Ratsprotokoll vom 15. Juni 1908

2 5. Der Männergesangverein „Kränzchen“ dankt für die zu seinem 50. Wiegenfeste gemachte namhafte Spende. Zur Kenntnis. — Z. 14.966. 6. Herr Landeshauptmann Johann Nep. Hauser dankt für die Beglückwünschung anläßlich seiner Ernennung zum Landes¬ hauptmann. — Zur Kenntnis. — Z. 101/V. P. 7. Herr Michel Blümelhuber dankt für die zugesicherte jährliche Subvention von 1250 K für das Meisteratelier für Stahlschnitt. — Zur Kenntnis. — Z. 14.151. Mensa acndemien dankt für die Spende von 50 K. Zur Kenntnis. — Z. 13.272. 9. Der humanitäre Verein der Salzburger und Oberöster¬ reicher in Wien dankt für die Spende von 20 K. Zur Kenntnis. — Z. 13.910. 10. Herr Wilhelm Zeller dankt für die Verleihung des Bürgerrechtes. — Zur Kenntnis. — Z. 13.158. Hierauf Erledigung der Tagesordnung. I. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Franz Angermann. 1 Gesuche um Aufnahme in den Gemeindeverband und Bürgerrechts=Verleihungen. 2. Personalangelegenheit. Diese Punkte werden vertraulich behandelt. österr. Statthalterei vom 16. Mai 1908 wegen der Ge¬ meinderatsbeschlüsse vom 9. Mai 1902 und vom 3. April 1908 betreffend die ämtlichen von mit dem Amtssiegel versehenen Stimmzetteln und Wahlvollmachten für die Gemeinderatswahlen. Der Herr Referent trägt vor: Ueber eine Beschwerde des „Deutschen Volksvereines für den Traunkreis“ vom 10. April 1908 hat die k. k. Statthalterei in Linz mit Erlaß vom 16. Mai 1908, Z. 12.202/II, die in der Sitzung vom 9. Mai 1902 und in der Sitzung vom 3. April 1908 gefaßten Beschlüsse des Gemeinderates der l. f. Stadt Steyr: „Es sind bei den künftigen Gemeinderatswahlen seitens der Stadtgemeinde=Vorstehung an die Wählerschaft mit dem Amts¬ siegel der Stadtgemeinde Steyr versehene Stimmzettel auszu¬ geben und es sind in Hinkunft bei den Gemeinderatswahlen nur diese ämtlich ausgegebenen Stimmzettel als giltige Stimmzettel anzusehen.“ „Es sind zur Vermeidung von Unzukömmlichkeiten bei der vorzeitigen Einsammlung von Frauenvollmachten, welche sich durch doppelte Ausstellung solcher Vollmachten bei den letzten Gemeinderatswahlen tatsächlich ergeben haben, bei den künftigen Gemeinderatswahlen in allen jenen Fällen, in denen das Ge¬ meindestatut der Stadt Steyr gemäß der §§ 21, 23 und 24 die Ausübung des Wahlrechtes durch einen Bevollmächtigten ge¬ stattet, seitens der Stadtgemeinde Steyr die erforderlichen mit dem Amtssiegel der Stadtgemeinde versehenen Vollmachten drei Monate vor dem laut Gemeindestatut festgesetzten Wahlmonat März an die Wählerschaft auszugeben, resp. steht es der Wähler¬ schaft frei, von diesem Zeitpunkte an solche Wahlvollmachten bei der Stadtgemeinde zu erheben und dürfen nur solche mit dem Amtssiegel versehene Vollmachten bei den künftigen Gemeinde¬ ratswahlen verwendet werden“ wegen Ueberschreitung des Wirkungskreises zu sistieren befunden resp. Ergänzungen nur im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen können. Da nun nach der Anschauung der I. Sektion durch diese Wirkungskreises nicht stattgefunden hat und daher die Sistierung dieser beiden Gemeinderatsbeschlüsse aus diesem Grunde, sowie gebenen Wahlvollmachten giltig.“ auch aus formellen Gründen gesetzlich nicht gerechtfertigt er¬ scheint, so macht die 1. Sektion den Vorschlag, zunächst gegen diesen Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Mai 1908, Z. 12.202/II, im Sinne des § 77 des Gemeindestatutes den Rekurs an das k. k. Ministerium des Innern in Wien einzu¬ bringen. Die 1. Sektion stellt daher folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde gegen den Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Mai 1908, Z. 12.202|II, womit die Gemeinderats¬ beschlüsse vom 9. Mai 1902 und vom 3. April 1908 betreffend die Ausgabe von mit dem Amtssiegel der Stadtgemeinde Steyr versehenen Stimmzettel und betreffend die Ausgabe von mit dem Amtssiegel der Stadtg meinde Steyr versehenen Wahlvoll¬ machten wegen Ueberschreitung des Wirkungskreises des Gemeinde¬ rates sistiert worden sind, der Rekurs an das k. k. Ministerium des Innern in Wien eingebracht. Der Herr Referent verliest nun den Rekurs. Herr G.=R. Triebrunner stellt den Gegenantrag, es sei von der Ueberreichung des Rekurses an das k. k. Ministerium des Innern abzusehen und der bezügliche Erlaß der k. k. Statt¬ halterei in Linz lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Nach kurzer Debatte, an welcher sich Herr Altbürgermeister Viktor Stigler, Herr G.=R. Nothhaft und der Herr Re¬ ferent beteiligen, welche für die Annahme des Sektionsantrages sprechen, wird der Antrag des Herrn G.-R. Triebrunner mit allen gegen 4 Stimmen abgelehnt und hierauf der Sektions¬ antrag mit allen gegen 4 Stimmen angenommen. Der Herr Referent trägt weiters vor: Es erscheint der I. Sektion auch für praktisch, daß sogleich die Abänderung respektive Ergänzung des Gemeinde¬ statutes durch Aufnahme der sistierten Beschlüsse des Gemeinde¬ rates im Wege der Landesgesetzgebung durchgeführt werden solle, weil die Erledigung dieses Rekurses voraussichtlich eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird und weil — falls die 8. Das Kuratorium zur Erhaltung und Verwaltung der Entscheidung negativ ausfallen würde — der Beschwerdeweg an die oberste Verwaltungsstelle einen noch größeren Zeitraum er¬ fordern würde, diese Frage jedoch ehemöglichst geregelt werden soll, weil durch diese Beschlüsse des Gemeinderates lediglich die Vermeidung von Unzukömmlichkeiten bei den Gemeinderats¬ wahlen bezweckt wird und die ordentliche Durchführung der Gemeinderatswahlen ermöglicht werden kann. Die l. Sektion schlägt daher vor, in das Gemeindestatut der Stadt Steyr nachstehende Abänderungen, respektive Er¬ gänzungen aufzunehmen und legt daher der I. Sektion zu diesem Behufe folgenden Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlu߬ fassung vor mit dem Antrage: Der löbliche Gemeinderat von Steyr wolle beschließen: Es werde nachstehender Gesetzentwurf zur Abänderung resp. Ergänzung des Gemeindestatutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 8, genehmigt und der Landtagsabgeordnete der Stadt Steyr, Herr Viktor Stigler, 3. Beschlußfassung über den Erlaß der k. k. ober= beauftragt, diesen Gesetzentwurf bei dem hohen oberöst. Land¬ tage zur gesetzesmäßigen Behandlung einzubringen und denselben mit allen Kräften im oberöst. Landtage zu vertreten. . betreffend einige Abänderungen Gesetz vom * * beziehungsweise Ergänzungen der Gemeindewahlordnung der Stadt Steyr. Ueber Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Oesterreich ob der Enns finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Das auf Grund der Landesgesetze vom 18. Jänner 1867, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 8, und vom 22. Dezember 1903, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 7 ex 1904, bestehende Gemeindestatut der Stadt Steyr wird nach folgenden Bestimmungen abgeändert, beziehungs¬ weise ergänzt. § 1. Bei § 25 hat der Schlußsatz: „und muß eine in gesetz¬ licher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen“ zu entfallen und dafür hat derselbe zu lauten: „und muß eine gemäß § 34 amtlich ausgegebene mit dem Amtssiegel der Stadtgemeinde ver¬ sehene und von dem Wahlberechtigten unterfertigte Vollmacht vorweisen“, welche dem Wahlakte beigelegt wird. § 2. Bei § 34 hat der erste Absatz gänzlich zu entfallen, dafür hat derselbe zu lauten: „Zur Vornahme der Wahl sind 8 Tage vorher sämtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Haupt¬ wahl und der eventuellen engeren Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates genau angegeben sind, samt den Stimmzetteln und erforderlichen Wahlvollmachten den Wahlberechtigten zugestellt wird.“ „Die Stimmzettel sind mit dem Amtssiegel der Stadt¬ und zugleich ausgesprochen, daß die beschlossenen Abänderungen gemeinde zu versehen und sind nur diese amtlich ausgegebenen Stimmzettel giltig.“ „Die Wahlvollmachten, auf Grund deren gemäß § 21, 23 und 24 die Ausübung des Wahlrechtes durch einen Bevoll¬ beiden Beschlüsse des Gemeinderates eine Ueberschreitung des mächtigten gestattet ist, sind gleichfalls mit dem Amtssiegel der Stadtgemeinde zu versehen und sind nur diese amtlich ausge¬ „Die Wahlvollmachten werden drei Monate vor dem im § 44 des Gemeindestatutes festgesetzten Wahlmonate (März) an die Wahlberechtigten ausgegeben, beziehungsweise steht es den¬ selben frei, von diesem Zeitpunkte an solche Wahlvollmachten bei der Stadtgemeinde zu erheben.“ „Auf den Stimmzetteln und den Wahlvollmachten ist aus¬ drücklich zu bemerken, daß nur solche amtlich ausgegebene mit dem Amtssiegel der Stadtgemeinde versehene Stimmzettel und Wahlvollmachten giltig sind.“ § 3. Bei § 37 hat der dritte Absatz zu entfallen und dafür zu lauten: „Die Stimmengebung geschieht durch Abgabe der amtlich ausgegebenen mit dem Amtssiegel der Stadtgemeinde versehenen Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlausschreiben ange¬ gebene Zahl von zu wählenden Gemeindemitgliedern mit Vor¬ und Zunamen, mit Beruf oder Beschäftigung verzeichnet sind.“ § 4. Bei § 37 hat Absatz 5 zu lauten: „Die Wähler sind aufmerksam zu machen, zu der für die engere Wahl festgesetzten Zeit sich am Wahlorte wieder einzu¬ finden, um bei der eventuellen engeren Wahl die Stimmabgabe erneuern zu können.“ § 5. Bei § 37 hat der Absatz 9 zu entfallen und dafür zu lauten:

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