weisen während die Katastralmappen der Gemeinde Jägerberg, in welchem Gebiete der abzutretende Grundkomplex liegt aus einer Meßtischaufnahme im Maßverhältnisse 1:2880 entstanden sind. Es sei daher vom Standpunkte des Grundsteuer-Katasters aus notwendig, daß der von der Gemeinde Jägerberg abzutrennende Gebietsteil, das erwähnte Schacherlehnergut, vorher nach denselben Grundsätzen neu vermessen, welche bei der Neuaufnahme von Steyr Anwendung gefunden haben. Diese Vermessung sei jedoch mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwande verbunden welchen selbstverständlich der Interessent, die Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr zu tragen ha ben würde. Weiters wird bemerkt, daß der neue Grenzzug in Ansehung der Parzellen 1037, 1094/2, 1276 1285 und 1288 nicht definitiv festgestellt erscheint. Erst nach Erfüllung dieser Voraussetzungen würde, im Rückblicke auf das Gesagte, die k.k. Finanz-Direktion in die Lage kommen, dieser Grenzänderung zuzustimmen. Mit Schreiben vom 25. September 1911 stellt nun die Stadtgemeinde Steyr an die k.k. Statthalterei in Linz die Bitte um Bekanntgabe, wie hoch sich die Kosten der Neuvermessung des einzuverleibenden Gebietes belaufen werden.
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