den 10. Februar 1912 aus Anlaß des Ablebens ihres Gatten und unter Verweisung auf ihre finanziell bedrängten Lage um eine Unterstützung angesucht, welches Ansuchen jedoch in der Gemeinderatssitzung am 23. Feb. 1912 abgelehnt wurde. Über ein späteres Ansuchen um einen Erziehungsbeitrag wurde Frau Großauer angewiesen, sich an den zuständigen Armenrat zu wenden, welche Schritte Frau Großauer, wenigstens soweit die Aktenlage zeigt, nicht unternommen hat. Es kann dabei, weil für das vorliegende Einschreiten belanglos, dahin gestellt bleiben ob das Einschreiten um einen Erziehungsbeitrag deshalb unterlassen wurde weil es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, für ihre Bedürftigkeit die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Soweit es sich um das vorliegende
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