2 auf die Dauer von fünf Jahren, das ist vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1914, nach nachstehendem Tarif bewilligt wurde: 1. Für jedes Stück Zugvieh ohne Unterschied der Gattung oder der Ladung der Wagen, sowie für 10 h jedes Reitpferd 5 h 2. für ein mit einem Esel bespanntes Fuhrwerk für jedes Stück schweres Triebvieh, als Pferde, 3. 67 Rinder, Esel, Maultiere „ * „ *. 4 7 4. für jedes Stück leichtes Triebvieh wobei bezüglich der Mautbefreiungen jene Bestimmungen in An¬ wendung zu kommen haben, welche für die nunmehr aufgehobenen ärarischen Mauten in den §§ 17 und 18 des Gesetzes vom 26. August 1891, R.=G.=Bl. Nr. 140, festgesetzt waren, aller¬ gnädigst zu genehmigen geruht. Zur Kenntnis. — Z. 5347. 4. Der Landesverband der Gewerbegenossenschaften Ober¬ österreichs in Linz dankt für die Spende von 50 K zugunsten des Rekonvaleszentenheims für Gewerbe= und Handeltreibende. Zur Kenntnis. — Z. 5944. 5. Die Leitung des Vereines „Ostmark“ dankt für die er¬ haltene Spende von 20 K. Zur Kenntnis. — Z. 5325. I. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Franz Angermann. 1. Gesuche um definitive Aufnahme in den Ge¬ meindeverband und Verleihung des Bürgerrechtes. 2. Personalien. Diese Punkte werden vertraulich behandelt. 3. Zuschrift des Stadtrates Waidhofen a. d. Ybbs in Angelegenheit zwangsweiser Einverleibung von Nach¬ barsgemeinden. Ueber die vorliegende Eingabe stellt die Sektion den An¬ trag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen nachstehende Resolution: Der Gemeinderat der Stadt Steyr anerkennt das Vor¬ gehen der Vertretung der autonomen Stadt Waidhofen an der Ybbs in dieser Frage als vollkommen begründet und ge¬ rechtfertigt, da eine zwangsweise Einverleibung ohne Zu¬ stimmung der autonomen Stadtgemeinde durch den Landtag unzulässig erscheint und erklärt sich bereit, jede Aktion tat¬ kräftigst zu unterstützen, welche zur Wahrung und Erhaltung der Autonomie der Statuten=Städte eingeleitet werden sollte, weil dies aus politischen und in gemischtsprachigen Ländern auch aus nationalen Gründen geboten erscheint. Einstimmig nach Antrag. — Z. 23 V/P. 4. Rechnung des Baumeisters Josef Ertl in Breit¬ brunn über seinen Honoraranspruch für die Verfassung von Plänen des Postgebäudes an Stelle des Innerberger¬ Getreidekastens. Nachdem die Stadtgemeinde Steyr mit Zuschrift vom 13. Februar 1909, Z. 4082, die Ausfertigung der Baupläne für ein k. k. Post= und Telegraphenamtsgebäude bei Architekt Ertl tat¬ sächlich bestellt hat und die k. k. Post= und Telegraphen=Direktion die Begleichung der Rechnung nicht übernimmt, so muß die Stadt¬ gemeinde Steyr als Besteller dieser Arbeit den Betrag von 720 K berichtigen. Deshalb stellt die 1. Sektion den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Es werde die vom Baumeister Ertl für die Vorarbeiten zur Verfassung der Baupläne eines k. k. Post= und Telegraphenamts=Gebäudes in Steyr angesprochene Vergütung von 720 K als liquid erklärt und ist die Stadtkasse anzuweisen, diesen Betrag an Herrn Ertl auszuzahlen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 3497. 5. Wahlrechts=Reklamatiogen. 1. Friedrich Stigler, Privat in Steyr, bittet um Zuer¬ kennung seines Wahlrechtes im IV. Wahlkörper. Hierüber stellt die Sektion folgenden Antrag: Nachdem laut amtlichem Bericht vom 28. Februar 1910 der Reklamant erst am 28. Jänner 1910 als in Steyr domizilierend gemeldet wurde, somit sein zweijähriger ununterbrochener Wohnsitz in Steyr amtlich nicht nachgewiesen erscheint, wolle der löbliche Gemeinderat beschließen: Es werde der Reklamation des Fritz Stigler keine Folge gegeben, weil dessen zweijähriger ununterbrochener Aufenthalt in Steyr nicht nachgewiesen erscheint. Herr G.=R. Erb ist der Ansicht, daß Reklamant als Hochschüler nicht als abwesend von Steyr zu betrachten ist und erklärt sich gegen den Sektionsantrag. Bei der Abstimmung wird der Sektionsantrag mit Majorität angenommen. 2. Ueber die vorliegende Reklamation des Gemeinde¬ wählers Herrn Julius Gschaider stellt die Sektion folgende Anträge: a) Es werde der Reklamation wegen Streichung aus der Wählerliste der Marie Gutmannsbauer, Hungsberger Josef Erben, Julie Willners Erben keine Folge gegeben, weil im Sinne der Gemeinderatsbeschlüsse vom 21. Februar 1896, 28. Februar 1902, 20. Februar 1903 und vom 5. März 1909 die Erben solcher Steuerträger, welche die Steuer für das Jahr bezahlt haben und nach § 19 wahlberechtigt waren, jedoch vor der Gemeinderatswahl gestorben sind, das Wahlrecht des Erblassers auszuüben befugt sind. Herr G.=R. Erb stellt den Gegenantrag auf Streichung dieser Wähler, welcher Antrag in der Minorität bleibt. Hierauf wird der Sektionsantrag per majora angenommen. b) Es werde den Reklamationen wegen Streichung aus der Wählerliste der Haller Antonie, Prozan Franziska, Ritzinger Bertha keine Folge gegeben, weil die drei Genannten für das abgelaufene Jahr in Steyr besteuert waren und in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichtet haben, somit nach § 9, Absatz 1, wahlberechtigt sind; wenn auch dieselben ihren Wohnsitz verlassen haben, da nach § 19 zur Wahl¬ berechtigung nur eine direkte Steuerleistung in der Stadt¬ gemeinde und nicht auch der Wohnsitz in der Stadt Steyr gefordert wird. Herr G.=R. Erb stellt den Gegenantrag auf Streichung der vorgenannten Wähler, welcher Antrag in der Minorität bleibt Hierauf wird der Sektionsantrag per majora angenommen. c) Es werde der Reklamation in betreff des Max Rescheneder, k. k. Postassistent, wegen Aufnahme desselben in die Wähler¬ liste des III. Wahlkörpers stattgegeben, weil demselben als k. k. Staatsbeamter gemäß § 19, Absatz 2, lit e, das Wahl¬ recht zukommt, jedoch kann dasselbe mit Rücksicht darauf, daß er noch nicht eigenberechtigt, sondern 20 Jahre alt ist, nur durch dessen Vormund ausgeübt werden, laut § 21, Abs. 1, des G.=St Dieser Antrag wird angenommen. d) Es werde der Reklamation wegen Aufnahme des Franz Schöllhuber, k. k. Steuerassistent, in die Wählerliste des III. Wahlkörpers keine Folge gegeben, weil derselbe bis heute (jedenfalls aber bis zum Stichtage den 15. Jänner 1910) in der Stadt Steyr nicht gemeldet ist, weder im Verzeichnisse des k. k. Steuerreferates noch in jenem des k. k. Steueramtes auferscheint und somit der amtliche Nach¬ weis fehlt, daß derselbe sich in Steyr befindet. Herr G.=R. Erb stellt den Gegenantrag auf Aufnahme des Franz Schöllhuber in die Wählerliste, welcher Antrag ab¬ gelehnt wird. Hierauf wird der Sektionsantrag fast einstimmig ange¬ nommen. e) Die Reklamation bezüglich der Marie Mundrich und Marie Bader entfällt, weil dieselben ohnedies das ihnen nach den verstorbenen Ehegatten Vinzenz Mundrich und Leopold Bader zustehende Wahlrecht als Erben ausüben können und dieselben sub Post 18 und 406 des I. Wahlkörpers einge¬ tragen sind, ein weiteres Wahlrecht ihnen jedoch als Mit¬ besitzerinnen der bis jetzt gemeinschaftlich gehörigen Häuser nicht zukommt, da sonst an einem Steuerobjekte zwei Stimmen entfallen würden, nach § 14 aber nur eine Stimme zukommt. Dieser Antrag wird angenommen. 3. Liegt vor die Reklamation der Pauline Speer um Zu¬ erkennung des Wahlrechtes als Erbin in die Wählerliste des II. Wahlkörpers. Die Sektion beantragt die Aufnahme der Pauline Sperr in den II. Wahlkörper, dagegen Streichung derselben im III. Wahl¬ körper. Herr G.=R. Erb stellt den Gegenantrag, die Pauline Sperr im III. Wahlkörper zu belassen, welcher in der Mino¬ rität bleibt Hierauf wird der Sektionsantrag mit großer Majorität angenommen. 4. Liegen vor die Wahlrechts=Reklamationen des Ernst Schmidt, Sparkasse=Offizial, Johann Döttlinger, Beamter der Steyrtalbahn, und der Pauline Reschauer, Sparkassekassiers¬ Witwe um ihre Aufnahme in den II. Wahlkörper. Die Sektion beantragt die Aufnahme der Genannten in den II. Wahlkörper, da dieselben in der Gemeinde Steyr eine direkte Steuer bezahlen und der Wohnsitz in Steyr nach § 19 G.=St. nicht gefordert wird. Herr G.=R. Erb stellt den Antrag auf Streichung der Reklamanten Schmidt und Döttlinger aus der Wählerliste, welcher Antrag abgelehnt wird. Hierauf wird der Antrag der Sektion mit Majorität an¬ genommen. 5. Josef Lehner, Kommis in Steyr, bittet um Aufnahme in die Wählerliste als pensionsberechtigter Handelsangestellter. Die Sektion beantragt, der Reklamation des Josef Lehner stattzugeben und denselben in die Wählerliste des III. Wahl¬ körpers aufzunehmen, da derselbe nach dem Gesetze vom 16. De¬ zember 1896 als versicherungspflichtig erklärt wurde und somit demselben der Beamten=Charakter zukommt. Dieser Antrag wird angenommen 6. Josef Weismayr, Kommis in Steyr, reklamiert sein Wahlrecht im III. Wahlkörper mit Rücksicht auf seine versiche¬ rungspflichtige Stellung. Die Sektion beantragt, es werde der Reklamation des Josef Weismayr stattgegeben und derselbe in die Wählerliste des III. Wahlkörpers aufgenommen, nachdem Reklamant nachgewiesen hat, daß er nach dem Gesetze vom 16. Dezember 1896 versiche¬
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