugestimmt 8. Beschlußfassung wegen Tragung der Kosten dieser Inkorporierung Sektionsantrag Der löbliche Gemeinderat beschließe, die Tragung der durch die Inkorporierung von Gebietsteilen aus dem Gemeindegebiet St. Ulrich erwachsenden Kosten, wobei bemerkt wird, daß der § 5 des mit der Gemeinde St. Ulrich geschlossenen Vertrages hiedurch keine Aenderung erfährt Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. 9 Ansuchen um Zuweisung des Austragens von gemeindeämtlichen Kundmachungen 2c Ueber die vorliegende Eingabe des städtischen Theater meisters Edmund Köstler um Zuweisung des städtischen Zettel trägerdienstes stellt die Sektion folgenden Antrag:
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