Ratsprotokoll vom 29. November 1912

2 sowie für das ge¬ Zwecke der Abhaltung des Turnunterrichtes, Z. 29.988/12 währte Heiz= und Beleuchtungspauschale daß für das Steuer 3. Das städtische Kassaamt berichtet 6 Stück halbjährig jahr 1912/13 419 Stück ganzjährige und Hundemarken zur Ausgabe gelangten. Der Erlös hiefür beträg 4190 K für 419 Stück a 10 K 30 K „ a 5 K * * 4220 K zusamme Im Vorjahre betrug der Erlös aus den Hundemarken bis sich gegenüber zum gleichen Zeitpunkt 4300 K, mithin ergibt — Z. 28.787/12 dem Vorjahre eine Mindereinnahme von 80 K. 4. Das Stadtkassaamt berichtet ferner, daß das Ergebnis der diesjährigen Armensubskription 3889 K 36 h beträg Im Vorjahre wurde ein Ergebnis von 3735 K 57 h er zielt. Es ergibt sich daher für das Juhr 1912 eine Mehrein Z. 30.1. 9/12 — nahme von 153 K 79 h. Diese Mitteilungen werden zur Kenntnis genommen. Der Herr Vorsitzende schreitet sodann zur Erledigung der Tagesordnung Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R I. Dr. Karl Harant jun. Der Herr Referent gibt vorerst bekannt, daß ein Dringlichkeits=Antrag der I. Sektion vorliege, un war handle es sich hiebei um eine vom Handelsgremium der Stadt Steyr an die k. k. Statthalterei in Linz gerichtete Ein¬ gabe, in welcher das Ersuchen gestellt wird, die Verkaufszeit am Sonntag vor dem 24. Dezember und an diesem Tage selbst alls derselbe an einen Sonntag fällt, von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr festzusetzen, nachdem die Geschäftswelt durch den jetzigen früheren Ladenschluß beträchtlichen Schaden erleidet Mit Note vom 25. November l. J. ersucht nun die k. k Statthalterei in Linz die Stadtgemeinde=Vorstehung, über die gegenständliche Frage einen Beschluß der Gemeindevertretung einzuholen und ein eingehendes Gutachten abzugeben Der Herr Referent begründet die Dringlichkeit diese Gegenstandes, worauf die dringliche Behandlung desselben ein timmig angenommen wird Zum Gegenstande selbst stellt die Sektion folgenden Antrag Der Gemeinderat beschließe, sich zu dem gegenständlichen Ansuchen des Handelsgremiums zustimmend zu äußern, und zwar aus den im Ansuchen geltend gemachten Gründen Herr G.=R. Hofer erklärt nochmals die Gründe, welche das Handelsgremium zu dieser Eingabe bewogen haben und bittet er die Herren Gemeinderäte, die Eingabe des Handels gremiums zu unterstützen, beziehungsweise dem Antrage der Sektion zuzustimmen. Es wird hierauf über den Sektionsantrag abgestimmt und Z. 30.635/12 derselbe einstimmig angenommen. — Besetzung der Stadttierarztensstelle 2. Ansuchen des Schuldieners in der Wehrgraben¬ schule um Remunerierung der ihm durch die Zuweisung der Hilfsschule an dieser Schule erwachsenden Mehr¬ arbeiten. Ansuchen um Aufnahme in den Gemeindever¬ 3. band Diese Punkte werden in vertraulicher Sitzung behandelt. Wahl eines Mitg ied's der Verwaltungs¬ 4. Kommission zum Siudium der Gemeindeverwaltung. Die Sektion beantragt, es wolle an Stelle des aus Gemeinderate ausgeschiedenen Herrn Landsiedl Herr G.=R dem Hofer zum Mitgliede der eingesetzten Kommission zum Studiun der Gemeindeverwaltung gewählt werden — Z. 31.103/12. Einstimmig nach Antrag 5. Beratung über die Spitalsky=Widmung In der Sitzung des Gemeinderates am 27. September l. I hat Herr G.=R. Tribrunner das Vermächtnis des Herrn Spitalski in Erinnerung gebracht. Er hat darauf hingewiesen, daß es jetz wohl an der Zeit sei, an eine zweckentsprechende Verwendun dieses Kapitales zu denken, da der erste Punkt des Testamentes nämlich die Regulierung des Pfarrberges, undurchführbar sei weshalb der zweite Punkt desselben, nämlich die Erbauung eines Schlachthauses in Steyr, in Erwägung gezogen und das Kapital dieser Bestimmung zugeführt werden soll Das Amt legt hierüber folgenden Bericht vor: Herr Direktor Anton Spitalsky hat der Stadtgemeind Steyr ein Vermögen von zirka 180.000 K mit der Widmung letztwillig überwiesen, dasselbe in erster Linie zur Regulierung der Pfarrgasse in Verwendung zu bringen. Diese Widmung ist heute unerfüllbar, da eine zweckdien liche, allen Uebelständen wirklich vollkommen abhelfende Regu lierung der Pfarrgasse, abgesehen von den enormen Kosten schon wegen des Widerstandes, den die k. k. Zentralkommission für Denkmalpflege der hiezu unbedingt notwendigen Demolierung mehrerer alter Häuser entgegensetzen müßte, nicht durchgeführ zu werden vermag Diese Regulierung der Pfarrgasse ist auch heute nich mehr notwendig, denn der Verkehr in der Pfarrgasse hat in den letzten Jahren in ganz außerordentlicher Weise abgenommen Die Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft, die früher ihren Kohlen bedarf durch diese Gasse in ihre Werke geführt hat, beförder denselben unter Benützung der Steyrtalbahn über Garsten zur Station Steyrdorf und entlastete dadurch den Wagenverkehr über die Pfarrgasse in ganz wesentlicher Weise. Ebenso hat die Firma Reithoffer von der Haltestelle Sarning zu ihren Werkei ein Schleppgeleise herstellen lassen, so daß der stark:, frühe durch die Pfarrgasse zu diesem Etablissement geleitete Verkehr heute davon abgelenkt ist. Endlichhat auch Herr Viktor Werndl in Unterhimmel sein Werk durch ein Schleppgeleise mit der Steyrtalbahn verbunden und dadurch ebenfalls eine Verminde¬ rung des Verkehres in der Pfarrgasse herbeigeführt. Wie sich heute jedermann überzeugen kann, reicht die Pfarrgasse für den heutigen Verkehr ganz gut aus, so daß fast mit Gewißheit an zunehmen ist, Herr Direktor Anton Sp talsky hätte die eingangs erwähnte Widmung nicht gemacht, wenn der Wagenverkehr in der Pfarrgasse schon zu seinen Lebzeiten ein so geringer gewesei ist. wäre, wie er heute tatsächlich Herr Direktor Spitalsky hat übrigens in seinem Testa¬ mente auch daran gedacht, für diese Widmung eine zweite zu substituieren, wenn es nach seinem Tode nicht mehr notwendig sein sollte, die erste Widmung zu befolgen. Er hat für dieset Fall die Verwendung des Vermögens zum Baue eines Schlacht hauses angeordnet. Durch die Verwendung des Spitalskyscher Zweckvermögens zum Baue eines Schlachthauses, bezw. durch der Bau eines Schlachthauses würde einem tiefgefühlten Bedürfniss in Steyr abgeholfen und damit gleichzeitig ein bedeutenden Schritt zur Assanierung der Stadt gemacht, da eine ganze Reihe von Betriebsstätten, die nicht vollkommen einwandfrei bezeichnet werden können, aus der Stadt hinaus verlegt würden Das allgem. bürgerliche Gesetzbuch definiert im § 646 di Stiftung als eine Verordnung, wodurch die Einkünfte vor Kapitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen An stalten oder zum Unterhalte gewisser Personen auf alle fol genden Zeiten bestimmt werden. Hieraus geht unzweifel haft hervor, daß obige Widmung des Herrn Direktors Antor Spitalsky nicht als Stiftung, sondern nur als ein Zweckvermöger bezeichnet werden kann, über das dem Gemeinderate der Stadt Steyr ganz allein das Verfügungsrecht zusteht, das er in Sinne der Widmung auch dadurch ausüben kann, daß er das überwiesene Vermögen zum Baue eines Schlachthauses verwendet Franz Gall, Stadtrat Der Sektionsbericht und Antrag lautet Die Sektion pflichtet den Ausführungen des Amtsberichtes nsoferne vollkommen bei, als infolge der geänderten tatsächlichen Verhältnisse eine Verbreiterung und Regulierung der Pfarrgasse licht mehr erforderlich scheint. Die Sektion teilt auch den rechtlichen Standpunkt des Amtsberichtes, wonach in der vorliegenden letztwilligen Anord nung des Herrn Direktors Spitalsky nicht eine Stiftung im Sinne des § 646, allgem. bürgerl. Gesetzbuch, vorliege Der Sektion scheint vielmehr, daß es sich hier um eine Erbseinsetzung der Stadtgemeinde Steyr mit einer sogenannten Auflage oder einem Auftrage im Sinne des § 709 u. Ff. des allgem. bürgerl. Gesetzbuches handle Gemäß § 709, allgem. bürg. Gesezbuch, wirkt ein solcher Auftrag als auflösende Bedingung dergestalt, daß durch die Nichterfüllung der Nachlaß verwirkt wird Nach dem folgenden § 710 muß dem Auftrage nach Mög lichkeit nachgekommen werden, wenn die genaue Erfüllung nicht angängig ist und kann auch das nicht geschehen, so behält der gelastete (hier die Stadtgemeinde) den Nachlaß zur freien Ver¬ ng fügut on einem bloßen Wunsche des Erblassers, zu dessen Er eällung die gedachte Person nicht angehalten werden kann, im Sinne des § 711, allgem. bürgerl. Gesetzbuch, kann nach den Fassung der testamentarischen Bestimmung, soweit es sich um Regulierung und Verbreiterung der Pfarrgasse handelt, woh nicht gesprochen werden gedacht werden mit Bezug auf An diesen Fall könnte aber die Anordnung des Erblassers, „sollte bei meinem Ableben eine Erweiterung der Pfarrgasse schon durchgeführt sein, wac o kann der Betrag zum Baue eines Schlachthauses verwendet werden. Diese Anordnung wird insoferne zur Gänze hinfällig, weil die Bedingung, an die sie geknüpft ist, nicht eingetreten ist, de eine Erweiterung der Pfarrgasse zu Lebzeiten des Erblasser¬ ben nicht vorgenommen wurde. Stellt man sich auf diesen Standpunkt, so kann wohl von einer Verpflichtung der Ge¬ meinde, die Widmung zum Baue eines Schlachthauses zu ver¬ wenden, nicht gesprochen werden, weungleich der Testator ein¬ solche Verwendung in zweiter Linie ins Auge gefaßt haben mag, wie aus dem folgenden Absatze des Testamentes hervorgeht: „Der sich ergebende Rest des Kapitales kann zum Baue eines Spitales verwendet werden, aber erst dann, wenn die Pfarrgasse vor Steyr vollkommen hergerichtet ist. In jedem Falle wird aber der testierte Betrag erst frei wenn im Sinne des § 710, allgem. bürgerl. Gesetzbuch, die Er¬ füllung des Auftrages als unmöglich feststeht. Die Sektion glaubt dabei, daß die Möglichkeit oder Unmöglichkeit für den dermaligen Zeitpunkt und nicht für eine fernere, vielleicht gar nicht abseh bare Zukunft zu konstatieren sei Auch der Erblasser hatte fragelos die sofortige Regulierung der Pfarrgasse im Auge, wie schon

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