niederen Gebühr auf Abänderung der Dienstes Instruktion für die st. SicherheitsWache insofene stattgegeben als im § 2 derselben festgesetzt wird, daß die Wachleute niederer Gebühr erst nach einer tadellos vollbrachten 10 jährigen Dienstzeit zu Wachleuten höheren Gebühr über ihr Ansuchen und mit Genehmigung des Gemeinderats vorrücken können. Der § 2 der Dienstesinstruktion ist daher insoferne abzuändern, daß anstatt 5 Wachleuten höherer Gebühr u. 9 Wachleuten niederer Gebühr zu setzen ist: 14 Wachleute höherer und niederer Gebühr u. hinzu zu setzen ist, daß Wachleute niederer Gebühr erst nach einer tadellos vollbrachten 10 jährigen Dienstleistung zu Wachleuten höherer Gebühr über dem Ansuchen und mit Genehmigung des Gemeinderats vorrücken können. Diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1907
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