Benefiziatenhaus unentgeltlich zu überlassen und für den Fall als ein neues öffentliches Spital an Stelle des St. Anna Spitals erbaut wird, in dem Neubau wieder eine solche Wohnung wie bisher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dagegen ist die Klage zurückzuweisen, die Kosten beiderseits aufzuheben und muß auf eine Einverleibung dieser Servitut des eingeräumten Wohnungsrechtes verzichtet werden. Einstimmig nach Antrag. Zur Aufnahme in den Gemeindeverband im Sinne des § 2 der Haimatsgesetznvolle vom J 1896 werden beantragt: 1. Therese Beichler
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