vorliegen und lauten dieselben: I. Die seinerzeit verlangte Entschädigung von 4600 K wird auf 2300 K. herabgesetzt. II. Es wird an die Stadtgemeinde Vorstehung Steyr das Ersuchen gestellt daß der Gemeinde St. Ulrich das Jagdrecht in jenem Teile der Stadtgründe gewahrt bleibe, der in dem Gemeindegebiete St. Ulrich verbleibt. III. Die fraglichen Straßenteile sind mit in das Stadtgebiet Steyr zu inkorporieren. IV. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich, die genannten Wegteile während des Spitalbaues oder später, falls die Stadtgemeinde eine eigene Zufahrtstraße zum Spital nicht bauen sollte, behufs ihrer Erhaltung wegen besonderer Mehrbenützung entsprechend zu subventionieren.
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