Eugen Büttner wegen nachträglicher Erlegung der Taxe für die Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband von Steyr gemäß § 4 Abs 2 des G.St. keine Folge gegeben, jedoch ist demselben zu bemerken, daß gemäß § 4 Abs 3 die erlegte Taxe wieder rückvergütet wird als Gesuchstelle die öst. Staatsbürgerschaft nicht erlangen sollte. Einstimmig nach Antrag Z. 28629. II. Personalien. Über die vorliegenden Ansuchen u. zw. des Herrn Primarius Dr. Klotz um Beförderung in die VII. Rangsklasse; des Karl Menschik um Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe, des Romuald
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