4 Herr G.=R. Dr. Angermann erklärt, daß die Sub¬ vention wohl nur zur Erhaltung des Kunstinstitutes bewilligt wurde, nicht aber zum Baue. Gleichwohl sei die Gemeinde zur Auszahlung dieser Subvention schon jetzt verpflichtet. Zur Bedeckung dieses Abganges werden beantragt: XIV. Zuschläge zu den direkten Steuern, und zwar von der Grund=, Hauszins=, Erwerb=, Besoldungs= und Renten¬ steuer von einem Steuerbetrage per 345.000 K die Gemeinde=Umlage im 276000 K Ausmaße von 80%* (worunter die Waffenfabrik mit 100.000 K, von den übrigen Steuer¬ trägern 176.000 K.) Umlage auf den richtiggestellten Mietzins von den mit 980.000 K angenommenen Gebäude=Zinsungen die Zinsheller (und zwar vom Zinse bis 200 K mit 4%, bis zu 400 K mit 7% und vom Zinse 70000 „ über 400 K mit 10%) Verbrauchsumlage auf Bier mit 2 K vom 78000 „ Hektoliter, von 39.000 Hektoliter (Die Rückvergütung für die Ausfuhr und die Schwendung ist bei den außer¬ ordentlichen Ausgaben bei Post XIV mit 26.000 K eingestellt, so daß ein Reinerträgnis mit 52.000 K ange¬ nommen erscheint.) Verbrauchsumlage auf gebrannte geistige 2600 „ Flüssigkeiten mit 4 K vom Hektoliter Verzehrungssteuer= Zuschläge auf Wein, Obstmost und Fleisch, und zwar 30% von dem Verzehrungssteuer=Abfindungs¬ betrage der hiesigen Wirte und Fleischer 11550 „ im Abfindungswege mit XV. Kaufschillinge für verkaufte Grund¬ 200 „ stücke XVI. Außerordentliche banämtliche Ein¬ nahmen XVII. Andere außerordentliche Einnahmen — XVIII. Einnahmen aus Kreditoperationen 438350 K Summe der Bedeckung Hiemit verglichen das zu deckende Erfordernis mit 437000 , 1350 K ergibt sich ein voroussichtlicher Ueberschuß von Sodann verliest der Herr Referent Vizebürgermeister Leopold Köstler folgenden Antrag: Schon vor längerer Zeit hat die Vertretung der Stadt¬ gemeinde Linz ein Landesgesetz erwirkt, mit welchem dieselbe zur Einhebung eines städtischen Zuschlages ermächtigt wird, zu den staatlichen Gebühren, welche von Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden eingehoben werden. Dieses Gesetz ist am 27. August 1909 in Kraft getreten. (L.=G. u. V.=Bl. Nr. 46.) In der letzten Session des o.=ö. Landtages ist auch dem Ansuchen des Gemeindeausschusses der Stadt Wels um Erwirkung eines Gesetzes derselben Art Folge gegeben worden. Wie bekannt, hat der löbl. Gemeinderat der Stadt Steyr im Interesse der Förderung der Bautätigkeit die zehnjährige Umlagenfreiheit für Neu=, Zu= und Umbauten im Stadtgebiete Steyr beschlossen. Es liegt nun sehr nahe, im Interesse des Stadthaushaltes, ür diese hiedurch erwachsende nicht unbeträchtliche finanzielle Einbuße ein Aequivalent ähnlicher Kategorie zu schaffen und deshalb stellen die Unterzeichneten den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Es werde an den o.=ö. Landtag die Bitte gerichtet, der Stadt Steyr die Ein¬ hebung eines Gemeindezuschlages zu bewilligen zu den staatlichen Gebühren für Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute unter Lebenden, und zwar unter den gleichen Bestimmungen und derselben Art, wie dies den Städten Linz und Wels zuge¬ standen wurde. Steyr, 11. November 1909. Ferd. Handstanger m. p. V. Stigler m. p. A. Stippl m p. Dr. Franz Angermann m. p. Hans Millner m p. F. Gründler m. p. Der bezügliche Gesetz=Entwurf hätte zu lauten: Gesetz — vom wirksam für das Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns betreffend die Festsetzung eines im Gebiete der Stadt Steyr einzuhebenden städtischen Zuschlages zu den staat¬ lichen Gebühren, welche von Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden eingehoben werden. Ueber Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Oesterreich ob der Enns sinde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Stadtgemeinde Steyr hebt von sämtlichen Eigentums¬ übertragungen an den innerhalb ihres jeweiligen Gebietes ge¬ legenen unbeweglichem Gute, welche sich auf Grund von Rechts¬ geschäften unter Lebenden vollziehen und welche Gegenstand staatlicher Gebührenvorschreibung werden, einen dem Gemeinde¬ fonds zufließenden Zuschlag ein, welcher beträgt: a ein Drittel der staatlichen Immobiliargebühr, wenn den Gegenstand des Rechtsgeschäftes unverhauter Grund bildet, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 3: b) ein Zehntel der staatlichen Immobiliargebühr wenn den Gegenstand des Rechtsgeschäftes verbauter Grund bildet. § 2. Als unverbaut ist im Sinne dieser Bestimmungen jener Grund anzusehen, welcher zur Zeit des Abschlusses des Rechts¬ geschäftes entweder überhaupt keinen Baubestand aufweist oder nur mit untergeordneten, vorübergehenden Zwecken dienenden Objekten, wie Gartenhäusern, Schuppen, Baracken und dergleichen bebaut ist. Wird durch ein und dasselbe Rechtsgeschäft verbauter und unverbauter Grund gemeinsam veräußert, so wird, insofern es ich um einen räumlich zusammenhängenden Grundkomplex han¬ delt und eine abgesonderte Wertbestimmung des verbauten und des unverbauten Grundes im Vertrage nicht stattgefunden hat, der ganze Grund als verbaut angesehen und sonach nur der einfache Zehntelzuschlag berechnet. § 3. Bei Besitzerwerb im Wege der exekutiven Versteigerung wird ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen verbauten oder unverbauten Grund handelt, der einfache Zehntelzuschlag ein¬ gehoben. § 4. Die Bemessung des städtischen Zuschlages erfolgt durch die zur Bemessung der staatlichen Immobiliargebühr berufene Behörde und hat dieselbe von jeder erfolgten Bemessung die Stadtgemeinde=Vorstehung in die Kenntnis zu setzen. § 5. Gegen die Bemessung des Zuschlages stehen dieselben Rechtsmittel, beziehungsweise Rekursfristen offen, welche gegen die Vorschreibung der ihm zugrunde liegenden Staatsgebühr zulässig find und entscheiden hierüber die staatlichen Finanz¬ behörden. § 6. Diejenigen Personen, denen die Zahlungs= oder Haftungs¬ pflicht hinsichtlich der Staatsgebühr obliegt, haben auch den städtischen Zuschlag zu derselben zu entrichten. Der Zuschlag haftet ebenso wie die Staatsgebühr auf dem Gegenstande der Vermögensübertragung und geht allen aus Privatrechtstiteln entspringenden Forderungen vor. In Bezug auf die Geltendmachung und das Erlöschen dieser sachlichen Haftung, beziehungsweise des gesetzlichen Vor¬ zugspfandrechtes, finden die auf die Staatsgebühr bezüglichen diesfälligen Vorschriften sinngemäß Anwendung. § 7. Die Einzahlung der (rechtskräftig vorgeschriebenen) Zu¬ schlagsgebühr hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zah¬ lungsauftrages bei dem städtischen Kassaamte zu erfolgen. In Bezug auf die Verzugszinsen bei Ueberschreitung dieser Zahlungsfrist finden die Bestimmungen betreffend die staatliche Gebühr siungemäße Anwendung. Rückstände werden im Wege der politischen Exekution ein¬ gehoben. § 8. Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Nach eingehender Begründung durch den Herrn Antrag¬ steller, Altbürgermeister Viktor Stigler, wird der Antrag und der vorliegende Gesetz=Entwurf einstimmig angenommen. Der Herr Referent verliest sodann einen Amtsbericht be¬ treffend Einhebung einer selbständigen Verbrauchs=Umlage für Wein= und Obstmost=Verbrauch in Steyr, und zwar mit 2 K vom Hektoliter Obstmost und mit 4 K vom Hektoliter Wein und Weinmost gegen Auflassung des bisherigen 30%igen Verzehrungs¬ steuer=Zuschlages vom staatlichen Abfindungsbetrage der hiesigen Wirte für Wein= und Obstmost=Verbrauch. Begründet wird dieser Antrag damit, daß notwendige Projekte, wie Vermehrung der Schulräume, welche einen Kostenaufwand von 40 bis 50.000 K beanspruchen, ohne Erhöhung der Gemeinde=Umlagen nicht durchgeführt werden können. Der Herr Referent stellt namens der Präliminar=Kommission folgenden Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, daß auf jeden eingeführten Hektoliter Wein und Weinmost 4 K und für jeden eingeführten Hektoliter Obstmost 2 K eigene städtische Verbrauchs¬ umlage eingehoben und die Bewilligung hiezu eingeholt werde, dafür aber dann die Einhebung der 30%igen Verzehrungssteuer von dem Abfindungsbetrage der hiesigen Wirte aufgelassen werde Herr G=R. Dantlgraber legt gegen diesen Antrag energischen Protest ein, weil von dieser neuen indirekten Steuer die ärmsten der Armen betroffen werden. Der Most sei bei manchem Arbeiter die Hälfte des Mittag= und Abendessens. Die Bevölkerung werde eine solche neue Steuer nicht so ruhig hin¬ nehmen. Die Arbeiter zahlen schon genug an indirekten Steuern
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