Ratsprotokoll vom 28. September 1906

tigt, weil die Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr als politische Behörde für den Stadtbezirk mit der Entscheidung vom 19. Juli 1906, Zl 15826 die von der österr. Waffenfabriksgesellschaft nachgesuchte Bewilligung zur Erweiterung ihrer electrischen Anlage durch Legung einer Kabelleitung von der Zentrale über die Steyrfluss- Parzelle 1389/1 zum Objekte XIII tatsächlich erteilt hat und nur die Bedingung daran geknüpft hat, dass durch diese Kabelleitung das Objekt XIII nur mit electrischer Kraft zu Kraftzwecken und nicht zu Beleuchtungszwecken versorgt werden darf. Es wurde also die Ausführung dieser Kabelleitung seitens der Behörde I. Instanz bewilligt und ist diese Kabelleitung auch bereits von der österr. Waffenfabrik ausgeführt worden, nur hat die Behörde I. Instanz die Bedingung daran geknüpft, dass diese Kabelleitung nicht zur Leitung des electrischen Stromes zu Beleuchtungszwecken verwendet werden darf, weil der Gemeinderat der Stadt Steyr, resp. dessen Vertreter auf Grund des bestehenden Vertrages vom 18. Februar 1896 die Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Stadtgebietes- Steyrflussparzelle 1398/1, über welche die Kabelleitungen geführt werden, nur unter dieser Bedingung resp. Einschränkung erteilt haben. Da sich die Einwendung der Stadtgemeinde Steyr, dass das „öffentliche Gebiet“ der Stadt Steyr nicht zu electrischen Leitungen verwendet werden darf, welche zu Beleuchtungszwecken dienen soll, aus den in diesem Recurse vorher erörterten Gründen und der geschilderten Sachlage als eine „öffentlich-rechtliche Einwendung“ darstellt, so war die politische Behörde I. Instanz, resp. der Herr Bürgermeister in analoger Anerkennung des § 79 der Bauordnung von Steyr und im Sinne der Gewerbeordnung berechtigt, aus diesen „öffentlich-rechtlichen Gründen“ die Bewilligung der Errichtung und Ausführung der electrischen Kabelleitungen an die gestellte Bedingung zu knüpfen, dass diese electrischen Leitungen nicht für Beleuchtungszwecke verwendet wer-

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