Antrag: Dem Herrn Johann Bayer wurde mit Gemeinderatsbeschluß vom 23/9 1910 die Leitung der städt. Kanzlei vorläufig provisorisch für die Dauer von 2 Jahren übertragen. Dieser Zeitraum ist noch nicht abgelaufen. Wenn in den Amtsberichten unter Betonung der tadellosen Dienstleistung des Bewerbers darauf hingewiesen wird, daß Herr Bayer die Geschäfte eines Kanzleileiters schon um einige Monate früher tatsächlich übernommen habe, so kann dieser Umstand für die Dauer des Provisoriums nicht in Betracht kommen, da sich derartige Substitutionen in einem Beamtenkörper häufig ereignen, die Dienstzeit aber doch nur vom Tage der Ernennung gerechnet werden kann. Mit Rücksicht darauf beantragt die Sektion, allerdings unter ausdrücklicher Anerkennung der sehr belobten Dienstleistung des Gesuchstellers dessen Ansuchen vorläufig bis zum Ablaufe der provisorischen Dienstzeit zurückzustellen. Wird angenommen.- Zl. 72/V.P. 4.) Vergebung der zur Ausschreibung gelangten
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