Prischl zur Zeit des Ansuchens um dessen Zuständigkeit in Steyr bereits großjährig war, deshalb nach §12 des Gesetzes vom 3.12.1863 bei Veränderungen im Heimatrecht des Vaters nicht nachfolgt, so ist die irrtümlicherweise erfolgte Aufnahme der großjährigen Maria Prischl in den Heimatverband von Steyr rückgängig zu machen und stellt die I. Sektion den Antrag Der Gemeinderat wolle beschließen: Es werde die mit Gemeinde Rats-Beschluß vom 18. Jänner 1907 erfolgte Aufnahme der Maria Prischl in den Heimats-Verband der Stadt Steyr im Sinne das § 12 des Gesetzes vom 3.12.1863 rückgängig gemacht und ist selbe hievon zu verständigen. Wird einstimmig angenommen. Zahl 15450. d. Zur Aufnahme in den Gemeindeverband durch ununterbrochene 10 jährige Anwesenheit in Stadt Steyer werden beantragt: Franz Rigner, Fab. Arb. samt Gattin u. 3 Kindern. Franz Czeny, Schlosser 1 Kind Sidonie Dacher, Gend. Wachtmeisters-Witwe Maria Dacher, Kassiererin Josef Ehrimann, Fab. Arb. s. Gattin u. 6 Kinder
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