Ratsprotokoll vom 23. Februar 1912

Herr G. R. Wokral ist ebenfalls dieser Ansicht und bemerkt noch, daß sich der Gemeinderat zum Teile auch dadurch gebunden hat, daß es im Entwurfe für ein neues Statut der Stadt Steyr heißt, das Bürgerrecht der Stadt Steyr "darf nur" solchen Personen verliehen werden, welche die Bedingungen hiezu vollständig erfüllen. Er habe bereits in der Wahlreform-Sitzung darauf hingewiesen, daß durch diese Bestimmung der Gemeinderat sehr leicht in eine unangenehme Lage kommen könne, und dies sei auch bereits bei diesem Gesuchsteller der Fall, nachdem derselbe noch nicht volle 10 Jahre nach Steyr zuständig ist. Herr G.R. Erb erwidert, daß diesbezüglich auch das alte Statut keine Bestimmungen enthalte. Was den Gesuchsteller anbelange, sei für die Verleihung des Bürgerrechtes an diesen der Umstand maßgebend gewesen, daß derselbe bereits 18 Jahre in Steyr ansässig, und auch Hausbesitzer ist. Redner sehe auch den Widerspruch ein, der sich diesbezüglich in den Bestimmungen im neuen Statut ergibt, und sei er der Ansicht daß dieser Punkt im Satute nochmals genau beraten werden solle und zwar könnte derselbe in der Weise abgeändert werden, daß anstatt der Zuständigkeit ein gesamter 16jähriger Aufenthalt in der Gemeinde gefordert werde. Der Antrag der Sektion gelangt hierauf zur

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