Sektion folgenden Antrag: Nachdem die Gesuchstellerin nur minder erwerbsfähig ist und sich deshalb noch etwas verdienen kann, außerdem der bewilligte Bezug nur eine Gnadengabe ist, da für die Gemeinde keine Verpflichtung besteht, kann die Sektion auf eine Erhöhung nicht einraten umsomehr als dadurch leicht ein Präjudiz geschaffen würde. Der löbl. Gemeinderat wolle daher beschließen: Es werde dem Ansuchen der Frau Maria Falk um Erhöhung ihres Gnadengehaltes von jährl. 450 K keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag Z 315 V.P. Der Herr Vorsitzende wünscht
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