Ersitzung des Servituts des Benützungsrechtes für den Benefiziaten in St. Anna Spitale mit Urteil ausgesprochen wird, mit dem Prozesse größere Kosten verbunden wären, und die dann zu erfolgende Intabulation des erstrittenen Servituts der Benützung auf das Benefiziatenhaus für den Fall des Verkaufs dieses Hause ein Hindernis wäre, erscheint der projektierte Ausgleich in dieser Prozeßsache für die Stadtgemeinde Steyr nicht ungünstig und stellt die I. Section den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem projektierten Ausgleich im Prozeß betreffend das BenefiziatenHaus zu St. Anna zugestimmt, wonach sich die Stadtgemeinde verpflichtet dem jeweiligen Benefiziaten im St. Anna Spitale als Seelsorger des St Anna Spitals die bisher innegehabte Wohnung im
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