neuerliche Ansuchen um Zuwendung der der Frau Juliana Grossauer gewährten Gnadengabe handelt, verweist die Sektion darauf, daß in den persönlichen Verhältnissen der Frau Wetti Grossauer seit dem Ansuchen von 10. Feb 1912 eine Änderung zu deren Nachteil offenbar nicht eingetreten ist, daß also jene Verhältnisse auch heute noch bestehen, welche für die Haltung des Gemeinderates am 23 Feb. 1912 maßgebend waren. Bei Verleihung der Gandengaben an Frau Juliane Grossauer lagen die Verhältnisse insoferne anders, als dieselbe damals nach Ausweis des Amtes schon 68 J alt war, während Frau Wetti Grossauer sich voller Rüstigkeit u. Arbeitsfähigkeit erfreut. Es soll hier auch noch darauf verwiesen werden, daß Frau Wetti Großauer erst kürzlich durch eine ihr günstige
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