Anschaffungen aber in das Ressort der Bausektion fallen, so werde die Bausektion ermächtigt, die erforderlichen Anschaffungen vorzunehmen Die im Entwurfe vorgelegte Kundmachung werde mit der Aenderung genehmigt, daß der zweite Absatz derselben zu lauten habe: „Der mit dieser Einrichtung verfolgte Zweck kann jedock nur dann erreicht werden, wenn für den Transport von In¬ ektionskranken ausschließlich -der städtische Krankentransport wagen verwendet wird Die entworfene Kundmachung sei zu verlautbaren, sobald der Transportwagen nach erfolgter Komplettierung aller bezüg Einrichtungen in Dienst gestellt wird. lichen Herr G.=R. Tribrunner erklärt, daß er gegen den Sektionsantrag soweit nichts einzuwenden hätte, wenn die Kund machung nicht einen Passus enthielte, der einigermaßen unklar ist, und zwar sei dies der, wo es heißt: Für Personen, welch vom „ortsüblichen“ Taglohn leben, und deren Angehörigener folgt die Beistellung des Infektionskranken=Transportwagens au Rechnung ihrer Heimatsgemeinde u. s. w. Er sei der Ansicht daß der Ausdruck „ortsüblicher Taglohn“ zu unklar sei und man hierüber eine genauere Bestimmung treffen müsse Er beantrage deshalb, daß dieser Passus folgendermaßen lante „Gemeindeangehörige, welche Anspruch auf ein Mittellosigkeit¬ zeugnis haben, sind befreit von der Zahlung der Transportkosten.“ Hierüber entsteht eine längere Debatte, bei welcher der Herr Referent bemerkt, daß nach dem Antrage des Herrn Ge meinderates Tribrunner wieder zweierlei Bestimmungen in Bezug auf die Zahlung der Transportkosten gefaßt werden müßten, und zwar eine, welche nur für Gemeindeangehörige und eine Bestimmung, welche für Auswärtige gilt. Jedoch glaube er, daß sich in dieser Sache auch dahin ein lusweg finden ließe, wenn das Wort „ortsüblich“ weggelassen und daher dieser Passus folgendermaßen lauten würde: „Für Personen, welche vom Taglohn leben und deren Angehörigen rfolgt die Beistellung des Infektionskranken=Transportwagens auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde. derr G.=R. Wokral spricht hiebei die Befürchtung aus, daß durch diese Bestimmung wieder eine Reihe von Personen o z. B. Dienstboten u. s. w., welche nicht im direkten Taglohn tehen, von diesem Rechte ausgeschlossen sind; er beantrage daher, daß es im Passus heißt: „Personen und deren Angehörigen, welche im und nicht im direkten Taglohne stehen“ u. s. w. Herr G.=R. Tribrunner erklärt, daß er sich der Aeußerungen des Herrn Referenten bezüglich Weglassung des Wortes „ortsüblich“ anschließe und in diesem Sinne für den Sektionsantrag stimmen werde Die Kundmachung lautet daher „Die Vertretung der Stadtgemeinde Steyr hat mit nicht unerheblichen Opfern einen Wagen samt dazugehörigen Einrich tungen zur Beförderung von Infeltionskranken angeschafft, um die oft sehr fühlbar gewordenen Uebelstände und Gefahren bein Transporte solcher Kranker zu beseitigen Der mit dieser Einrichtung verfolgte Zweck kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn für den Transport von In ektionskranken ausschließlich der städtische Infektionskranken Transportwagen verwendet wird Es wird deshalb Jedermann verboten, sich zur Beförde rung von Infektionskranken im Stadtgebiete Steyr anderer Transportmittel zu bedienen, als des städtischen Infektions¬ kranken=Transportwagens und ist es insbesondere auch den Fuhr werksbesitzern in Steyr verboten, ihre Wägen zum Transport von Infektionskranken zur Verfügung zu stellen Derjenige, welcher entgegen diesem Verbote Infektions ranke im Stadtgebiete befördert oder seine Transportmittel zum Transporte Infektionskranker zur Verfügung stellt, wird gemäf § 56 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr mit Geldstrafen bis 200 K oder bei Zahlungsunfähigkeit mit Arreststrafe bis zu 20 Tagen bestraft Die Beistellung des Infektionskranken=Transportwagens zur Krankenbeförderung erfolgt nur über Anordnung der be handelnden Herren Aerzte, welche dem städtischen Polizei=In¬ spektorate im Rathause in Steyr zu übermitteln ist. Für Personen, welche vom Taglohne leben und deren An¬ gehörigen erfolgt die Beistellung des Infektionskranken=Trans portwagens auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde nach dem untenstehenden Tarife; für die Beförderung aller sonstigen Per¬ onen sind für die Benützung dieses Wagens die nachstehendet Gebühren im städtischen Kassaamte Steyr von den hiezu gesetzlich verpflichteten Personen zu erlegen: 1. Für die Benützung des Infektionskranken=Transport¬ vagens innerhalb des Stadtgebietes Steyr, ein chließlich den geschlossenen Ortschaften Jägerberg, Neuschönal bis inkl. Isabellenhof, Kraxental bis zur Eisenbahnbrücke Sarning, Pyrach, Gmain, Ramingsteg bis zur gedeckten Brücke, Unterhimmel und Stein; a) bei Tag (7 Uhr früh bis 7 Uhr abends). K 30 b) bei Nach „ 20 2. Außerhalb des Stadtgebietes a) bei Tag für die erste Stunde — A 8 für jede weitere Stunde mehr um — 1 b) bei Nacht für die erste Stunde 10 „ 90 für jede weitere Stunde mehr un 5 77 — „ In beiden Fällen wird jede begonnene Stunde als voll berec net und gilt als anrechenbar die Zeit von der Abfahrt vom Depot bis zum Wiedereintreffen in dasselbe Bei der sodann folgenden Abstimmung wird der Sektions¬ antrag mit Hinweglassung des Wortes „ortsüblich“ in der 3 Kundmachung mit Majorität angenommen, und der Antrag des Herrn G.=R. Wokral abgelehnt. — Z. 11.419/12 7. Anfragen des Ausschusses für volkstümliche Vor¬ träge der Universität Wien betreffend Abhaltung von Kursen in Steyr. Der Herr Referent verliest dieselben, worüber die Sektion folgendes beantragt: Der Gemeinderat wolle mit Rücksicht auf das mit der ver langten Garantieleistung voraussichtlich verbundene Risiko vor läufig davon absehen, auf die ergangene Einladung dermalen einzugeher Um aber für künftige Fälle eine Richtschnur zu erhalten, sei an den veranstaltenden Ausschuß eine Anfrage nach den voraussichtlichen Kosten eines Vortragszyklus zu richten. Z. 8364/12. — Einstimmig nach Antrag. 8. Rekurs des Herrn Julius Mann gegen die verweigerte Zahlung von Spitalsverpflegskosten. Die Sektion stellt hierüber folgenden Antrag Der Gemeinderat wolle den vorliegenden Rekurs des Julius Mann in der Erwägung als unbegründet zurückweisen, als die gegenständlichen Verpflegskosten schon im Jahre 1906, also zu einer Zeit erlaufen sind, als Rekurrent noch im aktiven Dienste stand und seine Einkommensverhältnisse derartige waren aß er diese Verpflegskosten selbst bestreiten konnte und auch elb bestritten hat Wird angenommen — Z. 8765/12. 9. Rekurs des Withelm Zeller gegen die Ver¬ weigerung der Ausstellung eines Armutszeugnisses zum Zwecke der Befreinug von der Zahlung von Spitals¬ kosten. Die Sektion beantragt: Es wolle der vorliegende Rekurs abgewiesen werden, da Wilhelm Zeller in seiner Eingabe selbst erklärt, ein jährliches Einkommen von 1920 K zu beziehen, also ein Einkommen, welches den ortsüblichen Taglohn bei weitem übersteigt, während die Voraussetzung für die Ausstellung des erbetenen Armuts zeugnisses ein Einkommen bildet, welches sich in den Grenzen des ortsüblichen Taglohnes häl Es sei aber der Rekurrent aufmerksam zu machen, daß es ihm unbenommen bleibt, in dem Augenblicke neuerlich um ein Armutszeugnis einzuschreiten, in welchem sich sein Einkommen auf die Höhe des ortsüblichen Taglohnes erniedrigt Wird einstimmig angenommen. — Z. 9095.12 10. Erlaß der k. k. Post= und Telegraphen=Direktion Linz betreffend Kosteunachlaß für die Nachtverbindungs¬ leitungen Der Herr Referent bemerkt, daß diese Angelegenheit be¬ kanntlich schon mehrmals im Gemeinderate behandelt worden ist. er nimmt nochmals Bezug auf die damals stattgefundene Kom¬ mission sowie über das hierüber verfaßte Protokoll vom 6. De zember 1909 mit den hierin beschlossenen Vereinbarungen mit den Vertretern der k. k. Post= und Telegraphen=Direktion, worüber jedoch erst die Zustimmung des Gemeinderates einge¬ holt werden mußte. Die Post= und Telegraphen=Direktion habe evoch schon früher die diesbezüglichen Arbeiten durchführen lassen und der Stadtgemeinde die Kostenrechnung hierüber vor zelegt. Auf das hin hat sich der Gemeinderat auf den Stand punkt gestellt, daß er nicht zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ei, nachdem er hiezu noch nicht seine Zustimmung gegeben habe Dies habe dann zu vielen Schreiben Anlaß gegeben und gibt jetzt die k. k. Post= und Telegraphen=Direktion mit Note vom 23. März l. J. folgende Erledigung bekannt: „Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 19. d. M., Z. 11.301, der Direktion eröffnet, daß es der h Auslegung des Punktes 6 des Protokolles vom 11. Jänner 1908 betreffend die Kostentragung für die verlegten Nachtverbindungs¬ leitungen beipflichtet Das k. k. Handelsministerium hat jedoch trotzdem auf Grund des h. s. Antrages die Uebernahme der Kabelverlegungs¬ kosten im Betrage von 928 K 80 k durch die Staatstelegraphen¬ verwaltung in Anerkennung des von der Stadtgemeinde=Vor stehung stets bewiesenen Entgegenkommens bewillig Dievon wird die Stadtgemeinde mit Befriedigung und mi dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß bei dem Umstande, ale der Restbetrag aus der mit Z. 20 221 vom 10. August 1911 vdermittelten Kostenberechnung von 1940 K 83 ft seitens der Stadtgemeinde bereits einbezahlt worden ist, aus vorliegender Angelegenheit nunmehr keine Forderung besteht Gleichzeitig wird aber zur Festlegung der Rechtslage für die Zukunft ersucht, das Protokoll vom 6. Dezember 1909 vom Gemeinderate nachträglich genehmigen zu lassen und hievon Mitteilung zu machen. Die Sektion beantragt hierüber: Der Gemeinderat wolle die Mitteilung der k. k. Post= und Telegraphen=Direktion in Linz mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen und nachträglich das Protokoll vom 6. Dezember 1909 genehmigen Derr G. R. Huber bemerkt, nachdem diese Angelegenheit seinerzeit auch in der III. Sektion behandelt worden ist, so mässe er seine Befriedigung über diesen gerechten Ausgang der Sache, wodurch der Stadtgemeinde 928 K. 80 6, erspart blieben, zum Ausdrucke bringen und der k. k. Post und Telegraphen=Direktion in Linz für ihr Entgegenkommen den Dank sagen Der Antrag der Sektion wird sodann einstimmig ange¬ nommen. — Z. 8675/12.
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