b) Es ist dringend geboten, die Wöchnerinnenfürsorge im Rahmen der Krankenversicherung zu einer Mutterschafts¬ versicherung zu erweitern, die als Minimum zu leisten hätte: nebst freier Gewährung des geburtshilflichen Beistandes, der ärztlichen Behandlung und der Medikamente, das 1½fache Krankengeld während der ganzen gesetzlichen Arbeitsruhe, die für alle in Handel, Gewerbe=, haus= und landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Frauen auf 8 Wochen (2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung) zu erweitern wäre. 2. In Beziehung auf die Invaliditäts= und 7115 Altersversicherung. *) Die Altersversicherungspflicht wäre obligatorisch auf alle Handels= und Gewerbetreibenden auszudehnen. b) § 105 des Entwurfes (Uebergangsbestimmung) wäre zu Gunsten der Versicherten nach dem Muster des § 156 des deutschen J.=V.=G. abzuändern. Das Gesetz, betreffend die Sozialversicherung, insbesondere auch der Abschnitt über die Versicherung von Invaliden= und Altersrenten hätte nach Ab¬ lauf eines Jahres von der Kundmachung in Kraft zu treten. c) Der Grundbetrag der Renten wäre nach dem Durch¬ schnitte der 500 höchsten Lohnklassen zu bemessen, in denen Beträge geleistet wurden. d) Den versicherten selbständig Erwerbstätigen wäre ein Anspruch auf Invalidenrente wenigstens für den Fall einer durch einen Unfall bewirkten vollständigen Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen. e) Die Befreiung der im § 6, Z. 2, bezeichneten Unfall¬ rentner von der Invaliditäts= und Altersversicherung soll im Gesetze von der Zustimmung der Heimatsgemeinde abhängig erklärt werden. 3. In Beziehung auf die Unfallversicherung. a) Unternehmer, die im unfallversicherungspflichtigen Betriebe mitarbeiten, sollen unfallversicherung pflichtig sein. b) Die Vollrenten sollen ½ des Jahresarbeitsverdienstes, die Teilrenten sollen nach Fünfteln abzustufende Bruchteile der Vollrenten sein. c) Auch die Abfertigungen bei Verminderung der Er¬ werbsfähigkeit um nicht mehr als ½ sollen ohne Zustimmung der zuständi en Armenbehörde gesetzlich unzulässig sein 4. In Beziehung auf die Normen über das Verhältnis zur öffentlichen Armenpflege. a) Von allen Entscheidungen und Erkenntnissen der Be¬ schwerdekommissionen für Krankenversicherung, der Renten¬ kommissionen, der Unfallentschädigungsausschüsse, der Versiche¬ rungsgerichte und des Versicherungsobergerichtes ist eine Ab¬ schrift jener Armenbehörde zuzustellen, in deren Bereich der Versicherte heimatberechtigt ist. b) Der § 300 bedarf einer gründlichen Umarbeitung. Den Gemeinden und Armenbezirken sind gegen die Kranken¬ kassen, die Unfallversicherungsanstalten und gegen die In¬ validen= und Altersrentenkasse als Minimun Ersatzansprüche in jenem Umfange zuzuerkennen, wie sie den Gemeinden= und Armenverbänden im § 49 des deutschen J.=V.=G. eingeräumt sind. e) In Bezug auf streitige Ansprüche gegen die Kranken¬ kassen, die Unfallversicherungsanstalten und gegen die In¬ validen= und Altersrentenkasse ist den Gemeinden und Armen¬ bezirken gesetzlich das Recht einzuräumen, jederzeit in das Ver¬ fahren als Prozeßpartei neben dem Versicherten einzutreten. Den Gemeinden und Armenbezirken ist ferner das Recht zu¬ zuerkennen, das Verfahren um Zuerkennung von Ersatz¬ ansprüchen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sozialversicherung statt des Versicherten selbständig in Gang zu bringen. Der österreichische Städtetag erklärt, daß die Bestimmung des eisten Satzes des § 23 des Entwurfes, demzufolge die Ge¬ meinden des Standortes für die Bezirksstellen geeignete Kanzlei¬ lokalitäten, versehen mit der notwendigen Einrichtung, beizu¬ tellen haben, vom Standpunkte der städtischen Interessen un¬ annehmbar ist. Die Kosten der Lokalmiete und der Einrich¬ tungen wären gleich den übrigen Verwaltungskosten der Bezirks¬ stellen gemeinsam von den beteiligten Versicherungskassen und =Anstalten zu tragen. Für die Agenden des übertragenen Wirkungskreises, die in den §§ 139, 157, 210 und 311 den Gemeinden auferlegt werden, wäre diesen im Gesetze eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Abänderung einiger Bestimmungen des III. Abschnittes des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.=Bl. Nr. 70, betreffend die Unterstützung der hilfsbedürftigen Familien von Mo¬ bilisierten. Hierüber wurde nach längerer Debatte folgender Beschluß gefaßt: Der Städtetag erklärt, daß eine Abänderung des III. Abschnittes des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.=Bl. Nr. 70, betreffend die Unterstützung der hilfsbedürftigen Familien von Mobilisierten unbedingt notwendig und höchst dringend ist. Die Abänderung des Gesetzes hätte nach folgenden Grund¬ sätzen zu erfolgen: 1. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung ist zu ermächtigen, die nur für den Mobilisierungsfall geltenden Unterstützungsbestimmungen des III. Abschnittes des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.=Bl. Nr. 70, fallweise auch auf andere außergewöhnliche militärische Dienstleistungen anwendbar zu erklären. 2. Der Unterstützungsanspruch ist auch unehelichen Kindern zuzuerkennen, und auch 3. solchen hilfsbedürftigen Familienmitgliedern, die im Auslande wohnen, oder die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. 4. Zur Geltendmachung des Unterstützungsanspruches soll auch die Aufenthaltsgemeinde berechtigt sein. 5. Es ist eine angemessene Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der Unterstützungsanspruch nicht mehr geltend ge¬ macht werden kann. 6. Das Amt eines Erhebungsorganes muß über Auf¬ forderung der politischen Behörde jedermann annehmen, der sich nicht auf einen der im Gesetze aufzuzählenden Ablehnungs¬ gründe berufen kann. 7. Die Unterstützungen sind nach der Militär=Durch¬ zugsverpflegung des Aufenthaltes der unterstützten Familie zu bemessen. 8. Für größere Städte sind eigene Unterstützungs¬ kommissionen einzusetzen, bei welchen an Stelle des Vertreters des Landesausschusses je ein Vertreter des Bürgermeisters der betreffenden Stadt zu fungieren hat. 9. Die Unterstützungskommission hat nach gepflogener kollegialer Beratung über die Unterstützungsansprüche zu ent¬ scheiden. 10. Diese Entscheidung steht jener Unterstützungs¬ kommission zu, in deren Sprengel die Heimat= (eventuell Stellungs=) Gemeinde des Eingerückten liegt. Im Falle augen¬ blicklichen Bedürfnisses „ist aber auch die Unterstützungs¬ kommission, in deren Sprengel die Hilfsbedürftigen wohnen, berechtigt, diesen, wenn sie ihre Unterstützungsansprüche ord¬ nungsmäßig geltend gemacht haben, auf Rechnung der zu er¬ wartenden Unterstützung Anzahlungen in angemessener Höhe anzuweisen. 11. Die Zusendung der bewilligten Unterstützung hat portofrei durch die Post zu erfolgen. 12. Die Unterstützungsraten sind unübertragbar und unpfändbar; nur die auf Rechnung derselben aus öffentlichen Kassen bereits geleisteten Vorausbezahlungen dürfen von dem bewilligten Unterstützungsbetrage abgezogen werden. Der Städtetag erklärt daher, daß der Antrag des Ab¬ geordneten Julius Prochazka und Genossen vom 20. Mai 1910 auf Abänderung einzelner Bestimmungen des III. Abschnittes des Gesetzes vom 13. Juni 1880, betreffend die Unterstützung der hilfsbedürftigen Familien von Mobilisierten, welcher An¬ trag fast alle oben gegebenen Anregungen berücksichtigt, schleunigst der legislativen Behandlung zuzuführen wäre. Ueber die Lebensmittelteuerung im Lichte moderner Approvisionierungspolitik, speziell jener der Gemeinde Wien, ntspann sich eine äußerst lebhafte Debatte. Es wurde betont, daß mit der Einführung von argentinischem Fleisch nur dann der Zweck erreicht wird, wenn diese in größeren Mengen und regelmäßig erfolgt. In Wien hat sich herausgestellt, daß das Fleisch nicht nur minder Bemittelten zugute kam, sondern auch Liebhaber fand, und daher oft auf 4 K pro Kilogramm zu stehen kam, weil jeder dieses Fleisch versuchen wollte. Es wurden folgende Anträge gestellt und angenommen: Antrag des Herrn Amtsdirektors Dr. Plochl (Graz). Der Städtetag erklärt, daß die Gemeinden nach ihrem gesetzlich umschriebenen Wirkungskreis nicht verpflichtet, noch
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